Baunex Wissen
Lexikon
Fachbegriffe für die Baustelle – von A wie Akontorechnung bis Z wie Znünipause. Kurz definiert, mit Rechtsgrundlage und Verweisen auf die ausführlichen Artikel.
A
- AbendarbeitAbendarbeit ist die Arbeit zwischen 20 und 23 Uhr; sie ist ohne Bewilligung zulässig, wenn die Arbeitnehmervertretung oder die betroffenen Mitarbeitenden angehört wurden, und löst keinen gesetzlichen Zuschlag aus.Arbeitszeit
- Abnahme (des Werks)Die Abnahme ist die Entgegennahme des vollendeten Werks durch den Bauherrn; mit ihr beginnen Rüge- und Verjährungsfristen, die Gefahr geht über und der Werklohn wird fällig – unter SIA 118 erfolgt sie durch gemeinsame Prüfung mit Protokoll.Werkvertrag & Baurecht
- AbnahmekontrolleDie Abnahmekontrolle ist die unabhängige Prüfung neuer oder geänderter Installationen innert 6 Monaten nach der Übernahme – Pflicht bei Kontrollperioden unter 20 Jahren und bei allen netzgekoppelten Energieerzeugungsanlagen (Art. 35 Abs. 3 NIV); wer die Anlage erstellt hat, darf sie nicht selbst abnehmen (Art. 31).Baustelle & Betrieb
- Akontorechnung (Teilrechnung)Die Akontorechnung ist eine Abschlagszahlung auf laufende Arbeiten vor der Schlussabrechnung; sie sichert die Liquidität des Unternehmers und wird bei der Schlussrechnung angerechnet – unter SIA 118 hat der Unternehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Arbeitsfortschritt.Rechnung & Zahlung
- Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)Mit der Allgemeinverbindlicherklärung dehnt der Bundesrat (oder ein Kanton) einen Gesamtarbeitsvertrag auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branche aus – auch auf Betriebe, die keinem Verband angehören.GAV
- Annahmeverzug des ArbeitgebersKann der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht entgegennehmen (kein Auftrag, Wetter, fehlendes Material), bleibt er den Lohn schuldig – die Mitarbeitenden müssen die Zeit nicht nachholen, sofern GAV oder Vertrag keine Zeitkonto-Regel vorsehen.Arbeitszeit
- Apparateanzeige / Apparatebestellung (AB)Mit der Apparatebestellung werden Mess- und Steuerapparate (Zähler, Rundsteuerempfänger) beim Netzbetreiber bestellt – mit mindestens 10 Arbeitstagen Vorlauf ab vorbehaltlos bewilligter Installationsanzeige (WV-CH 2025, Ziff. 2.4); umgangssprachlich auch für die Meldung anschlusspflichtiger Geräte verwendet.Baustelle & Betrieb
- ArbeitsinspektoratDas kantonale Arbeitsinspektorat (je nach Kanton AWA, KIGA oder Amt für Arbeit) vollzieht das Arbeitsgesetz: Es kontrolliert Arbeits- und Ruhezeiten, Zeiterfassung, Gesundheitsschutz und erteilt Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit.Arbeitszeit
- ArbeitszeitArbeitszeit ist die Zeit, während der sich Mitarbeitende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben – unabhängig davon, ob sie produktiv arbeiten, warten oder unterwegs zur Baustelle sind.Arbeitszeit
- ArbeitszeitkalenderDer Arbeitszeitkalender ist die vom Betrieb jährlich im Voraus erstellte Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die einzelnen Wochen und Tage; er ist die Sollbasis für Zeitkonto, Ferien- und Feiertagsgutschriften.Arbeitszeit
- Ausmass (Aufmass)Das Ausmass ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen als Grundlage der Abrechnung bei Einheitspreisverträgen; es wird nach den Ausmassregeln der einschlägigen Normen (SIA/NPK) erstellt und idealerweise gemeinsam mit der Bauleitung festgehalten.Offerten & Kalkulation
B
- Bandbreite (Wochenarbeitszeit)Die Bandbreite ist der im GAV festgelegte Spielraum, innerhalb dessen die wöchentliche Sollarbeitszeit im Arbeitszeitkalender variieren darf (LMV: rund 37,5 bis 45 Stunden); die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden darf dabei nie geplant werden.Arbeitszeit
- Bauarbeitenverordnung (BauAV)Die BauAV konkretisiert den Arbeitnehmerschutz auf Baustellen: Absturzsicherung (Pflicht ab 2 m), Gerüste, Gräben, Verkehrswege, Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Anforderungen an die Arbeitsorganisation; sie gilt für alle Bauarbeiten unabhängig von der Betriebsgrösse.Baustelle & Betrieb
