Das Wichtigste in Kürze


  • Die SIA-Norm 118 gilt nur, wenn sie im Werkvertrag übernommen wurde. Ohne Übernahme gilt für Arbeiten nach Aufwand Art. 374 OR.
  • Art. 47 SIA 118 regelt die Rapportpflicht: Regiearbeiten werden rapportiert, die Bauleitung unterzeichnet die Rapporte, Differenzen werden vermerkt und bereinigt.
  • Art. 48–52 SIA 118 regeln die Vergütung: vereinbarte Regieansätze, ohne Abrede die Tarife der Berufsverbände, Zuschläge nur, wenn sie den Mitarbeitenden tatsächlich bezahlt wurden.
  • Öffentliche Bauherren verschärfen die Regeln oft: täglich rapportieren, innert 3 bis 5 Tagen vorlegen, sonst keine Vergütung.
  • Die Unterschrift der Bauleitung begründet eine Vermutung für die Richtigkeit, ist aber keine Schuldanerkennung.

Regiearbeiten sind im Bau Alltag: Der Bauherr will «noch schnell» eine zusätzliche Steckdose, eine Wand muss vor dem Anstrich doch gespachtelt werden, ein Wasserschaden verlangt Sofortmassnahmen. Abgerechnet wird nach Aufwand. Das Problem: Der Aufwand ist im Streitfall genau so gross, wie Sie ihn beweisen können. Dieser Ratgeber zeigt, was die SIA 118 zu Regierapporten regelt, was öffentliche Bauherren zusätzlich verlangen und wie Sie Regie so führen, dass am Ende auch bezahlt wird.

Wichtig vorweg: Die SIA 118 ist kostenpflichtig und urheberrechtlich geschützt. Wir geben ihren Inhalt nur sinngemäss wieder und stützen uns auf öffentlich zugängliche Quellen: die Vertragsbedingungen der Stadt Zürich, der Stadt Luzern und des Berner Tiefbauamts sowie die Kommentierung auf law.ch. Für den genauen Wortlaut brauchen Sie die Norm selbst.

Wann gilt die SIA 118 überhaupt?

Die SIA 118 ist kein Gesetz, sondern ein privates Regelwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins. Rechtlich wirkt sie wie Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sie gilt nur, wenn sie im Werkvertrag übernommen wurde. Der Hintergrund steht im Wissen-Artikel SIA 118 oder OR?.

Daraus ergeben sich zwei Welten:

Mit SIA 118Ohne SIA 118 (nur OR)
Grundlage für RegieArt. 44 ff. SIA 118 (Regiearbeiten, Rapportpflicht, Vergütung)Art. 374 OR (Vergütung nach Wert der Arbeit und Aufwendungen)
Rapportpflichtausdrücklich geregelt (Art. 47)nicht geregelt, aber faktisch nötig (Beweislast, Art. 8 ZGB)
Ansätze ohne AbredeTarife der Berufsverbände, sonst ortsübliche Ansätze (Art. 49 Abs. 2)«Wert der Arbeit», also das Übliche; im Streit Beweisthema
Zuschläge (Nacht, Überzeit)geregelt (Art. 51)nur nach Vereinbarung oder als Teil des üblichen Werts
Typische AnwenderPlaner, Generalunternehmer, öffentliche BauherrenDirektaufträge von Privatkunden


Für kleine Direktaufträge bei Privatkunden gilt meist das OR. Sobald ein Architekt, ein Generalunternehmer oder die öffentliche Hand ausschreibt, steht die SIA 118 fast immer im Vertrag, oft zusammen mit eigenen Abweichungen. Diese Abweichungen gehen der Norm vor. Lesen Sie deshalb immer zuerst die besonderen Bestimmungen des Bauherrn.

Was sind Regiearbeiten?

Regiearbeiten sind Leistungen, die nicht zu Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen vereinbart sind, sondern nach effektivem Aufwand vergütet werden: Stunden, Material, Maschinen. Typische Fälle:

  • Unvorhergesehenes: verdeckte Schäden, Mehrarbeit wegen Vorgewerken, Sofortmassnahmen.
  • Kleine Zusatzwünsche, für die sich keine eigene Offerte lohnt.
  • Arbeiten ohne passende Position im Leistungsverzeichnis.
  • Service und Unterhalt, bei denen der Umfang vorher nicht feststeht.

