Für Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich gelten Sonderregeln nach den Doppelbesteuerungsabkommen. Der Betriebssitz ist für Tarif und Ablieferung nicht massgebend.
LexikonLohn
Quellensteuer
Die Quellensteuer wird für ausländische Mitarbeitende ohne Niederlassungsbewilligung C direkt vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgerechnet – nach Tarif und Zuständigkeit des Wohnsitz- bzw. Wochenaufenthaltskantons der Person.
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 83 ff., 107 DBG
- Auch
- Impôt à la source, Imposta alla fonte
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)
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