- BauhandwerkerpfandrechtDas Bauhandwerkerpfandrecht sichert die Werklohnforderung von Handwerkern und Unternehmern durch ein Grundpfand am Baugrundstück; es muss innert vier Monaten seit Vollendung der Arbeiten im Grundbuch eingetragen werden – auch Subunternehmer haben den Anspruch.Rechnung & Zahlung
- Bauherr (Besteller)Der Bauherr ist der Auftraggeber des Werkvertrags: Er schuldet die Vergütung, hat bei der Abnahme mitzuwirken und trägt die Verantwortung für Baugrund und beigestellte Pläne; seine Weisungen entlasten den Unternehmer nur nach ordnungsgemässer Abmahnung.Werkvertrag & Baurecht
- Baustellendokumentation (Fotodokumentation)Die systematische Foto- und Textdokumentation des Bauzustands – vor Arbeitsbeginn, bei verdeckten Arbeiten und bei der Abnahme – sichert Beweise für Bestand, Mängelfreiheit und Nachträge; Fotos brauchen Datum, Ort und Zuordnung zur Position.Baustelle & Betrieb
- BaustellenzulageDie Baustellenzulage ist eine 2026 neu eingeführte LMV-Pauschale pro geleisteten Arbeitstag ab 5,5 Stunden: CHF 4 (2026), CHF 6.50 (2027), CHF 9 (ab 2028). Anders als Spesen ist sie AHV-pflichtiger Lohnbestandteil (Art. 55 Abs. 4 LMV).Lohn
- BautagebuchDas Bautagebuch hält den täglichen Baustellenverlauf fest – Wetter, Anwesenheit, ausgeführte Arbeiten, Lieferungen, Anordnungen und besondere Vorkommnisse; als zeitnahe Aufzeichnung hat es hohen Beweiswert bei Bauablauf- und Verzugsstreitigkeiten.Baustelle & Betrieb
- BetreibungDie Betreibung ist das staatliche Zwangsvollstreckungsverfahren nach SchKG: Mit dem Betreibungsbegehren stellt das Betreibungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu; erhebt dieser Rechtsvorschlag, muss der Gläubiger die Forderung gerichtlich durchsetzen (Rechtsöffnung).Rechnung & Zahlung
- BetriebsferienBetriebsferien sind vom Arbeitgeber für den ganzen Betrieb festgelegte Ferienzeiten (z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder im Sommer); sie sind zulässig, wenn sie rechtzeitig angekündigt werden und die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigen, und werden dem Ferienanspruch angerechnet.Ferien & Feiertage
- BKP (Baukostenplan)Der BKP gliedert Baukosten in standardisierte Hauptgruppen (z. B. BKP 2 Gebäude, BKP 21 Rohbau 1, BKP 23 Elektroanlagen); Architekten und Bauherren nutzen ihn für Budgets und Kostenvergleiche, der Nachfolger eBKP-H gliedert nach Bauteilen.Offerten & Kalkulation
- Bruttolohn / NettolohnDer Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen; der Nettolohn ist der Auszahlungsbetrag nach den Arbeitnehmerabzügen (AHV/IV/EO 5,3 %, ALV 1,1 %, NBU, BVG, KTG-Anteil, ggf. Quellensteuer und Parifonds).Lohn
E
- EinheitspreisDer Einheitspreis ist der feste Preis pro Mengeneinheit einer Leistung (m², Laufmeter, Stück); abgerechnet wird das effektiv gemessene Ausmass. Das Mengenrisiko liegt damit beim Besteller, das Preis- und Effizienzrisiko beim Unternehmer.Offerten & Kalkulation
- ErsatzruheErsatzruhe ist die Freizeit, die für Sonntags- oder Feiertagsarbeit zusätzlich zum Lohnzuschlag gewährt werden muss: bis 5 Stunden Sonntagsarbeit durch Freizeit gleicher Dauer, bei längerer Arbeit durch einen Ersatzruhetag von 35 Stunden in der vorhergehenden oder folgenden Woche.Arbeitszeit
- ESTI (Eidgenössisches Starkstrominspektorat)Das ESTI ist die Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen: Es erteilt Installations- und Kontrollbewilligungen, genehmigt Starkstromanlagen, überwacht das Kontrollwesen, führt die öffentlichen Bewilligungsverzeichnisse und nimmt Unfall- und Schadenmeldungen entgegen (24h-Notruf +41 58 654 39 54).Baustelle & Betrieb
F
- Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulage)Familienzulagen sind monatliche Zulagen pro Kind – mindestens CHF 215 (Kinderzulage bis 16) und CHF 268 (Ausbildungszulage bis 25); massgebend sind die Ansätze des Kantons, in dem der Arbeitgeber seiner Familienausgleichskasse angeschlossen ist.Lohn