Die SIA 118 regelt die Regie in einem eigenen Abschnitt ab Art. 44. Ein Punkt ist dabei für Unternehmer zentral: Regie braucht eine Anordnung. Die Arbeitshilfe des Berner Tiefbauamts hält fest, dass Regiearbeiten vorgängig angemeldet oder angeordnet werden müssen. Als Ausnahme nennt sie nur Massnahmen zur Abwendung von Gefahr und Schaden und verweist dafür auf Art. 45 Abs. 2 SIA 118. Die Stadt Luzern geht weiter: Regie nur nach vorherigem schriftlichem Auftrag durch Bauleitung oder Bauherrschaft. Mündliche Aufträge oder Aufträge anderer Personen werden nicht akzeptiert.

Wie sich Regie von Einheitspreis und Pauschale abgrenzt und wer welches Risiko trägt, zeigt der Wissen-Artikel Einheitspreis, Pauschale oder Regie.

Rapportpflicht nach Art. 47 SIA 118

Art. 47 SIA 118 trägt den Titel «Rapportpflicht». Sinngemäss regelt er drei Dinge:

  • Der Unternehmer rapportiert die Regiearbeiten, also Arbeitsstunden, Material und Inventar je Regiearbeit.
  • Die Bauleitung unterzeichnet die Rapporte (Abs. 2). Die beidseitig unterzeichneten Regierapporte sind laut der Kommentierung auf law.ch in der Regel das Nachweismittel für den Aufwand.
  • Differenzen werden vermerkt und bereinigt (Abs. 3). Die Berner Arbeitshilfe gibt das so wieder: Die Bauleitung vermerkt Differenzen auf allen Exemplaren und nennt den Gegenstand. Bereinigt wird innert Monatsfrist.

Was die Norm offenlässt, füllen die Bauherren mit eigenen Fristen. Das ist der Teil, an dem in der Praxis die meisten Vergütungen scheitern.

Fristen öffentlicher Bauherren (Beispiele)

BauherrRapport erstellenVorlage an BauleitungFolge bei Verstoss
Stadt Zürich (Bedingungen 2015, Art. 4 zu Art. 47 SIA 118)täglich, vom Unternehmen unterzeichnetinnert 3 Tagen zur Prüfung und UnterzeichnungRegiearbeiten werden nicht vergütet
Stadt Luzern, Tiefbauamt (Version 2019.10)täglich, Leistungen im Detailinnert 5 Tagenspäter vorgelegte oder nicht unterzeichnete Rapporte werden nicht anerkannt, keine Vergütung
Kanton Bern, Tiefbauamt (Arbeitshilfe 01.02.2023)täglich, mit Arbeitszeit, Material und verrichteter ArbeitOriginale innert einer WocheBauleitung prüft innert 7 Arbeitstagen und retourniert unterschrieben


Die Stadt Luzern verlangt zudem, dass Lohn, Material, Inventar und Geräte sowie Fremdleistungen getrennt rapportiert werden. Prozentuale oder pauschale Abgeltungen und erhöhte Stundenansätze sind dort unzulässig. Wer nach diesen Bedingungen arbeitet und einen Wochenrapport mit «diverse Arbeiten, 40 h» abgibt, verliert seinen Anspruch, auch wenn die Arbeit tatsächlich geleistet wurde.

Praxisregel: Gehen Sie davon aus, dass jeder grössere Bauherr eine Frist von wenigen Tagen setzt. Ein Rapport, der erst am Monatsende geschrieben wird, ist bei solchen Verträgen wertlos.

Was die Unterschrift der Bauleitung bedeutet und was nicht

Die Unterschrift unter dem Regierapport ist das wichtigste Beweismittel für Ihren Aufwand. Sie ist aber kein Freibrief. Die Stadt Zürich formuliert es in ihren Bedingungen ausdrücklich: Die Unterzeichnung durch die Bauleitung begründet eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit, stellt aber keine Schuldanerkennung der Bauherrschaft dar. Luzern formuliert es fast gleich.

Für Sie heisst das:

  • Mit Unterschrift liegt die Last beim Bauherrn. Will er die Stunden bestreiten, muss er die Vermutung entkräften.
  • Ohne Unterschrift liegt die Beweislast vollständig bei Ihnen (Art. 8 ZGB). Ein nicht unterzeichneter Rapport ist nicht wertlos, aber deutlich schwächer.
  • Auch mit Unterschrift kann der Bauherr einwenden, der Aufwand sei unnötig gewesen. Nach der Kommentierung auf law.ch ist nur der Aufwand zu vergüten, der bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte (mit Verweis auf BGE 96 II 61).
  • Wer unterschreibt, zählt: Prüfen Sie, ob die Person vor Ort zeichnungsberechtigt ist. Luzern akzeptiert nur Aufträge der Bauleitung oder der Bauherrschaft. Die Unterschrift eines Poliers eines anderen Gewerks bringt wenig.

