Eine Elektrofirma ist kein Handwerksbetrieb wie jeder andere. Maler, Schreiner oder Gärtner können in der Schweiz ohne Meistertitel und ohne Gewerbebewilligung starten. Wer dagegen elektrische Installationen erstellt, ändert oder instand stellt, braucht eine Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI. Und diese Bewilligung hängt an einer Person: der fachkundigen Person nach Art. 8 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27).

Dieser Ratgeber hat zwei Teile. Teil 1 klärt die Gründung: Bewilligung, die ehrliche Antwort auf «Elektrofirma gründen ohne Meister», eingeschränkte Bewilligungen, Kosten, Versicherungen und den GAV Elektro. Teil 2 zeigt, wie Sie den Elektrobetrieb danach organisieren: Aufträge und Service, Meldepflichten und Kontrollen, Einsatzplanung, Regierapport und QR-Rechnung sowie die drei Kennzahlen, die über Gewinn oder Verlust entscheiden. Alle Rechtsangaben sind mit Primärquelle belegt (Prüfdatum 30. Oktober 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewilligungspflicht: Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder instand stellt oder elektrische Erzeugnisse fest anschliesst, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6 NIV).
  • Fachkundige Person: Fachkundig ist, wer die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat, oder wer mit einem zugelassenen Abschluss drei Jahre Praxis unter Aufsicht und eine Praxisprüfung nachweist (Art. 8 NIV).
  • Ohne Meister: Der Betrieb kann die Bewilligung erhalten, wenn er eine fachkundige Person als fachkundigen Leiter beschäftigt, auch in Teilzeit ab 40 % und für höchstens zwei Betriebe (Art. 9 NIV). Der Inhaber selbst muss nicht fachkundig sein.
  • Kosten: ESTI-Gebühr für die allgemeine Installationsbewilligung nach Aufwand, mindestens CHF 460 (Gebührenblatt vom 3.12.2025). Die HFP kostet bei EIT.swiss CHF 1'995 Prüfungsgebühr.
  • GAV Elektro: allgemeinverbindlich seit 1.1.2026 in der ganzen Schweiz ausser Genf und Wallis. Mindestlohn Elektroinstallateur:in EFZ CHF 4'500, nach einem Jahr Branchenerfahrung CHF 5'000 pro Monat.
  • Betrieb: Installationsanzeige vor der Ausführung (Art. 23 NIV), Erstprüfung und Schlusskontrolle mit Sicherheitsnachweis vor der Übergabe (Art. 24 NIV). Ohne diese Abläufe gibt es keinen sauberen Abschluss und keine saubere Rechnung.

Teil 1: Elektrofirma gründen

Die Bewilligungspflicht nach Art. 6 NIV

Art. 6 NIV ist kurz und streng: Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorats. Für ein Unternehmen, das Kunden Elektroinstallationen anbietet, ist das die allgemeine Installationsbewilligung. Die NIV kennt sie in zwei Formen:

  • für natürliche Personen (Art. 7 NIV), die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen und selbst fachkundig sind;
  • für Betriebe (Art. 9 NIV), die eine fachkundige Person so eingliedern, dass sie die technische Aufsicht wirksam ausüben kann. Diese Person heisst in der NIV «fachkundiger Leiter».

Die Bewilligung ist unbefristet, nicht übertragbar und gilt für die ganze Schweiz (Art. 18 Abs. 1 NIV). Sie hängt aber an der Person: Verlässt der fachkundige Leiter den Betrieb, erlischt die Bewilligung (Art. 18 Abs. 2 NIV). Jede Tatsache, die eine Änderung der Bewilligung erfordert, melden Sie dem ESTI innert zwei Wochen (Art. 19 Abs. 1 NIV).

Wer ohne Bewilligung installiert, macht sich strafbar (Art. 42 Bst. a NIV). Der Strafrahmen ergibt sich aus Art. 55 des Elektrizitätsgesetzes: Busse bis CHF 100'000 bei Vorsatz, bis CHF 20'000 bei Fahrlässigkeit. Die Bewilligung ist also keine Formalität, sondern die Geschäftsgrundlage.

Einen Überblick über alle Bewilligungsarten mit Detailregeln finden Sie im Wissensartikel Installationsbewilligungen nach NIV. Hier geht es um die Frage, die sich Gründer stellen: Wer kann die Bewilligung bekommen?

Voraussetzungen: Wer ist fachkundig?