- FerienanspruchDer gesetzliche Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, für Mitarbeitende bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (Art. 329a OR); der LMV gewährt fünf Wochen und ab 50 sowie bis 20 Jahren sechs Wochen, andere GAV haben eigene Staffelungen.Ferien & Feiertage
- FerienkürzungDie Ferienkürzung erlaubt dem Arbeitgeber, den Ferienanspruch bei längeren Absenzen zu reduzieren: bei unverschuldeter Verhinderung (Krankheit, Unfall) um 1/12 pro vollen Absenzmonat ab dem zweiten Monat, bei selbstverschuldeter Absenz ab dem ersten (Art. 329b OR); Schwangerschaft geniesst eine Schonfrist von zwei Monaten.Ferien & Feiertage
- Ferienzuschlag (Ferienentschädigung im Stundenlohn)Der Ferienzuschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Stundenlohn, mit dem der Ferienlohn bei sehr unregelmässiger Beschäftigung abgegolten wird: 8,33 % bei vier, 10,64 % bei fünf und 13,04 % bei sechs Wochen Ferien; er muss im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein.Ferien & Feiertage
- Freier HalbtagWird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt (z. B. Samstagsarbeit), haben Mitarbeitende Anspruch auf einen freien Halbtag pro Woche – ausser in Wochen mit einem arbeitsfreien Werktag.Arbeitszeit
G
- Garantie / Gewährleistung (Bau)Die Mängelrechte des Bauherrn – Nachbesserung, Minderung oder Wandelung (Art. 368 OR) – verjähren bei unbeweglichen Werken fünf Jahre nach Abnahme (Art. 371 OR); unter SIA 118 gilt zusätzlich die zweijährige Rügefrist mit vorrangigem Nachbesserungsrecht des Unternehmers.Werkvertrag & Baurecht
- GemeinkostenGemeinkosten sind Betriebskosten, die keinem einzelnen Auftrag direkt zurechenbar sind – Fahrzeuge, Werkstatt, Lager, Administration, Versicherungen, Führung, unbezahlte Offertarbeit. In der Kalkulation werden sie als Zuschlag (im Bau meist 50–70 %) auf die Kostenstunde verteilt.Offerten & Kalkulation
- Generalunternehmer / TotalunternehmerDer Generalunternehmer (GU) übernimmt die gesamte Bauausführung nach fertiger Planung, der Totalunternehmer (TU) zusätzlich die Planung; Handwerksbetriebe sind dann Subunternehmer des GU/TU und stellen ihre Rechnungen an diesen – nicht an den Bauherrn.Werkvertrag & Baurecht
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)Ein Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, der Mindestarbeitsbedingungen einer Branche regelt – Löhne, Arbeitszeit, Ferien, Zuschläge, Kündigungsfristen; allgemeinverbindlich erklärt gilt er für alle Betriebe der Branche.GAV
- Gesetzlicher FeiertagEin gesetzlicher Feiertag ist ein vom Kanton (oder – beim 1. August – vom Bund) bestimmter Tag, der dem Sonntag gleichgestellt ist; die Kantone dürfen höchstens acht Feiertage neben dem Bundesfeiertag so behandeln.Ferien & Feiertage
- GleitzeitGleitzeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem Mitarbeitende Beginn und Ende der Arbeit innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen und Mehr- oder Minderstunden auf einem Gleitzeitsaldo führen; für Baustellenpersonal mit Einsatzplan ist es kaum praktikabel.Arbeitszeit
K
- KarenztagEin Karenztag ist ein unbezahlter Wartetag zu Beginn einer Krankheitsabsenz, bevor Lohnfortzahlung oder Krankentaggeld einsetzt; zulässig nur mit Grundlage im GAV bzw. in einer gleichwertigen Versicherungslösung (Art. 324a Abs. 4 OR) – im Elektro-GAV 1 Tag, im Maler/Gipser-GAV 1–2, in der CCT-SOR 2 Tage.Ferien & Feiertage
- Kompensation (Zeitausgleich)Kompensation ist der Ausgleich von Überstunden oder Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer statt durch Auszahlung – bei Überstunden mit Einverständnis der Mitarbeitenden, bei Überzeit innert 14 Wochen.Arbeitszeit
- KontrollbewilligungDie Kontrollbewilligung des ESTI berechtigt unabhängige Kontrollorgane zu Abnahme-, periodischen und Stichprobenkontrollen (Art. 26–27 NIV); Voraussetzung sind Fachkundigkeit oder die bestandenen sicherheitsrelevanten Prüfungsteile der Berufsprüfung «Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit» sowie kalibrierte Messgeräte.Baustelle & Betrieb