Wenn die Bauleitung nicht unterschreibt

Ist niemand vor Ort oder verweigert die Bauleitung die Unterschrift, gehen Sie so vor:

  • Rapport gleichentags zustellen, per E-Mail mit PDF oder per Link zur Online-Unterschrift. So haben Sie einen Zeitstempel.
  • Frist für Einwände setzen, zum Beispiel fünf Arbeitstage. Bleibt der Widerspruch aus, stärkt das Ihre Position.
  • Gründe der Verweigerung festhalten, im Bautagebuch oder in einer kurzen Mail. Oft geht es nur um eine Position, nicht um den ganzen Rapport.
  • Differenzen auf dem Rapport vermerken lassen statt die Unterschrift ganz zu verweigern. So sieht es auch Art. 47 Abs. 3 vor.

Mehr zu Beweismitteln auf der Baustelle (Rapport, Bautagebuch, Fotos, Anzeigen): Rapport, Bautagebuch und Fotodoku.

Regieansätze nach Art. 48–52 SIA 118

Die Vergütung der Regie folgt einem klaren Muster, das law.ch aus der Norm und ihrer Kommentierung zusammenfasst:

  • Art. 48: Vergütet wird der Aufwand für Personal, Sachen und Übriges. Geschäftskosten, Risiko und Verdienst sowie die MWST kommen hinzu.
  • Art. 49 Abs. 1: Vereinbarte Regieansätze sind massgebend und bleiben während der Bauzeit unverändert. Teuerung regelt Abs. 3 separat.
  • Art. 49 Abs. 2: Fehlen Ansätze, gelten die Regietarife der Berufsverbände im Zeitpunkt und am Ort der Arbeit. Gibt es keine, gelten die ortsüblichen Ansätze. Die Stadt Zürich weicht hier ab und macht die Verbandstarife zur Obergrenze.
  • Art. 50: Im Regieansatz stecken Lohn und Lohnnebenkosten, persönliches Handwerkzeug, Magazin- und Bauplatzdienst, Geschäftskosten sowie Risiko und Verdienst. Poliere und Vorarbeiter haben eigene Ansätze (Abs. 2). Zürich vergütet Poliere und Vorarbeiter nur, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Art. 51: Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Schichtarbeit kommen nur dazu, wenn sie den Mitarbeitenden tatsächlich bezahlt wurden.
  • Art. 52: Wie Maschinen und Baustelleneinrichtung in der Regie vergütet werden, hängt davon ab, ob die Einrichtung schon anderswo bezahlt ist.

Verbandstarife 2026 als Referenz

Für Malerbetriebe publiziert der SMGV jährlich Regieansätze. Die Fassung 2026 nennt unter anderem (unverbindliche Empfehlung):

Funktion (SMGV 2026, inkl. Werkzeug)CHF pro Stunde
Malermeister:in143.15
Vorarbeiter:in125.25
Maler:in107.35
Hilfsmaler:in98.40
Lernende 3. Lehrjahr76.05
Material nach AufwandEinkaufspreis + 40 %


Für Elektro empfiehlt EIT.nordwest 2026 zum Beispiel CHF 151 für Elektroinstallateur:innen EFZ und CHF 138 für Montage-Elektriker:innen (Region Nordwestschweiz, netto exkl. MWST). Weitere Ansätze mit Quelle finden Sie im Datensatz Stundensätze Schweiz 2026. Wichtig: Verbandsansätze sind Verkaufspreise, keine Löhne. Ob sie für Ihren Betrieb reichen, zeigt nur Ihre eigene Kalkulation, siehe Stundenverrechnungssatz berechnen.

Zuschläge richtig ausweisen

Arbeiten Ihre Leute in Regie am Samstagnachmittag oder nachts, schulden Sie ihnen je nach GAV Zuschläge. Im GAV der Elektrobranche sind das zum Beispiel 25 % am Samstag zwischen 13 und 23 Uhr, 50 % in der Nacht von Montag bis Freitag zwischen 23 und 6 Uhr und 100 % an Sonn- und Feiertagen (Art. 25.1). Nach Art. 51 SIA 118 können Sie solche Zuschläge in der Regie weitergeben, aber nur, wenn Sie sie tatsächlich ausbezahlt haben. Kennzeichnen Sie deshalb Zuschlagsstunden auf dem Rapport separat. Die Regeln je GAV stehen unter Zuschläge Nacht, Samstag, Sonntag.

