Maler & Gipser · Luzern

Malersoftware für Luzern

Für Maler- und Gipserbetriebe in der Zentralschweiz: GAV-konforme Arbeitszeitkontrolle, Fassadenofferten und Rapporte in einer App

Maler & Gipser in Luzern

Im Kanton Luzern arbeiten Maler- und Gipserbetriebe unter dem GAV für das Maler- und Gipsergewerbe. Der Bundesrat hat ihn für die Jahre 2026 bis 2029 allgemeinverbindlich erklärt, er gilt also auch für Betriebe ohne Verbandsmitgliedschaft und für Firmen von ausserhalb, die in Luzern arbeiten. Für den Büroalltag zählt vor allem, dass Arbeits- und Reisezeit genau erfasst werden müssen und die Kontrollen mit Konventionalstrafen durchgesetzt werden. Dazu kommen ein katholisch geprägter Feiertagskalender und das kantonale Förderprogramm, das bei Fassadendämmungen genau festlegt, wann eine Baustelle als begonnen gilt. Hier finden Sie die Luzerner Eckwerte mit Quellen und Rechenbeispielen.

CHF 5'051

GAV-Mindestlohn Maler:in Kat. A pro Monat

LU

Luzern

82’000

Einwohner

Stundensätze Luzern

CHF 5'051

Für gelernte Maler:innen mit drei Jahren Berufserfahrung (Kategorie A) gilt seit 1. April 2026 ein Mindestlohn von CHF 5'051 pro Monat, für Gipser:innen CHF 5'267. Mit dem 13. Monatslohn und 2'088 Jahresstunden sind das für Maler:innen rund CHF 31.45 pro Stunde, nur Bruttolohn ohne Sozialabgaben und Ferien. Der SMGV empfiehlt für 2026 einen Regieansatz von CHF 107.35 pro Stunde für Maler:innen. Der Mindestlohn macht davon also knapp 30 % aus. Den Rest verbrauchen Sozialkosten, Ferien und Feiertage, unproduktive Zeit, Fahrzeug, Werkzeug, Büro und Gewinn. Rechnen Sie Ihren eigenen Satz mit diesen Werten nach.

Marktdaten Luzern

Der GAV gilt in Luzern für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler- oder Gipserarbeiten ausführen: Anstriche, Tapeten, Beschichtungen, Putze, Stukkaturen, Trockenbau sowie Isolationen und Dämmungen im klassischen Maler- und Gipsergewerbe. Auch Personalverleiher sind eingeschlossen. Kaufmännisches Personal, höhere leitende Angestellte und Lernende sind ausgenommen. Die neue Allgemeinverbindlicherklärung vom 11. August 2026 gilt bis 31. März 2029. Für ausserkantonale und ausländische Betriebe heisst das: Wer in Luzern streicht oder verputzt, schuldet dieselben Mindestlöhne und dieselbe Arbeitszeitkontrolle wie ein Luzerner Betrieb. Für einheimische Betriebe ist die korrekte Erfassung deshalb auch ein Wettbewerbsthema, weil sie zeigt, dass im Markt mit gleichen Regeln gearbeitet wird.

Kantonale Besonderheiten — Luzern

Der Kanton Luzern hat neun gesetzliche Feiertage. Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen sind dem Sonntag gleichgestellt. Ostermontag und Pfingstmontag sind dagegen keine gesetzlichen Feiertage, Mariä Empfängnis ist nur Ruhetag. Wer Kolonnen aus Zürich, Bern oder dem Aargau in Luzern einsetzt, hat damit eine andere Feiertagsliste als im eigenen Kanton. In der Stadt Luzern gilt seit 1.1.2026 ein Mindestlohn von CHF 22.75 pro Stunde, den die Stimmberechtigten am 27.9.2026 bestätigt haben. Für GAV-unterstellte Malerbetriebe ändert das in der Praxis nichts, weil schon die tiefste GAV-Kategorie D (Branchenfremde, erste 12 Monate) mit CHF 4'147 pro Monat darüber liegt.