- Konventionalstrafe (GAV)Die Konventionalstrafe ist die Sanktion, die eine paritätische Kommission bei Verstössen gegen einen allgemeinverbindlichen GAV verhängt (z. B. Mindestlohn unterschritten, Zuschläge nicht bezahlt, keine Zeiterfassung); sie kommt zu Kontrollkosten und Nachzahlungen an die Mitarbeitenden hinzu.GAV
- Kostenvoranschlag / RichtpreisDer Kostenvoranschlag ist eine ungefähre Kostenschätzung ohne Preisgarantie; wird er unverhältnismässig überschritten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen (Art. 375 OR) – die Praxis toleriert je nach Umständen rund 10 % Überschreitung.Offerten & Kalkulation
- Krankentaggeldversicherung (KTG)Die Krankentaggeldversicherung ersetzt bei Krankheit in der Regel 80 % des Lohns während bis zu 720 Tagen und ersetzt die gesetzliche Lohnfortzahlung; im Bau- und Ausbaugewerbe schreiben die GAV den Abschluss und die Prämienteilung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden vor.Ferien & Feiertage
- KurzarbeitKurzarbeit ist die vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit bei Auftragsmangel aus wirtschaftlichen Gründen; die Arbeitslosenversicherung ersetzt 80 % des Verdienstausfalls (Kurzarbeitsentschädigung), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Mitarbeitenden zustimmen.Arbeitszeit
L
- Leistungsverzeichnis (LV)Das Leistungsverzeichnis ist die positionsweise Beschreibung der auszuführenden Arbeiten mit Mengen (Vorausmass), auf deren Basis Unternehmer Einheitspreise offerieren; Vorbemerkungen und Vollständigkeitsklauseln im LV verdienen besondere Aufmerksamkeit.Offerten & Kalkulation
- LMV (Landesmantelvertrag)Der Landesmantelvertrag ist der allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Bauhauptgewerbes zwischen dem Baumeisterverband und den Gewerkschaften Unia und Syna; er regelt Arbeitszeit (2112 Stunden pro Jahr), Löhne nach Lohnzonen und -klassen, Ferien, Feiertage, Zuschläge und Spesen.GAV
- LohnausweisDer Lohnausweis ist die jährliche Bescheinigung des Arbeitgebers über Lohn, Zulagen, Spesen und Abzüge für die Steuererklärung; er ist für jede angestellte Person obligatorisch und folgt dem gesamtschweizerischen Formular der Steuerkonferenz.Lohn
- Lohnfortzahlung bei KrankheitBei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) muss der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach nach den Skalen der Gerichte (Basler, Berner, Zürcher Skala) – sofern kein GAV eine Krankentaggeldversicherung vorschreibt.Ferien & Feiertage
- LohnklasseDie Lohnklasse ist die GAV-Einstufung nach Ausbildung, Erfahrung und Funktion, die den Mindestlohn bestimmt – im LMV die Klassen C, B, A, Q und V (kombiniert mit den Lohnzonen rot/blau/grün), in den Ausbau-GAV eigene Kategorien wie EFZ-Stufen oder Werkmeister.Lohn
- LohnnebenkostenLohnnebenkosten sind die Arbeitgeberbeiträge auf dem Bruttolohn – AHV/IV/EO (5,3 %), ALV (1,1 %), Berufsunfall, BVG, Krankentaggeld, Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten und im Bau die Parifonds-Beiträge; im Baugewerbe summieren sie sich typischerweise auf rund 20–25 % des Bruttolohns.Lohn
- Lohnzone (LMV)Die Lohnzonen des LMV – rot, blau und grün – teilen die Schweiz nach Lebenshaltungskosten in Regionen mit unterschiedlichen Basislöhnen ein; Zone rot (z. B. Zürich, Genf, Basel) hat die höchsten Ansätze.GAV
M
- MahnungDie Mahnung setzt den Schuldner in Verzug (Art. 102 OR), sofern kein fester Verfalltag vereinbart ist; üblich ist ein dreistufiges Vorgehen (Zahlungserinnerung, Mahnung mit Frist, letzte Mahnung mit Betreibungsandrohung), rechtlich nötig ist nur eine.Rechnung & Zahlung
- MängelrügeDie Mängelrüge ist die Anzeige eines Werkmangels an den Unternehmer; nach OR muss sie sofort nach Entdeckung erfolgen, unter SIA 118 kann während der zweijährigen Rügefrist jederzeit gerügt werden – verspätete Rüge bedeutet Genehmigung des Werks.Werkvertrag & Baurecht
- Mess- und Prüfprotokoll (MPP)Das MPP dokumentiert die Messergebnisse jeder Kontrolle (Isolationsmessung oder Differenzstrom, Kurzschlussstrom, RCD-Tests, Schutzorgane je Stromkreis) und ist Bestandteil des Sicherheitsnachweises; Pflicht bei Erstprüfung, Schluss-, Abnahme-, periodischer und Stichprobenkontrolle (Art. 13–14 VNIV).Baustelle & Betrieb