Rechenbeispiel: Regierechnung Malerarbeiten

Ein Malerbetrieb muss in einem Mehrfamilienhaus nach einem Wasserschaden zusätzlich Wände spachteln und grundieren. Die Bauleitung ordnet die Arbeit schriftlich in Regie an. Der Werkvertrag übernimmt die SIA 118 und verweist für die Ansätze auf die SMGV-Regieansätze 2026. Die Rapporte von zwei Tagen sind unterschrieben.

PositionMengeAnsatz CHFBetrag CHF
Malermeister:in (Instruktion, Kontrolle)1,5 h143.15214.73
Maler:in (2 Personen à 8 h)16 h107.351'717.60
Lernende 3. Lehrjahr8 h76.05608.40
Material: Einkauf CHF 180.00 + 40 %1252.00252.00
Zwischentotal2'792.73
MWST 8,1 %226.21
Total Regierechnung3'018.94


Im Beispiel verstehen wir die Ansätze als Nettobeträge und rechnen 8,1 % MWST dazu. Das SMGV-Blatt selbst macht keine Angabe zur MWST. Regeln Sie das deshalb im Vertrag. Die Mengen und der Materialeinkauf sind Annahmen für das Beispiel.

Die Gegenprobe: Fehlt die Unterschrift für den zweiten Tag und gilt eine Frist wie in Luzern, fällt dieser Tag ganz weg. Das wären hier rund die Hälfte der Stunden, also über CHF 1'200 netto. Ein Rapport von fünf Minuten am Abend schützt diesen Betrag.

Regie in der Abrechnung: Akonto, Schlussrechnung, Vorbehalt

Regiearbeiten laufen in der Abrechnung meist getrennt von den Einheitspreisen:

  • Eigene Regierechnungen mit den zugehörigen Rapporten als Beilage. Die Berner Arbeitshilfe verlangt eine Zusammenstellung mit Rapporten, Tagesrapporten und Lieferscheinen. Ausbezahlt wird nur, was ausgewiesen und effektiv erbracht ist, ohne Teuerungsanpassung.
  • Eigenes Kapitel in der Schlussabrechnung. Die Stadt Luzern verlangt, dass Regie-, Akkord- und Teuerungsabrechnungen in der Schlussabrechnung je als separates Kapitel erscheinen. Die Stadt Zürich hält fest, dass bisher nicht gestellte Regierechnungen in die Schlussabrechnung gehören.
  • Vorbehalt nicht vergessen. Nach der Berner Arbeitshilfe gilt mit Verweis auf Art. 156 SIA 118: Wer in der Schlussabrechnung keinen schriftlichen Vorbehalt anbringt, verzichtet auf weitere Vergütungen, Zinsen ausgenommen. Offene Regierapporte gehören deshalb in die Schlussabrechnung oder ausdrücklich vorbehalten.

Wie Akontozahlungen, Rückbehalt und Schlussrechnung zusammenspielen: Akonto, Rückbehalt und Schlussrechnung. Grössere Zusatzleistungen sind oft besser als Nachtrag mit Preis offeriert als in Regie ausgeführt: Nachträge korrekt offerieren.

Ohne SIA 118: Regie nach Art. 374 OR

Beim Privatkunden ohne SIA-Verweis gilt Art. 374 OR: Ist der Preis nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers vergütet. Eine Rapportpflicht kennt das Gesetz nicht. Wirtschaftlich ändert das wenig, denn Sie müssen Ihren Aufwand trotzdem beweisen (Art. 8 ZGB). Drei Dinge sollten Sie bei Privatkunden schriftlich festhalten:

  • Ansätze vorab, idealerweise in der Offerte: Stundensätze je Funktion, Materialzuschlag, Fahrzeug.
  • Rapport mit Unterschrift am Ende des Einsatzes, auf Papier oder auf dem Tablet.
  • Kostendach, wenn der Kunde Budgetsicherheit will: «Regie bis max. CHF X, darüber nur mit Freigabe.»

