Auf Baustellen typisch bei Strassen- und Gleisbau; Bewilligungen erteilt das kantonale Arbeitsinspektorat (vorübergehend) bzw. das SECO (dauernd). GAV können höhere Zuschläge vorsehen.
LexikonArbeitszeit
Nachtarbeit
Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr (verschiebbar auf 22–5 oder 24–7 Uhr); sie ist grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung zulässig – vorübergehende Nachtarbeit mit 25 % Lohnzuschlag, dauernde mit 10 % Zeitkompensation.
Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 16–17b ArG
Verwandte Begriffe
Quellen
- Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)
Arbeitszeit rechtssicher erfassen
Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.
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