- MindestlohnEin Mindestlohn ist die unterste zulässige Entlöhnung – in der Schweiz entweder als GAV-Mindestlohn der Branche (z. B. LMV nach Lohnklasse und Zone) oder als kantonaler Mindestlohn (2026: GE 24.59, BS 22.20, JU 21.40, NE 21.35, TI 20.00–20.50 CHF/h).Lohn
N
- NachtarbeitNachtarbeit ist Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr (verschiebbar auf 22–5 oder 24–7 Uhr); sie ist grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung zulässig – vorübergehende Nachtarbeit mit 25 % Lohnzuschlag, dauernde mit 10 % Zeitkompensation.Arbeitszeit
- Nachtrag (Nachtragsofferte)Ein Nachtrag ist die Vereinbarung über zusätzliche oder geänderte Leistungen samt Mehr- oder Minderpreis; unter SIA 118 hat der Unternehmer Mehrleistungen anzuzeigen und der Bauherr Bestellungsänderungen zu vergüten – ohne schriftlichen Nachtrag drohen unbezahlte Mehrkosten.Offerten & Kalkulation
- Netzbetreiber (VNB)Der Verteilnetzbetreiber betreibt das lokale Stromnetz: Er genehmigt TAG und Installationsanzeigen, liefert Zähler und Steuerapparate, nimmt Sicherheitsnachweise entgegen, fordert zur periodischen Kontrolle auf und steuert Verbraucher über Rundsteuerung (Beispiele: EKZ, BKW, CKW, ewz).Baustelle & Betrieb
- NIN (Niederspannungs-Installations-Norm, SN 411000)Die NIN ist die schweizerische Installationsnorm (SN 411000, aktuelle Ausgabe 2025) mit den technischen Detailregeln – Schutzmassnahmen, Leitungsdimensionierung, Prüfumfang und Grenzwerte. Als anerkannte Regel der Technik ist sie über Art. 3 NIV verbindlich; die Norm selbst ist kostenpflichtig.Baustelle & Betrieb
- NIV (Niederspannungs-Installationsverordnung)Die NIV (SR 734.27) regelt, wer elektrische Niederspannungsinstallationen erstellen und kontrollieren darf: Installations- und Kontrollbewilligungen, Meldepflichten an den Netzbetreiber, Schluss-, Abnahme- und periodische Kontrollen, Sicherheitsnachweis und Kontrollperioden (Anhang).Baustelle & Betrieb
- NIV-Kontrolle (periodische Kontrolle)Die NIV verlangt für elektrische Niederspannungsinstallationen periodische Kontrollen durch unabhängige Kontrollorgane – die Intervalle (1 bis 20 Jahre) richten sich nach der Installationsart; Eigentümer müssen den Sicherheitsnachweis auf Verlangen des Netzbetreibers beibringen.Baustelle & Betrieb
- NPK (Normpositionen-Katalog)Der NPK ist der standardisierte Positionskatalog des CRB für Bauleistungen: Er beschreibt Leistungen in normierten Positionen, damit Ausschreibungen und Offerten vergleichbar werden; die Katalogtexte sind lizenzpflichtig.Offerten & Kalkulation
P
- Parifonds Bau (Vollzugskostenbeitrag)Der Parifonds Bau finanziert Vollzug und Weiterbildung des LMV: Arbeitnehmende zahlen 0,7 %, Arbeitgeber 0,5 % des massgebenden Lohns (bis UVG-Maximum); Betriebe mit kantonalen Fonds in GE, NE, TI, VD und VS sind ausgenommen.Lohn
- Paritätische Kommission (PK / PBK)Eine paritätische Kommission ist das von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam getragene Vollzugsorgan eines GAV; sie kontrolliert Betriebe, verhängt Konventionalstrafen und legt regionale Regelungen wie Feiertagslisten oder Arbeitszeitkalender fest.GAV
- PauschalpreisBeim Pauschal- oder Globalpreis schuldet der Besteller einen festen Betrag für das ganze Werk (Art. 373 OR) – Mengen-, Preis- und Effizienzrisiko liegen beim Unternehmer; eine Erhöhung ist nur bei ausserordentlichen, unvorhersehbaren Umständen möglich. Bestellungsänderungen bleiben als Nachträge vergütungspflichtig.Offerten & Kalkulation
- Periodische KontrolleDie periodische Kontrolle ist die wiederkehrende unabhängige Prüfung bestehender Installationen nach den Kontrollperioden des NIV-Anhangs (1 Jahr Baustellen, 5 Jahre u. a. Gastro/Schulen, 10 Jahre Büro/Landwirtschaft, 20 Jahre Wohnbauten); der Netzbetreiber fordert 6 Monate vor Ablauf zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf.Baustelle & Betrieb