Checkliste: Der Regierapport, der hält

  • [ ] Anordnung dokumentiert: wer, wann, schriftlich? Auftragsnummer oder Nachtragsnummer auf dem Rapport.
  • [ ] Datum und Baustelle, bei grossen Objekten Geschoss oder Raum.
  • [ ] Personal mit Funktion und Zeiten von–bis, nicht nur Stundensummen.
  • [ ] Zuschlagsstunden separat (Samstag, Nacht, Sonntag), nur wenn tatsächlich bezahlt.
  • [ ] Material mit Menge und Einheit, Lieferscheine beilegen.
  • [ ] Maschinen und Geräte mit Einsatzzeit.
  • [ ] Arbeitsbeschrieb im Klartext: «Wand Treppenhaus 2. OG nach Wasserschaden gespachtelt, ca. 12 m²» statt «diverse Arbeiten».
  • [ ] Fotos vom Zustand vorher und nachher, mit Datum.
  • [ ] Unterschrift der Bauleitung am selben Tag, sonst Zustellung mit Frist für Einwände.
  • [ ] Vorlagefrist des Vertrags eingehalten (z. B. 3 oder 5 Tage).
  • [ ] Regierapport in der Rechnung referenziert, offene Rapporte in der Schlussabrechnung vorbehalten.

Eine Vorlage mit diesen Feldern gibt es kostenlos: Regierapport-Vorlage, dazu die Tagesrapport-Vorlage und die Stundenzettel-/Wochenrapport-Vorlage. Wie Sie Regierapporte digital mit Pflichtfeldern führen, zeigt der Beitrag Digitaler Regierapport.

Digital statt Durchschreibeblock

Papierrapporte scheitern selten am Inhalt, sondern an der Zeit: Der Block liegt im Fahrzeug, die Bauleitung ist schon weg, am Freitag wird nachgetragen. Mit dem Rapport in Baunex erfassen Ihre Leute Stunden und Material direkt auf der Baustelle in der App. Der Kunde oder die Bauleitung unterschreibt auf dem Gerät. Ist niemand da, schliessen Sie den Rapport ab und senden einen Link zur Online-Unterschrift per E-Mail. So ist der Zeitpunkt dokumentiert und die Vorlagefrist gewahrt. Aus den Rapporten entsteht die Rechnung mit QR-Code, ohne Abtippen. Testen Sie es 7 Tage kostenlos.

Wer neben Regie auch Einheitspreise abrechnet, braucht ein sauberes Ausmass. Dazu der Ratgeber Ausmassregeln nach NPK. Wo Regierapporte im gesamten Projektablauf von der Offerte bis zur Garantie stehen und wer auf der Baustelle dafür verantwortlich ist, zeigt der Ratgeber Projektmanagement im Handwerk und am Bau.

Quellen

Stand: 25. Oktober 2026, alle Quellen am 25.10.2026 geprüft. Die SIA 118 wird nur sinngemäss wiedergegeben.

  • SIA-Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (2013), Art. 44–52, 141–156: kostenpflichtig beim SIA, hier nur über die folgenden Quellen wiedergegeben.
  • law.ch: Vergütung von Regiearbeiten (Art. 48 ff. SIA-Norm 118), Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: law.ch
  • Stadt Zürich, Bedingungen Arbeiten und Lieferungen 2015 (Art. 4–6 zu Art. 47–50 SIA 118): stadt-zuerich.ch
  • Stadt Luzern, Tiefbauamt: Abweichungen und Ergänzungen SIA 118 (Version 2019.10): stadtluzern.ch
  • Kanton Bern, Tiefbauamt: Arbeitshilfe Ausmessen und Abrechnen von Bauarbeiten (01.02.2023): bvd.be.ch
  • Obligationenrecht, Art. 363 ff., insbesondere Art. 373 und 374: fedlex.admin.ch
  • Zivilgesetzbuch, Art. 8 (Beweislast): fedlex.admin.ch
  • SMGV, Regieansätze Maler 2026: smgv.ch
  • EIT.nordwest, Stundenansätze Personalkategorien 2026 (Empfehlung, Rev. 1): eitnordwest.swiss
  • GAV Elektro- und Telekommunikationsbranche 2026–2029, Art. 25.1: plk-elektro.ch
  • ESTV, MWST-Steuersätze: estv.admin.ch

Zuletzt aktualisiert: 25. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind Ihr Werkvertrag, die besonderen Bestimmungen des Bauherrn und der Wortlaut der SIA 118.