Verjährung der Handwerkerrechnung

Forderungen aus Handwerksarbeit verjähren in fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR); die Verjährung wird durch Betreibung, Klage oder Schuldanerkennung unterbrochen – eine blosse Mahnung genügt nicht.

Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 127–128 OR

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)

← Lexikon

Rechnungen mit QR-Code, Akonto und Mahnwesen

Baunex erstellt Akonto-, Teil- und Schlussrechnungen mit QR-Code, überwacht Zahlungsfristen und mahnt in drei Stufen.

  • QR-Rechnung nach Schweizer Standard
  • Akonto und Rückbehalt automatisch
  • bexio-Schnittstelle
Rechnungsmodul testen