- Pikettdienst (Bereitschaftsdienst)Pikettdienst ist die Bereitschaft, ausserhalb der normalen Arbeitszeit für Einsätze abrufbar zu sein; Bereitschaft ausserhalb des Betriebs zählt nicht als Arbeitszeit, der Einsatz inklusive Weg dagegen schon.Arbeitszeit
- PikettzulageDie Pikettzulage ist die Entschädigung für die blosse Bereitschaft (Erreichbarkeit) im Pikettdienst; sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in den meisten GAV und Arbeitsverträgen als Pauschale pro Tag oder Woche geregelt – der eigentliche Einsatz wird zusätzlich als Arbeitszeit mit Zuschlägen bezahlt.Arbeitszeit
- PSA (Persönliche Schutzausrüstung)Die persönliche Schutzausrüstung – Helm, Sicherheitsschuhe, Gehör-, Augen- und Absturzschutz – muss der Arbeitgeber bereitstellen und deren Tragen durchsetzen; die Kosten trägt der Betrieb, das Anlegen im Betrieb zählt als Arbeitszeit.Baustelle & Betrieb
Q
- QR-RechnungDie QR-Rechnung ist der Schweizer Standard für Zahlungsbelege: Der Swiss QR Code enthält alle Zahlungsinformationen (IBAN/QR-IBAN, Betrag, Referenz), ersetzt seit Oktober 2022 die Einzahlungsscheine und ermöglicht automatische Zahlungsabgleiche.Rechnung & Zahlung
- QuellensteuerDie Quellensteuer wird für ausländische Mitarbeitende ohne Niederlassungsbewilligung C direkt vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgerechnet – nach Tarif und Zuständigkeit des Wohnsitz- bzw. Wochenaufenthaltskantons der Person.Lohn
R
- Rapport (Arbeitsrapport)Der Rapport dokumentiert pro Tag und Baustelle die geleisteten Stunden, Arbeiten und das Material; er ist Grundlage für Lohn, Verrechnung und Nachkalkulation – bei Regiearbeiten mit Unterschrift der Bauleitung zugleich Beweismittel.Baustelle & Betrieb
- RegieansatzDer Regieansatz ist der pro Regiestunde verrechnete Stundensatz je Qualifikation (z. B. Monteur, Vorarbeiter, Lehrling); Verbände publizieren Empfehlungen, verbindlich wird der Ansatz erst durch Offerte oder Vertrag.Offerten & Kalkulation
- RegiearbeitRegiearbeit ist die Abrechnung nach effektivem Aufwand (Stunden und Material) statt nach Pauschal- oder Einheitspreisen; sie kommt bei unvorhersehbaren Arbeiten, Reparaturen und Nachträgen zum Einsatz und setzt einen unterschriebenen Regierapport voraus.Offerten & Kalkulation
- ReisezeitReisezeit ist die Fahrt vom Werkhof, Magazin oder Sammelplatz zur Baustelle und zurück; sie gilt als Arbeitszeit, weil die Mitarbeitenden dabei zur Verfügung des Arbeitgebers stehen.Arbeitszeit
- RichtpreisDer Richtpreis ist eine unverbindliche Kostenorientierung ohne Bindungswirkung – abgerechnet wird nach Aufwand (Art. 374 OR). Damit er nicht als Kostenvoranschlag mit Toleranz gilt, muss er ausdrücklich als «unverbindlicher Richtpreis» deklariert werden; ideal kombiniert mit einem Kostendach.Offerten & Kalkulation
- Rückbehalt (Garantierückbehalt)Der Rückbehalt ist der Teil des Werklohns (nach SIA 118 in der Regel 10 % der Abschlagszahlungen, maximal 2 % der Vertragssumme als Sicherheit nach Abnahme), den der Bauherr bis zur Abnahme bzw. gegen Garantieschein zurückhalten darf.Rechnung & Zahlung
- Rundsteuerung / SperrzeitenÜber Rundsteuerung schaltet der Netzbetreiber steuerbare Verbraucher (Boiler, Wärmepumpen, Ladestationen) zeitweise ab oder frei; die Sperrzeiten stehen in den Werkvorschriften. Grundlage sind die Flexibilitäts-Bestimmungen von Art. 17b/17c StromVG – gegen Steuergerät und garantierte Nutzung gibt es kein Opt-out.Baustelle & Betrieb
S
- Schlechtwetterentschädigung (SWE)Die Schlechtwetterentschädigung ersetzt in wetterabhängigen Branchen wie dem Bauhauptgewerbe 80 % des Verdienstausfalls, wenn die Arbeit wegen Wetter (Regen, Frost, Schnee) eingestellt werden muss und der Ausfall der Arbeitslosenkasse gemeldet wird.Ferien & Feiertage
- SchlusskontrolleDie betriebsinterne Schlusskontrolle prüft die Installation vor der Übergabe an den Eigentümer und wird von einer fachkundigen oder kontrollberechtigten Person des ausführenden Betriebs durchgeführt (Art. 24 Abs. 2 NIV); ihre Ergebnisse fliessen in den Sicherheitsnachweis.Baustelle & Betrieb