Art. 8 NIV nennt zwei Wege zur Fachkundigkeit:

WegAbschlussZusätzlichRechtsgrundlage
1. MeisterprüfungHöhere Fachprüfung (HFP) Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte/-expertinkeineArt. 8 Abs. 1 NIV
2a. Praxisweg mit HF/FHEFZ Elektroinstallateur und Diplom HF oder FH (Bachelor/Master) in Energie-/Elektrotechnik oder gleichwertig3 Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person und PraxisprüfungArt. 8 Abs. 2 Bst. a NIV
2b. Verwandter Beruf, ETH/FHEFZ eines nahe verwandten Berufes oder Maturität und Diplom ETH, FH oder HF in Energie-/Elektrotechnik oder gleichwertigwie 2aArt. 8 Abs. 2 Bst. b NIV
2c. Verwandte HFPeidgenössisches Diplom (HFP) eines nahe verwandten Berufeswie 2aArt. 8 Abs. 2 Bst. c NIV


Quelle: NIV Art. 8, Fedlex, Stand 31.10.2025, geprüft 30.10.2026.

EIT.swiss, der Branchenverband und Träger der Prüfungen, schreibt zur HFP: Diplomierte Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertinnen und -experten «sind im Installationsbereich im Sinne NIV fachkundig». Die Berufsprüfung Elektroprojektleiter:in Installation und Sicherheit (BPEL) macht dagegen kontrollberechtigt, nicht fachkundig. Sie berechtigt zu Kontrollen (Art. 27 NIV), reicht aber allein nicht für den fachkundigen Leiter eines Installationsbetriebs.

Neben der Fachkundigkeit verlangt die NIV, dass der Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht, die Weiterbildung gewährleistet ist und der Betrieb Gewähr bietet, die Vorschriften einzuhalten (Art. 7 und 9 NIV). Planen Sie Weiterbildung deshalb von Anfang an als festen Posten ein.

Elektrofirma gründen ohne Meister: Was in der Schweiz geht

Die Frage «Elektrofirma gründen ohne Meister» ist vom deutschen Handwerksrecht geprägt, das eine Meisterpflicht kennt. In der Schweiz ist sie anders gestellt: Nicht der Inhaber braucht einen Titel, sondern der Betrieb braucht eine fachkundige Person. Daraus ergeben sich fünf realistische Wege:

  • Fachkundigen Leiter anstellen. Sie gründen die Firma und beschäftigen eine Person mit HFP oder anerkanntem Praxisweg. Teilzeit ist möglich, wenn das Pensum mindestens 40 % beträgt, die Arbeitsbelastung dem Pensum entspricht und die Person insgesamt höchstens zwei Betriebe betreut (Art. 9 Abs. 3 NIV). Für viele Gründer ist das der schnellste Weg. Das Risiko liegt in der Abhängigkeit: Kündigt die Person, erlischt die Bewilligung.
  • Praxisweg nach Art. 8 Abs. 2 NIV. Wer als Elektroinstallateur:in EFZ ein HF- oder FH-Diplom in Elektrotechnik hat, wird nach drei Jahren Praxis unter Aufsicht und einer Praxisprüfung fachkundig, ohne HFP.
  • Als Ingenieur oder Techniker gründen. Das zeigt auch die Google-Suche («elektrofirma gründen als ingenieur», «als techniker»). Ein Diplom allein reicht nicht. Nach Art. 8 Abs. 2 NIV braucht es zusätzlich das EFZ Elektroinstallateur bzw. ein verwandtes EFZ oder eine Maturität sowie drei Jahre Praxis unter Aufsicht und die Praxisprüfung.
  • Eingeschränkte Bewilligung. Wer nur bestimmte Arbeiten anbieten will, etwa Photovoltaikanlagen oder das Anschliessen von Geräten, kann eine eingeschränkte Bewilligung prüfen (siehe nächster Abschnitt). Sie ersetzt die allgemeine Bewilligung aber nicht.
  • Ausländische Qualifikation anerkennen lassen. Das ESTI prüft die Gleichwertigkeit ausländischer elektrotechnischer Berufsqualifikationen. Die Gebühr richtet sich nach Aufwand (Gebührenblatt Ziff. 8). Ein deutscher Meisterbrief ist also nicht automatisch eine Schweizer Fachkundigkeit.

Übergangslösung, wenn der fachkundige Leiter geht: Das ESTI kann eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn der Betrieb mindestens eine kontrollberechtigte Person oder eine Person mit den Voraussetzungen von Art. 13 NIV beschäftigt. Sie gilt sechs Monate und lässt sich um höchstens sechs Monate verlängern; in dieser Zeit beaufsichtigt das ESTI den Betrieb besonders, auf dessen Kosten (Art. 11 NIV). Planen Sie für diesen Fall eine Stellvertretung, bevor er eintritt.

