LexikonRechnung & Zahlung
Verjährung der Handwerkerrechnung
Forderungen aus Handwerksarbeit verjähren in fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR); die Verjährung wird durch Betreibung, Klage oder Schuldanerkennung unterbrochen – eine blosse Mahnung genügt nicht.
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 127–128 OR
Verwandte Begriffe
Quellen
- Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)
Rechnungen mit QR-Code, Akonto und Mahnwesen
Baunex erstellt Akonto-, Teil- und Schlussrechnungen mit QR-Code, überwacht Zahlungsfristen und mahnt in drei Stufen.
- QR-Rechnung nach Schweizer Standard
- Akonto und Rückbehalt automatisch
- bexio-Schnittstelle