- SchlussrechnungDie Schlussrechnung stellt nach Abschluss der Arbeiten die Gesamtleistung dar (Ausmass, Regie, Nachträge) abzüglich geleisteter Akontozahlungen; mit ihrer Anerkennung beginnt unter SIA 118 die Prüf- und Zahlungsfrist des Bauherrn.Rechnung & Zahlung
- Schwarzarbeit (BGSA)Schwarzarbeit im Sinne des BGSA ist die Beschäftigung ohne Anmeldung bei Sozialversicherungen und Quellensteuer oder ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung; kantonale Kontrollorgane prüfen Baustellen, Verstösse führen zu Bussen und zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu fünf Jahre.GAV
- SIA-Norm 118Die SIA 118 («Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten») ist das Standard-Vertragswerk des Schweizer Bauwesens; sie gilt nur, wenn die Parteien sie vereinbaren, und regelt dann u. a. Abschlagszahlungen, Abnahme, zweijährige Rügefrist und fünfjährige Verjährung günstiger als das OR.Werkvertrag & Baurecht
- Sicherheitsnachweis (SiNa)Der Sicherheitsnachweis bestätigt, dass eine Elektroinstallation den Sicherheitsanforderungen der NIV entspricht; er wird nach Neuinstallationen, Änderungen und periodischen Kontrollen erstellt und dem Netzbetreiber bzw. Eigentümer abgegeben.Baustelle & Betrieb
- SkontoSkonto ist ein Preisnachlass für Zahlung innert kurzer Frist (üblich 2 % bei 10 Tagen); im Bauwesen ist er nur geschuldet, wenn er vertraglich vereinbart wurde – einseitig abgezogener Skonto darf zurückgefordert werden.Rechnung & Zahlung
- Solidarhaftung (Erstunternehmerhaftung)Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe haftet der Erstunternehmer zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer – ausser er weist nach, die gebotene Sorgfalt bei der Vergabe angewendet zu haben (Art. 5 EntsG).Werkvertrag & Baurecht
- SonntagsarbeitSonntagsarbeit ist Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr; sie ist bewilligungspflichtig, vorübergehende Sonntagsarbeit wird mit 50 % Lohnzuschlag entschädigt und Sonntagsarbeit bis 5 Stunden ist durch Freizeit auszugleichen.Arbeitszeit
- SpesenSpesen sind der Ersatz effektiver Auslagen im Arbeitsverhältnis (Verpflegung, Fahrzeug, Übernachtung) nach Art. 327a OR; die Bau-GAV beziffern Mindestansätze (z. B. Mittagsentschädigung CHF 16–18, Kilometergeld CHF 0.60–0.70). Echte Spesen sind AHV-frei und kein Lohnbestandteil.Lohn
- StundenverrechnungssatzDer Stundenverrechnungssatz ist der Preis, den ein Betrieb pro produktive Arbeitsstunde verrechnen muss, um Lohn, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinn zu decken – berechnet als (Jahreslohnkosten + Gemeinkostenanteil) ÷ produktive Stunden, plus Gewinnmarge.Offerten & Kalkulation
- SubunternehmerDer Subunternehmer führt im Auftrag des Hauptunternehmers Teile des Werks aus; der Hauptunternehmer bleibt dem Bauherrn für das ganze Werk verantwortlich und haftet solidarisch dafür, dass der Subunternehmer die GAV-Mindestbedingungen einhält.Werkvertrag & Baurecht
- SuvaDie Suva ist die grösste Unfallversicherung der Schweiz und für Bau- und Handwerksbetriebe in der Regel obligatorisch zuständig (Berufs- und Nichtberufsunfälle); zugleich beaufsichtigt sie die Arbeitssicherheit auf Baustellen und kann Prämien risikoabhängig erhöhen.Baustelle & Betrieb
T
- TagesarbeitTagesarbeit ist die Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr; zusammen mit der Abendarbeit (20–23 Uhr) bildet sie das bewilligungsfreie 17-Stunden-Fenster, das der Betrieb mit Zustimmung der Mitarbeitenden um eine Stunde verschieben darf (z. B. 5–22 Uhr).Arbeitszeit
- Tägliche RuhezeitDie tägliche Ruhezeit ist die zusammenhängende Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen von mindestens 11 Stunden; sie darf einmal pro Woche auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn der Durchschnitt über zwei Wochen 11 Stunden bleibt.Arbeitszeit
- Technisches Anschlussgesuch (TAG)Das TAG ist die der Installationsanzeige vorgelagerte technische Vorprüfung durch den Netzbetreiber – Pflicht für Energieerzeugungsanlagen, Speicher, Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur und Geräte mit Netzrückwirkungen (WV-CH 2025, Ziff. 2.2). Es verfällt nach 6 Monaten, wenn keine IA folgt.Baustelle & Betrieb
