Ist Zeiterfassung im Handwerk wirklich Pflicht?

Ja – für praktisch jeden Betrieb. Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 verlangen pro Person die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit mit Lage, Pausen ab 30 Minuten, Überzeit und Ruhetage; aufzubewahren fünf Jahre. Die Ausnahmen (Verzicht ab CHF 120'000 mit GAV-Klausel, vereinfachte Erfassung bei Zeitautonomie) greifen auf der Baustelle praktisch nie. Alles Weitere im Artikel Zeiterfassungspflicht im Handwerk.

Was zählt als Arbeitszeit – und was nicht?

Arbeitszeit ist die Zeit, in der sich Mitarbeitende zur Verfügung des Arbeitgebers halten (Art. 13 ArGV 1): die Fahrt vom Werkhof zur Baustelle, Umziehen auf Anordnung, Rüsten, Warten auf den Kran – ja; der Weg von zu Hause zum Werkhof – nein. Der LMV behandelt die Reisezeit ab Sammelstelle separat: nicht Jahresarbeitszeit, aber zum Grundlohn entschädigt. Details: Was gilt als Arbeitszeit?

Wie viel Pause muss sein?

15 Minuten ab 5,5 Stunden, 30 Minuten ab 7, 60 Minuten ab 9 Stunden Tagesarbeit – ungefähr in der Mitte (Art. 15 ArG). Bezahlt ist die Pause nur, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf; die Znünipause ist nach LMV keine Arbeitszeit (Genf entschädigt sie pauschal mit 2,9 %). Dazu kommt die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden. Details: Pausen auf der Baustelle

Überstunden oder Überzeit – wo ist der Unterschied?

Überstunden liegen über der vertraglichen bzw. Kalender-Arbeitszeit (OR 321c: Freizeit 1:1 oder 25 %); Überzeit liegt über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 50 Wochenstunden im Bau (ArG: max. 140 h/Jahr, 25 % zwingend). Der LMV 2026 ergänzt eigene Grenzen: Saldo-Übertrag bis 120 Stunden, ab 100 ausbezahlten Stunden pro Jahr 25 % Zuschlag. Details: Überstunden vs. Überzeit

Wie funktioniert die Jahresarbeitszeit im Bau?

Der LMV rechnet mit 2112 Stunden pro Kalenderjahr (Ø 40,5 h/Woche), verteilt über einen Arbeitszeitkalender mit 37,5–45 Wochenstunden – festzulegen bis Mitte November fürs Folgejahr, sonst gilt der Kalender der paritätischen Berufskommission. Ferien und Feiertage werden mit dem Tages-Soll gutgeschrieben. Details: Jahresarbeitszeit nach LMV und Arbeitszeitkalender erstellen

Wann braucht es Bewilligungen und Zuschläge?

Nacht (23–6 Uhr) und Sonntag (Sa 23 – So 23 Uhr) sind bewilligungspflichtig – vorübergehend beim kantonalen Arbeitsinspektorat, dauernd beim SECO; Zuschläge 25 % (Nacht) bzw. 50 % (Sonntag). Der Samstag ist bewilligungsfrei, kostet nach LMV aber 25 %. Frühstart um 5 Uhr geht nur mit verschobenem Tagesfenster. Details: Samstags-, Nacht- und Sonntagsarbeit

Wer kontrolliert – und was kostet ein Verstoss?

Das kantonale Arbeitsinspektorat prüft ArG-Themen (Geldstrafe bis 180 Tagessätze bei vorsätzlichen Arbeitszeitverstössen), die paritätische Berufskommission die GAV-Seite (LMV: Konventionalstrafe bis CHF 50'000 plus Kontrollkosten und Nachzahlungen), die BGSA-Organe die Schwarzarbeit. Vorbereitung: Kontrolle der Zeiterfassung

Sonderfälle: Pikett, Hitze, Schlechtwetter

Beim Pikett zählt nur der Einsatz inklusive Weg als Arbeitszeit, maximal 7 Piketttage in 4 Wochen (Details). Bei Hitze hilft das verschobene Tagesfenster, bei Wetterausfall die Schlechtwetterentschädigung von 80 % für die Branchen nach Art. 65 AVIV (Details). Für die App-Auswahl: Anforderungen an eine Zeiterfassungs-App