Gesetzliche Feiertage sind dem Sonntag gleichgestellt (Art. 20a ArG). Für Baustellen gelten dieselben Bewilligungsregeln wie für Nachtarbeit.
LexikonArbeitszeit
Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr; sie ist bewilligungspflichtig, vorübergehende Sonntagsarbeit wird mit 50 % Lohnzuschlag entschädigt und Sonntagsarbeit bis 5 Stunden ist durch Freizeit auszugleichen.
Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 18–20 ArG
Verwandte Begriffe
Quellen
- Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)
Arbeitszeit rechtssicher erfassen
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