U
- ÜberstundenÜberstunden sind Arbeitsstunden über der vertraglich oder im GAV vereinbarten Arbeitszeit; sie werden mit Freizeit gleicher Dauer (mit Einverständnis) oder mit Lohn plus 25 % Zuschlag abgegolten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.Arbeitszeit
- Überwachungsverbot (ArGV 3 Art. 26)Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, sind verboten; zulässig sind Systeme, die aus anderen Gründen nötig sind (Sicherheit, Leistungs- und Zeiterfassung), sofern sie verhältnismässig sind und die Mitarbeitenden informiert werden.Arbeitszeit
- ÜberzeitÜberzeit ist Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 bzw. 50 Stunden pro Woche); sie ist auf 2 Stunden pro Tag und 140 bzw. 170 Stunden pro Jahr begrenzt und zwingend mit 25 % Zuschlag oder Freizeit innert 14 Wochen abzugelten.Arbeitszeit
V
- Vereinfachte ZeiterfassungBei der vereinfachten Zeiterfassung wird nur die tägliche Gesamtdauer der Arbeit erfasst, nicht deren Lage – zulässig nur für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegen, und auf Basis einer Vereinbarung.Arbeitszeit
- Verjährung der HandwerkerrechnungForderungen aus Handwerksarbeit verjähren in fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR); die Verjährung wird durch Betreibung, Klage oder Schuldanerkennung unterbrochen – eine blosse Mahnung genügt nicht.Rechnung & Zahlung
- VerzugszinsDer Verzugszins beträgt von Gesetzes wegen 5 % pro Jahr (Art. 104 OR) und ist ab Verzug geschuldet – nach Mahnung oder ab dem vereinbarten Verfalltag; ein höherer Satz kann vertraglich vereinbart sein.Rechnung & Zahlung
- Vorholzeit / NachholzeitVorholzeit ist ein positiver Saldo auf dem Zeitkonto (mehr gearbeitet als der Arbeitszeitkalender vorsieht), Nachholzeit ein negativer; beide werden im Jahresarbeitszeitmodell über das Jahr ausgeglichen, bis die GAV-Grenzen für Auszahlung oder Zuschlag erreicht sind.Arbeitszeit
W
- WegzeitWegzeit ist die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort; sie zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit – muss die Arbeit aber ausserhalb des üblichen Arbeitsorts geleistet werden, gilt die Mehrzeit gegenüber dem normalen Arbeitsweg als Arbeitszeit.Arbeitszeit
- WerkvertragMit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks (z. B. Umbau, Installation) und der Besteller zur Zahlung der Vergütung (Art. 363 OR); anders als beim Auftrag wird ein Erfolg geschuldet – das mangelfreie Werk.Werkvertrag & Baurecht
- Werkvorschriften (WV-CH)Die Werkvorschriften CH sind die technischen Anschlussbedingungen des VSE für Anschlüsse ans Niederspannungsnetz (aktuelle Ausgabe WV-CH 2025); rechtsverbindlich werden sie über die AGB/Reglemente des jeweiligen Netzbetreibers, oft ergänzt durch regionale oder betreiberspezifische Bestimmungen.Baustelle & Betrieb
Z
- ZahlungsfristDie Zahlungsfrist ist die vereinbarte Frist zur Begleichung der Rechnung – üblich sind 30 Tage netto; unter SIA 118 gelten für Abschlagszahlungen und die geprüfte Schlussabrechnung eigene Fristen, nach deren Ablauf ohne weitere Mahnung Verzug eintreten kann.Rechnung & Zahlung
- Zeiterfassung (Arbeitszeiterfassung)Zeiterfassung ist die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit pro Mitarbeitenden – mit Beginn, Ende, Pausen ab 30 Minuten, Überzeit und Ruhetagen – die fünf Jahre aufbewahrt werden muss.Arbeitszeit
- ZeitkontoDas Zeitkonto zeigt pro Mitarbeitenden die Differenz zwischen Kalender-Soll und geleisteter Ist-Zeit; ein positiver Saldo ist Vorholzeit, ein negativer Nachholzeit.Arbeitszeit
- ZnünipauseDie Znünipause ist die kurze Vormittagspause auf der Baustelle (meist 15 Minuten); gesetzlich ist sie nur bezahlt, wenn die Mitarbeitenden den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen – ob sie darüber hinaus bezahlt wird, regeln GAV, regionale Vereinbarung oder Betriebsübung.Arbeitszeit

