Lohnfortzahlung bei Krankheit

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) muss der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach nach den Skalen der Gerichte (Basler, Berner, Zürcher Skala) – sofern kein GAV eine Krankentaggeldversicherung vorschreibt.

Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 324a OR

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