Eingeschränkte Bewilligungen: wenn nicht alles nötig ist

Die NIV kennt drei eingeschränkte Installationsbewilligungen (Art. 12 NIV). Sie sind für Betriebe gedacht, die nur einen Teil der Arbeiten ausführen:

BewilligungFür wenTypische VoraussetzungPrüfungsgebühr ESTI
Arbeiten an betriebseigenen Installationen («Betriebselektriker», Art. 13)Industrie-, Spital- oder Immobilienbetriebe mit eigenem ElektropersonalEFZ Elektroinstallateur + 3 Jahre Praxis, verwandtes EFZ + 5 Jahre oder ESTI-PrüfungCHF 985
Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Art. 14)z. B. Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaik, stationäre Batterien, USVVoraussetzungen Art. 13 + 3 Jahre Praxis in solchen Anlagen oder ESTI-PrüfungCHF 985
Anschlussbewilligung (Art. 15)Sanitär-, Heizungs-, Kälte- und Klimabetriebe, die Geräte anschliessen und auswechselnVoraussetzungen Art. 13 oder ESTI-PrüfungCHF 365


Quellen: NIV Art. 12–15; ESTI, Gebühren gemäss NIV, 3.12.2025 (Ziff. 3). Die Erteilung kostet nach Aufwand mindestens CHF 460, nach bestandener ESTI-Prüfung CHF 360 (Ziff. 4).

Für eine Elektrofirma, die Kunden die ganze Palette anbietet (Neubau, Umbau, Service, Zähler- und Verteilerarbeiten), ist die eingeschränkte Bewilligung keine Alternative. Für einen spezialisierten PV-Betrieb kann sie der richtige Einstieg sein. Mehr dazu auf der Seite für Solarteure und PV-Installateure.

Betriebsorganisation: die Zahlen, die die NIV vorgibt

Die NIV regelt nicht nur, wer die Bewilligung bekommt, sondern auch, wie der Betrieb organisiert ist. Diese Regeln bestimmen, wie schnell Sie wachsen können:

RegelInhaltRechtsgrundlage
Fachkundige Leitermindestens 1 vollzeitlicher fachkundiger Leiter pro 20 in der Installation beschäftigte PersonenArt. 10 Abs. 1 NIV
Kontrollberechtigtehöchstens 3 kontrollberechtigte Personen pro fachkundigem Leiter, die je höchstens 10 Personen beaufsichtigenArt. 10 Abs. 2 NIV
Wer ausführtnur Betriebsangehörige mit EFZ Elektroinstallateur oder EFZ Montage-Elektriker (oder gleichwertig)Art. 10a Abs. 1 NIV
InbetriebnahmeElektroinstallateur:innen EFZ und fachkundige Personen; Montage-Elektriker:innen EFZ nur für Installationen, die ihre Ausbildung abdecktArt. 10a Abs. 2–3 NIV
Lernende, Hilfskräftenur unter Anleitung und Aufsicht; höchstens 5 pro AufsichtspersonArt. 10a Abs. 4–5 NIV
Subunternehmerandere Betriebe nur mit eigener Bewilligung; Einzelpersonen nur, wenn sie wie Betriebsangehörige integriert sind. Verantwortung und Schlusskontrolle bleiben beim beiziehenden BetriebArt. 10b NIV


Rechenbeispiel Wachstum: Ein Betrieb mit einem vollzeitlichen fachkundigen Leiter darf bis zu 20 Personen in der Installation beschäftigen. Mit drei kontrollberechtigten Personen, die je bis zu 10 Personen beaufsichtigen, ist die Aufsicht organisatorisch abgedeckt. Wer die 21. Person anstellt, braucht einen zweiten fachkundigen Leiter. Die Grenze kommt bei wachsenden Betrieben schneller, als viele denken, und sollte in die Personalplanung einfliessen.

Was kostet es, eine Elektrofirma zu gründen?

Belegbar sind die amtlichen Gebühren und die Prüfungsgebühren. Fahrzeug, Mess- und Prüfgeräte, Werkzeug, Lager und Versicherungen hängen von Ihrem Angebot ab; dafür gibt es keine seriösen Pauschalzahlen. Holen Sie dafür Offerten ein.