GAV-Mindestlöhne 2026 im Überblick

KategorieMaler:in CHF/Mt.Gipser:in CHF/Mt.
V Vorarbeiter:in5'7445'956
Q Baustellenleiter:in5'300–
A Gelernte Berufsarbeiter:in ab 3 Jahren Erfahrung5'0515'267
B Berufsarbeiter:in4'6674'841
C Hilfsarbeiter:in4'4294'590
D Branchenfremde (erste 12 Monate)4'1474'258
Lehrabgänger:in EFZ, 1. / 2. / 3. Jahr4'351 / 4'586 / 4'8504'513 / 4'747 / 5'066

Quelle: GAV Maler- und Gipsergewerbe 2026–2029, Art. 9.3 (ab 1.4.2026). Keine generelle Lohnerhöhung 2026 (Teuerung 30.11.2025: 0,0 %).

Arbeitszeitkontrolle: Pflicht und Strafen

Der Artikel 8.9 GAV ist allgemeinverbindlich. Arbeitsstunden und Reisezeit sind genau zu erfassen, entweder mit der Kontrolle der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPBK) oder mit einem gleichwertigen System. Am Jahresende oder beim Austritt erhalten die Mitarbeitenden die Abrechnung, Einsicht haben sie jederzeit. Fehlt die Kontrolle, verhängt die Kommission Konventionalstrafen nach Betriebsgrösse:

MitarbeitendeKonventionalstrafe bis
1–2CHF 3'000
3–6CHF 6'000
7–10CHF 12'000
11–15CHF 20'000
16–20CHF 35'000
über 20CHF 50'000

Quelle: SMGV, Information GAV 2026–2029 (Art. 6.5 b Ziff. 1). Zur unbezahlten Reisezeit Werkstatt–Arbeitsstelle: bis 25 Min./Tag ab 1.4.2026, 20 Min. ab 1.4.2027, 15 Min. ab 1.4.2028 (Art. 8.8, nicht allgemeinverbindlich).

Samstagsarbeit und Mittagsentschädigung

Samstagsarbeit bleibt eine Ausnahme und muss gemeldet werden. Je nach Betriebsgrösse sind 3 bis 10 Samstage pro Betrieb ohne 25 % Zuschlag möglich, höchstens 3 pro Mitarbeitende:n. Die Meldung geht bis Freitag 15 Uhr an die regionale Paritätische Berufskommission. Bei auswärtiger Verpflegung zahlen Sie entweder pauschal CHF 275 pro Monat oder höchstens CHF 23 pro Mahlzeit. Die Variante wählen Sie mit den Mitarbeitenden.

Fassadendämmung in Luzern: wann die Baustelle als begonnen gilt

Viele Fassadenaufträge hängen am Förderprogramm Energie des Kantons Luzern. Das Fördergesuch der Bauherrschaft muss vor Baubeginn eingereicht sein, rückwirkend fördert der Kanton nicht. Für Malerbetriebe ist wichtig, wie das Programm den Baubeginn definiert. Massgebend ist der Beginn der Montage oder Demontage der Wärmedämmung an den beantragten Bauteilen. Gerüstaufbau, Abbrucharbeiten für Sondagen oder die Anlieferung von Dämmmaterial gelten noch nicht als Baubeginn.

Reine Reparatur- und Unterhaltsarbeiten wie Reinigen, Malen oder eine Reparatur des Aussenputzes machen ein Bauteil nicht zum Umbau. Ein Neuanstrich allein ist also keine geförderte Massnahme. Kommt nach Baubeginn ein Bauteil dazu, etwa das Dach zusätzlich zur Fassade, braucht es dafür ein neues Gesuch, und zwar vor dessen Baubeginn. Halten Sie in der Offerte fest, welche Positionen förderrelevant sind, und dokumentieren Sie den Arbeitsbeginn mit datierten Fotos. Bei Verdacht auf einen vorzeitigen Beginn verlangt die Prüfstelle Fotos mit aktueller Tageszeitung.

