LexikonLohn
13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn ist ein zusätzlicher Monatslohn pro Jahr (8,33 % des Jahreslohns); im Bauhauptgewerbe ist er nach LMV geschuldet und bei unterjährigem Ein-/Austritt pro rata auszubezahlen – auf ihm ist kein Ferienzuschlag geschuldet.
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- LMV Art. 46
- Auch
- 13e salaire, Tredicesima
Verwandte Begriffe
Quellen
- LMV 2026–2031 – SBV / SVK (abgerufen am 18.08.2026)
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