PostenBetragQuelle
Allgemeine Installationsbewilligung, natürliche Person oder Betriebnach Aufwand, mindestens CHF 460ESTI-Gebührenblatt, Ziff. 1a/1b
Ersatzbewilligung / VerlängerungCHF 460 / CHF 305dito, Ziff. 1c/1d
Mutation (z. B. neue fachkundige Person)nach Aufwanddito, Ziff. 1e
Kontrollbewilligung (Person oder Betrieb)nach Aufwand, mindestens CHF 460dito, Ziff. 2
HFP Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte (Prüfungsgebühr)CHF 1'995 exkl. MWSTEIT.swiss
BP Elektroprojektleiter:in Installation und Sicherheit (Prüfungsgebühr)CHF 1'955 exkl. MWSTEIT.swiss
Handelsregister Einzelunternehmen (Beispiel Kanton Freiburg, online)CHF 120 bis 220Kanton Freiburg, Stand 4.2.2026
Stammkapital GmbHCHF 20'000, voll einbezahltArt. 773, 777c OR


Prüfungsgebühren ohne Vorbereitungskurse. Alle Beträge am 30.10.2026 in der Quelle geprüft.

Rechenbeispiel Formalitäten: Ein Elektroinstallateur mit HFP gründet ein Einzelunternehmen im Kanton Freiburg. Amtlich fallen mindestens CHF 460 für die ESTI-Bewilligung und CHF 120 bis 220 für den Handelsregistereintrag an, zusammen also rund CHF 580 bis 680. Bei einer GmbH kommen Notar, Gründungsgebühren und das Stammkapital von CHF 20'000 dazu. Das Stammkapital ist kein Aufwand, sondern Eigenkapital der Firma, muss aber bei der Gründung verfügbar sein.

Rechtsform, AHV, Handelsregister, MWST: kurz zusammengefasst

Die allgemeinen Gründungsschritte gelten für die Elektrofirma wie für jeden Handwerksbetrieb:

  • Rechtsform: Einzelunternehmen ohne Mindestkapital mit voller persönlicher Haftung, GmbH ab CHF 20'000, AG ab CHF 100'000.
  • AHV: Anerkennung als selbständig durch die Ausgleichskasse; als Gesellschafter einer GmbH sind Sie bei der eigenen Firma angestellt.
  • Handelsregister: Pflicht für Einzelunternehmen ab CHF 100'000 Umsatz (Art. 931 OR).
  • MWST: Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Art. 10 MWSTG). Der Saldosteuersatz für Elektroinstallationsunternehmen beträgt seit 1.1.2025 4,5 %.

Die einzelnen Schritte mit Tabellen und Rechenbeispielen stehen im Ratgeber Handwerksbetrieb gründen: die Checkliste 2026.

Versicherungen: was für Elektrobetriebe gilt

  • Unfallversicherung: Arbeitnehmende von Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes sind obligatorisch bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG). Sobald Sie jemanden anstellen, ist der Versicherer also gesetzlich festgelegt. Als Einzelunternehmer ohne Personal sind Sie selbst nicht obligatorisch versichert und sollten die Unfalldeckung aktiv regeln.
  • Krankentaggeld: Der GAV Elektro schreibt eine Kollektivversicherung mit 80 % des Lohns vor (Art. 37–38 GAV). Für Angestellte ist das keine Option, sondern Pflicht.
  • Betriebshaftpflicht: gesetzlich nicht vorgeschrieben, für Elektrobetriebe aber kaum verzichtbar: Ein Fehler an einer Installation kann Brand- oder Personenschäden verursachen. Klären Sie, ob Ihre Auftraggeber einen Versicherungsnachweis verlangen, und prüfen Sie Deckungssummen und ob Schäden an der bearbeiteten Sache eingeschlossen sind.
  • Fahrzeug, Werkzeug, Messgeräte: Messgeräte sind teuer und müssen für Kontrollen geeignet und kalibriert sein (Art. 27 Abs. 1 Bst. d NIV für Kontrollbewilligungen). Diebstahl aus dem Fahrzeug und ab Baustelle gehört in die Police.

GAV Elektro: was ab dem ersten Angestellten gilt

Der Gesamtarbeitsvertrag der Elektro- und Telekommunikationsbranche 2026–2029 ist seit 1.1.2026 allgemeinverbindlich. Er gilt in der ganzen Schweiz ausser in Genf und im Wallis, die eigene Verträge haben. Betriebsinhaber, Familienangehörige und Kader sind ausgenommen (Art. 3.4 GAV). Für Ihr erstes Team sind diese Werte massgebend:

KategorieMindestlohn 2026 pro Monatab 2027
Elektroinstallateur:in EFZ: nach EFZ / nach 1 Jahr Branchenerfahrung CHCHF 4'500 / 5'000CHF 4'600 / 5'100
Montage-Elektriker:in EFZ: nach EFZ / nach 1 JahrCHF 4'300 / 4'700CHF 4'400 / 4'800
Gebäudeinformatiker:in / Telematiker:in EFZ: nach EFZ / nach 1 JahrCHF 4'770 / 5'300–
Teamleiter:in mit Prüfungszertifikat EIT.swissCHF 5'600CHF 5'700
Ohne Berufsabschluss: ohne Erfahrung / nach 2 JahrenCHF 4'200 / 4'500–


Quelle: GAV Elektro 2026–2029, Anhang 5c (Lohnvereinbarung 2026), PLK Elektro. Brutto-Monatslöhne.

