Mahnung

Die Mahnung setzt den Schuldner in Verzug (Art. 102 OR), sofern kein fester Verfalltag vereinbart ist; üblich ist ein dreistufiges Vorgehen (Zahlungserinnerung, Mahnung mit Frist, letzte Mahnung mit Betreibungsandrohung), rechtlich nötig ist nur eine.

Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 102 OR

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)

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