Wer muss die Arbeitszeit erfassen?
Grundsätzlich jeder Arbeitgeber, der dem Arbeitsgesetz untersteht – und das sind praktisch alle Bau-, Ausbau- und Handwerksbetriebe. Art. 46 ArG verpflichtet den Arbeitgeber, die Verzeichnisse und Unterlagen bereitzuhalten, die für den Vollzug des Gesetzes nötig sind. Was das konkret heisst, steht in Art. 73 ArGV 1.
Die Pflicht trifft den Betrieb, nicht die Mitarbeitenden. Sie können die Erfassung delegieren (Rapport, App, Stempeluhr) – verantwortlich für Vollständigkeit und Richtigkeit bleiben Sie als Arbeitgeber.
Was genau muss erfasst werden?
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1 verlangt pro Mitarbeitenden Aufzeichnungen über:
- die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage (Beginn und Ende),
- die Pausen von einer halben Stunde und mehr,
- die wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit sie nicht regelmässig auf den Sonntag fallen,
- Zeit- und Lohnzuschläge (Nacht-, Sonntagsarbeit),
- die Regelung der Arbeits- und Ruhezeit (Arbeitszeitkalender, Pikettdienst).
Ein blosser Tagessaldo («8.5 h») reicht im Normalfall nicht – die Lage der Arbeitszeit (07:00–12:00, 13:00–16:30) gehört dazu, weil nur so Nachtarbeit, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten geprüft werden können.
Die zwei Ausnahmen – und warum sie auf der Baustelle kaum greifen
Verzicht auf die Zeiterfassung (Art. 73a ArGV 1)
Ein vollständiger Verzicht ist nur möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt sind: ein Gesamtarbeitsvertrag sieht den Verzicht vor, die Person verdient mehr als CHF 120’000 brutto pro Jahr (inklusive Boni), sie verfügt über grosse Autonomie bei der Arbeitszeit, und der Verzicht wird individuell schriftlich vereinbart. Für Monteure, Poliere oder Vorarbeiter ist das ausgeschlossen.
Vereinfachte Zeiterfassung (Art. 73b ArGV 1)
Hier wird nur die Gesamtdauer pro Tag erfasst, nicht die Lage. Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung (bzw. in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden eine individuelle schriftliche Vereinbarung) und dass die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegen können. Wer nach Baustellenplan und Einsatzliste arbeitet, erfüllt das nicht. Nacht- und Sonntagsarbeit muss auch bei vereinfachter Erfassung mit Lage dokumentiert werden.
Faustregel: Für gewerbliche Mitarbeitende im Bau gilt die vollständige Erfassung. Ausnahmen kommen höchstens für Kader mit GAV-Verzichtsklausel in Frage.
Wie lange müssen die Daten aufbewahrt werden?
Fünf Jahre (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1) – gerechnet ab dem Ende der jeweiligen Aufzeichnung. Praktisch: Rapporte und Zeitkonten von 2026 müssen bis Ende 2031 vorlegbar sein. Die Form ist frei (Papier, Excel, App), aber die Daten müssen lesbar, vollständig und unveränderbar nachvollziehbar sein.
Was der GAV zusätzlich verlangt
Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge gehen weiter als das Gesetz:
- Der LMV (Bauhauptgewerbe) verlangt ausdrücklich eine detaillierte Kontrolle über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit (Art. 26 Abs. 5 LMV 2026–2031), damit Jahresarbeitszeit, Mehr-/Minderstunden, Überzeit und Zuschläge abgerechnet werden können; die paritätischen Berufskommissionen kontrollieren die Aufzeichnungen und können Konventionalstrafen bis CHF 50’000 aussprechen (Art. 67 LMV).
- Die GAV Gebäudetechnik, Elektro und Maler/Gipser kennen vergleichbare Pflichten – inklusive Nachweis von Weg- und Reisezeit, Zuschlägen und Ferien.
Wer bei einer paritätischen Kontrolle keine belastbare Zeiterfassung vorlegen kann, riskiert Konventionalstrafen und Nachzahlungen – unabhängig von den Bussen nach Arbeitsgesetz.
Was passiert bei Verstössen?
- Arbeitsgesetz: Das kantonale Arbeitsinspektorat kann Aufzeichnungen verlangen, Auflagen verfügen und Widerhandlungen strafrechtlich verfolgen lassen. Vorsätzliche Verstösse gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften werden beim Arbeitgeber mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet (Art. 59 und 61 ArG); fehlende Aufzeichnungen setzt die Behörde über Verfügung mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB durch (Art. 51 ArG). Bei Beschäftigung ohne Bewilligung (Nacht-/Sonntagsarbeit) kommt die Bewilligungsfrage dazu.
- Beweislast: Fehlt die Erfassung, hat der Arbeitgeber im Streit über Überstunden ein Problem: Gerichte stützen sich dann eher auf die Aufzeichnungen der Mitarbeitenden.
- GAV: Konventionalstrafen (LMV: bis CHF 50’000 bzw. bis zur Höhe vorenthaltener Leistungen), Kontroll- und Verfahrenskosten, Nachzahlung von Löhnen und Zuschlägen.
So erfüllen Sie die Pflicht im Baustellenalltag
- Pro Person und Tag Beginn, Ende und Pausen ab 30 Minuten erfassen – idealerweise am Ort der Arbeit (App, Rapport), nicht rückwirkend am Wochenende.
- Baustelle/Projekt zuordnen, damit Wegzeit, Regie und Nachkalkulation stimmen.
- Zuschlagspflichtige Zeit markieren (Samstag, Nacht, Sonntag, Pikett).
- Monatlich abgleichen: Saldo Jahresarbeitszeit, Überstunden, Ferien, Feiertage – und von den Mitarbeitenden bestätigen lassen.
- Export sichern: Ein PDF/CSV pro Monat und Person, fünf Jahre archiviert, deckt Inspektorat und paritätische Kommission ab.
Eine digitale Zeiterfassung wie in Baunex erledigt Punkte 1–5 nebenbei: Die Mitarbeitenden stempeln pro Baustelle, Zuschläge werden nach GAV-Regel gesetzt, und der Monatsexport ist der Nachweis.