Weitere Eckwerte: Jahresbruttoarbeitszeit 2026 2'088 Stunden, Stundenlohn = Monatslohn ÷ 174, Mittagsentschädigung auswärts mindestens CHF 18 pro Tag, Privatauto CHF 0.60/km, 27 Ferientage bis zum 50. Altersjahr, danach 30. Zuschläge: Überzeit 25 %, Nacht 50 %, Sonn- und Feiertage 100 %. Für Pikett kennt der GAV keinen eigenen Ansatz; er verlangt ein firmeninternes Reglement. Alle Artikel und Werte erklärt die Seite GAV Elektro im Überblick. Was beim ersten Arbeitsvertrag, bei AHV, BVG und Lohnabrechnung zu tun ist, steht im Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen.

Teil 2: Den Elektrobetrieb organisieren

Mit der Bewilligung beginnt die eigentliche Arbeit. Die meisten jungen Elektrofirmen scheitern nicht an der Technik, sondern an Organisation und Liquidität: Stunden, die nicht verrechnet werden, Rapporte, die liegen bleiben, und Rechnungen, die zu spät verschickt werden. Die folgenden Abschnitte ordnen den Alltag.

Zwei Geschäfte unter einem Dach: Aufträge und Service

Ein Elektrobetrieb führt meist zwei Geschäfte mit unterschiedlichem Rhythmus:

Aufträge (Neubau, Umbau, Sanierung)Service, Reparatur, Pikett
AuslöserOfferte, Ausschreibung, WerkvertragAnruf, Störung, Kundenauftrag
PlanungWochen im Voraus, nach Bauprogrammam selben oder nächsten Tag
AbrechnungEinheitspreise oder Pauschale, Akonto-, Teil- und SchlussrechnungRegie: Zeit, Material, Fahrzeug, Kleinmaterial
Meldung/KontrolleInstallationsanzeige je nach Arbeiten, Erstprüfung, Schlusskontrolle, SiNabei meldepflichtigen Arbeiten ebenso; sonst Protokoll
RisikoKostenüberschreitung, Nachträgenicht verrechnete Kleinstunden, offene Rapporte


Planen Sie beide Geschäfte bewusst. Wer nur Baustellen hat, ist von wenigen Bauherren abhängig. Wer viel Service macht, braucht eine klare Pikett-Regelung (kein GAV-Ansatz, firmeninternes Reglement) und schnelle Abrechnung. Wie Sie einen Notdienst organisieren, Zuschläge berechnen und Pikett mit dem Arbeitsgesetz vereinbaren, steht im Leitfaden Elektriker-Notdienst und Pikett. Für Serviceeinsätze vom Anruf bis zum Rapport gibt es in Baunex die Serviceaufträge.

Pflichten rund um jede Installation

Die NIV gibt den Ablauf vor. Wer ihn einmal sauber aufsetzt, spart später Nachfragen von Netzbetreiber und ESTI:

SchrittWannWasRechtsgrundlage
Installationsanzeigevor der AusführungMeldung an die Netzbetreiberin, an deren Netz die Installation hängt; meldepflichtig sind die Fälle der ESTI-Weisung 221, u. a. Leistungserhöhungen über 3,7 kVA, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, provisorische und temporäre Anlagen wie BaustellenArt. 23 NIV; ESTI-Weisung 221
Erstprüfungbaubegleitend, vor der InbetriebnahmePrüfung der Installation oder von Teilen davon, mit ProtokollArt. 24 Abs. 1 NIV
Schlusskontrollevor der Übergabe an den Eigentümerdurch eine fachkundige oder kontrollberechtigte PersonArt. 24 Abs. 2 NIV
Sicherheitsnachweis (SiNa)mit der SchlusskontrolleErgebnisse festhalten, unterschreiben (kontrollierende Person und eine kontrollberechtigte Person der Bewilligung), dem Eigentümer übergebenArt. 24 Abs. 4–5, Art. 37 NIV
Abnahmekontrolleinnert 6 Monaten nach Übernahmebei Installationen mit Kontrollperiode unter 20 Jahren und bei netzgekoppelten Erzeugungsanlagen durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte InspektionsstelleArt. 35 Abs. 3 NIV
Periodische Kontrollenach Kontrollperiode20 Jahre für «alle übrigen» Installationen (typisch Wohnbauten), 10 Jahre u. a. für Werkstätten und Bürogebäude, zusätzlich bei Handänderung nach 5 JahrenNIV Anhang Ziff. 2.4, 2.5, 3


Quellen: NIV, Fedlex, Stand 31.10.2025; ESTI-Weisung 221. Geprüft 30.10.2026.