Rechenbeispiel: Lohnkosten einer Fassadenkolonne

Eine Kolonne aus Vorarbeiter (Kat. V) und zwei Malern der Kategorie A arbeitet vier Wochen an einer Fassade. Nur die GAV-Bruttolöhne, ohne Sozialabgaben und ohne 13. Monatslohn: CHF 5'744 + 2 × CHF 5'051 = CHF 15'846 pro Monat. Dazu kommt die Mittagsentschädigung von 3 × CHF 275 = CHF 825. Nach SMGV-Empfehlung verrechnet, ergeben 4 Wochen × 40 Stunden für zwei Maler und einen Vorarbeiter 320 h × CHF 107.35 + 160 h × CHF 125.25 = CHF 54'392 Regieumsatz. Die Differenz muss Sozialkosten, Gerüst, Material, Fahrzeug, Büro und Gewinn tragen.

Lokaldaten Kanton Luzern

Die wichtigsten kantonalen Eckwerte für Ihre Lohn- und Einsatzplanung. Details und Quellen: Wissen: Kanton Luzern

LMV-Lohnzone (Bauhauptgewerbe)
Blau
Familienzulagen (CHF/Monat)
CHF 215 / 268 Kinder- / Ausbildungszulage (ab 01.01.2026)
Gesetzliche Feiertage
9Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten, Stephanstag

Stand: September 2026 · Quelle: Baunex Wissen (kantonale Erlasse, BSV, LMV)

Was Baunex Ihrem Betrieb bringt

In Baunex stempeln Ihre Maler:innen in der iOS- oder Android-App direkt auf den Auftrag. Am Jahresende haben Sie die Arbeitszeit pro Person beisammen, die der GAV verlangt. Kolonnen und Gerüsttermine verteilen Sie auf der Plantafel per Drag&Drop, Samstagseinsätze sind dort sofort sichtbar und lassen sich rechtzeitig melden. Fassadenofferten erstellen Sie mit Kalkulation und eigenen Positionen für förderrelevante Arbeiten. Das Bautagebuch mit datierten Fotos belegt den Arbeitsbeginn. Regierapporte unterschreibt die Bauherrschaft auf dem Gerät, daraus entsteht die Rechnung mit QR-Code. Restarbeiten aus der Abnahme verfolgen Sie im Mängelmanagement.

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Häufige Fragen

Gilt der GAV Maler/Gipser im Kanton Luzern für alle Betriebe?

Ja. Der GAV ist allgemeinverbindlich (neuer Grundbeschluss vom 11.08.2026, gültig bis 31.03.2029) und gilt für alle Betriebe mit Maler- oder Gipserarbeiten in Luzern, auch ohne Verbandsmitgliedschaft und für ausserkantonale Firmen. Ausgenommen sind kaufmännisches Personal, höhere leitende Angestellte und Lernende.

Muss ich die Reisezeit meiner Maler erfassen?

Ja. Art. 8.9 GAV ist allgemeinverbindlich und verlangt eine genaue Kontrolle der Arbeitsstunden und der Reisezeit, mit dem ZPBK-Formular oder einem gleichwertigen System. Ohne Kontrolle drohen Konventionalstrafen von bis zu CHF 3'000 (1–2 Mitarbeitende) bis CHF 50'000 (über 20).

Wie viel unbezahlte Reisezeit ist erlaubt?

Nach Art. 8.8 GAV bis 25 Minuten pro Tag für den Weg Werkstatt–Arbeitsstelle ab 1.4.2026, 20 Minuten ab 1.4.2027 und 15 Minuten ab 1.4.2028. Darüber ist es bezahlte Arbeitszeit. Dieser Artikel ist nicht allgemeinverbindlich und bindet nur Verbandsmitglieder. Erfasst werden muss die Reisezeit trotzdem.

Gilt ein Gerüstaufbau im Luzerner Förderprogramm schon als Baubeginn?

Nein. Gerüstaufbau, Sondagen und Materialanlieferung gelten nicht als Baubeginn. Massgebend ist der Beginn der Montage oder Demontage der Wärmedämmung an den beantragten Bauteilen. Das Gesuch muss vorher eingereicht sein.

Wie viele Samstage darf ein Malerbetrieb ohne Zuschlag arbeiten?

Je nach Betriebsgrösse 3 bis 10 Samstage pro Betrieb, höchstens 3 pro Mitarbeitende:n, ohne 25 % Zuschlag. Die Samstagsarbeit melden Sie bis Freitag 15 Uhr der regionalen Paritätischen Berufskommission.

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