Drei Folgerungen für die Organisation:

  • Die Installationsanzeige gehört an den Anfang des Auftrags, nicht ans Ende. Die Meldung ist eine Pflicht jedes Bewilligungsinhabers (Art. 23 NIV). Wer sie erst nach Arbeitsbeginn macht, hat die Frist bereits verpasst. Was in die Anzeige gehört und welche Fristen gelten, erklärt Installationsanzeige beim Netzbetreiber.
  • Der Sicherheitsnachweis ist Teil der Leistung. Ihn nicht oder nicht fristgerecht zu erstellen oder zu übergeben, ist ebenfalls strafbar (Art. 42 Bst. c Ziff. 4 NIV). Wie Kontrollbericht und SiNa aufgebaut sind und wer unterschreibt: Kontrollbericht Elektrik: Pflicht, Inhalt, Fristen. Wie Sie ihn ohne Papier erstellen: NIV-Kontrollbericht digital erstellen.
  • Periodische Kontrollen sind ein eigenes Geschäft. Wer eine Kontrollbewilligung hat, kann sie anbieten. Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung einer Installation beteiligt war, darf dort aber weder die Abnahmekontrolle noch die periodische Kontrolle machen (Art. 31 NIV). Alle Kontrollperioden und Fristen stehen in NIV-Kontrollperioden: die komplette Liste.

Viele Regionalverbände führen diese Arbeiten in ihren Empfehlungen als eigene Positionen. EIT.nordwest empfiehlt 2026 zum Beispiel für das Erstellen einer Installationsanzeige und eines SiNa je ab CHF 95 und für das NIV-Messgerät CHF 82 pro Einsatz (regionale Empfehlung, exkl. MWST). Ob Sie solche Positionen separat oder im Einheitspreis verrechnen, entscheiden Sie. Wichtig ist, dass Sie den Aufwand überhaupt erfassen.

Einsatzplanung: Qualifikation und Aufsicht mitplanen

In der Einsatzplanung eines Elektrobetriebs geht es nicht nur um Termine. Die NIV regelt auch, wer was ausführen darf, und das muss die Planung abbilden:

  • Lernende und Hilfskräfte arbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht, höchstens fünf pro Aufsichtsperson (Art. 10a Abs. 4–5 NIV). Eine Baustelle mit drei Lernenden braucht also eine passende Aufsicht im Team.
  • Inbetriebnahmen dürfen Elektroinstallateur:innen EFZ und fachkundige Personen machen; Montage-Elektriker:innen EFZ nur für Installationen, die ihre Ausbildung abdeckt (Art. 10a Abs. 2–3 NIV). Planen Sie den Inbetriebnahmetag mit der richtigen Person.
  • Schlusskontrollen brauchen eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person (Art. 24 Abs. 2 NIV). Diese Personen sind in jedem Betrieb knapp. Blockieren Sie ihre Zeit früh.
  • Service und Pikett brauchen freie Kapazität. Wer das Team zu 100 % mit Baustellen verplant, kann Störungen nur mit Überzeit lösen.

Ein einfacher Grundsatz: Planen Sie Personen mit ihrer Qualifikation, nicht nur mit ihrem Namen. Wer in der Wochenplanung sieht, wer EFZ, Montage-Elektriker, Lernende:r oder kontrollberechtigt ist, vermeidet Teams, die auf der Baustelle nicht arbeiten dürfen. Wie das in einer Plantafel aussieht, zeigt die Einsatzplanung.

Vom Regierapport zur QR-Rechnung

Im Service- und Regiegeschäft entsteht das Geld auf dem Rapport. Was nicht rapportiert ist, wird nicht verrechnet. Ein sauberer Ablauf hat fünf Schritte:

  • Auftrag erfassen: Kunde, Adresse, Auftragsart (Service, Regie, Pauschale), allfällige Installationsanzeige.
  • Rapport vor Ort: Arbeitszeit pro Person, Material, Fahrzeug, Kleinmaterial, Fotos, Unterschrift der Kundin oder des Kunden. Grundlagen und Muster: Regierapport-Vorlage.
  • Kontrolle im Büro: Rapport prüfen, Material ergänzen, Ansätze zuordnen, Protokolle und SiNa anhängen.
  • Rechnung mit QR-Code: am selben oder nächsten Tag, mit Zahlungsfrist. Beim Werkvertrag ist die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes fällig, bei Teillieferungen jeweils für den Teil (Art. 372 OR).
  • Zahlung überwachen: Mahnung nach Ablauf der Frist.

Zur Rechtslage bei offenen Rechnungen: Ist eine Forderung fällig, setzt erst die Mahnung den Schuldner in Verzug, ausser es wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart; dann tritt der Verzug mit Ablauf dieses Tages ein (Art. 102 OR). Ab Verzug schuldet der Kunde 5 % Verzugszins pro Jahr (Art. 104 OR). Forderungen aus Handwerksarbeit verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Schreiben Sie deshalb ein konkretes Zahlungsziel auf jede Rechnung, nicht nur «zahlbar rein netto».

Mit Baunex erfassen Monteure Zeit, Material und Unterschrift in der App; aus dem Rapport entsteht im Büro die Rechnung mit QR-Code, ohne Abtippen. Wie das funktioniert, zeigt Rechnungen und Finanzen.

Kennzahlen: Stundensatz, Produktivität, Debitorenfrist

Drei Kennzahlen reichen, um eine junge Elektrofirma zu steuern. Jede lässt sich ohne Buchhaltungsstudium monatlich rechnen.

KennzahlFormelWarum wichtig
StundensatzKosten pro produktive Stunde + Gewinnzuschlagzu tief = jede Stunde kostet Geld
Produktivitätverrechnete Stunden ÷ bezahlte Anwesenheitsstundenzeigt, wie viel Arbeitszeit zu Umsatz wird
Debitorenfrist (DSO)offene Debitoren ÷ Umsatz der letzten 12 Monate × 365zeigt, wie lange Ihr Geld beim Kunden liegt


Stundensatz. Als Orientierung: EIT.nordwest empfiehlt 2026 für Elektroinstallateur:innen EFZ CHF 151 pro Stunde, für Montage-Elektriker:innen CHF 138 und für Servicemonteure mit Servicefahrzeug CHF 178 (Region Nordwestschweiz, exkl. MWST). Das sind Verbandsempfehlungen, keine Pflichtpreise. Ihren eigenen Satz berechnen Sie aus Ihren Kosten. Kantonale Vergleiche und Rechenweg: Elektriker-Stundensatz Schweiz nach Kanton.

Produktivität: Rechenbeispiel. Der GAV setzt für 2026 eine Jahresbruttoarbeitszeit von 2'088 Stunden fest. Ziehen Sie vereinfacht 27 Ferientage und 9 bezahlte Feiertage zu je 8 Stunden ab (36 × 8 = 288 Stunden), bleiben rund 1'800 Anwesenheitsstunden pro Vollzeit-Monteur. Annahme: 75 % davon lassen sich verrechnen, der Rest geht für Weg ohne Verrechnung, Werkhof, Lager, Weiterbildung und Nacharbeiten weg. Das ergibt 1'350 verrechenbare Stunden. Zum Ansatz von CHF 151 entspricht das einem Umsatzpotenzial von CHF 203'850 pro Jahr und Monteur, exkl. Material und MWST. Jeder Prozentpunkt Produktivität entspricht hier 18 Stunden oder rund CHF 2'700. Die 75 % sind eine Annahme zur Illustration; Ihre eigene Quote sehen Sie erst, wenn Sie Stunden konsequent pro Auftrag erfassen.

Debitorenfrist: Rechenbeispiel. Ein Betrieb hat Ende Monat CHF 120'000 offene Rechnungen und in den letzten zwölf Monaten CHF 960'000 fakturiert. DSO = 120'000 ÷ 960'000 × 365 = rund 46 Tage. Bei einer Zahlungsfrist von 30 Tagen liegen Rechnungen im Schnitt also gut zwei Wochen über der Frist, oder sie werden zu spät gestellt. Beides lässt sich verbessern: Rechnung innert ein bis zwei Arbeitstagen nach Rapport, Akonto bei grösseren Aufträgen, konsequente Mahnung. Wie Akonto- und Teilrechnungen funktionieren: Akonto, Teilrechnung, Schlussrechnung.

Ergänzend lohnt sich die Nachkalkulation pro Auftrag: Soll-Stunden aus der Offerte gegen Ist-Stunden aus den Rapporten. Sie zeigt, welche Auftragsarten sich lohnen und wo Ihre Offerten zu knapp sind.

Software: was Sie anderswo finden

Dieser Ratgeber vergleicht keine Programme. Welche Funktionen ein Elektrobetrieb im Alltag braucht (NIV-Protokolle, Serviceaufträge, Plantafel, Rapport, QR-Rechnung, bexio-Anbindung), zeigt die Seite Software für Elektriker. Einen sachlichen Vergleich mehrerer Lösungen finden Sie unter Elektrosoftware im Vergleich und im Ratgeber Elektro-Software Schweiz 2026.

Checkliste: Elektrofirma gründen und die ersten 90 Tage

Vor der Gründung

  • Fachkundigkeit geklärt: eigene HFP bzw. Praxisweg nach Art. 8 NIV, oder fachkundigen Leiter mit mindestens 40 % Pensum gefunden
  • Stellvertretung bzw. Plan für die Ersatzbewilligung (Art. 11 NIV) überlegt
  • Angebot festgelegt: volle Installation, nur PV (Art. 14), Kontrollen (Kontrollbewilligung)
  • Rechtsform gewählt, Kapital und Treuhand geplant
  • Stundensatz berechnet, Fahrzeug, Messgeräte und Werkzeug offeriert

Anmeldungen und Bewilligungen

  • Gesuch um allgemeine Installationsbewilligung beim ESTI eingereicht (mindestens CHF 460)
  • Kontrollbewilligung beantragt, falls Kontrollen angeboten werden
  • AHV-Ausgleichskasse, Handelsregister, MWST je nach Rechtsform und Umsatz
  • Mit dem ersten Angestellten: Suva (Art. 66 UVG), Krankentaggeld nach GAV, Pensionskasse, Familienausgleichskasse

Erste 90 Tage im Betrieb

  • Ablauf je Auftrag festgelegt: Installationsanzeige, Erstprüfung, Schlusskontrolle, SiNa, Übergabe
  • Rapport- und Rechnungsvorlage mit QR-Code eingerichtet, Zahlungsziel definiert
  • Pikett-Reglement geschrieben, falls Notdienst angeboten wird
  • Wochenplanung mit Qualifikationen (EFZ, Montage-Elektriker, Lernende, kontrollberechtigt)
  • Monatlich Produktivität und Debitorenfrist gerechnet

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 30. Oktober 2026. Alle Quellen am 30.10.2026 geprüft, sofern nicht anders vermerkt.

  • Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27), Art. 6–19, 23–25, 27, 31, 35, 37, 42 und Anhang, Stand 31.10.2025: fedlex.admin.ch
  • Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0), Art. 55, Stand 1.4.2026: fedlex.admin.ch
  • ESTI, Gebühren gemäss NIV, 3.12.2025: esti.admin.ch
  • ESTI, Bewilligungen NIV (Übersicht): esti.admin.ch
  • ESTI-Weisung Nr. 221, Meldepflichten bei Installationsbewilligungen: esti.admin.ch
  • EIT.swiss, Höhere Fachprüfung (Fachkundigkeit im Sinne NIV, Prüfungsgebühren): eit.swiss und Berufsprüfung (Kontrollberechtigung, Prüfungsgebühren): eit.swiss
  • Obligationenrecht (OR), Art. 102, 104, 128, 372, 773, 777c, 931, Stand 1.10.2026: fedlex.admin.ch
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 66, Stand 1.1.2026: fedlex.admin.ch
  • Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10; ESTV, Saldosteuersätze (geprüft 26.09.2026, Faktenbasis): estv.admin.ch
  • GAV Elektro 2026–2029, Volltext (AVE ab 1.1.2026) und Lohnvereinbarung 2026 (Anhang 5c), PLK Elektro (geprüft 26.09.2026, Faktenbasis): plk-elektro.ch, plk-elektro.ch
  • Unia, Geltungsbereich GAV Elektro (ohne GE und VS), Sekundärquelle: unia.ch
  • EIT.nordwest, Stundenansätze Personalkategorien 2026 (Empfehlung, Rev. 1 vom 10.12.2025; geprüft 26.09.2026, Faktenbasis): eitnordwest.swiss
  • Kanton Freiburg, Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen (Gebühren), letzte Änderung 4.2.2026: fr.ch

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Entscheide des ESTI; für die konkrete Bewilligung hilft das ESTI weiter, für Rechtsform und Steuern eine Treuhänderin oder ein Treuhänder.