Ersatzruhe

Ersatzruhe ist die Freizeit, die für Sonntags- oder Feiertagsarbeit zusätzlich zum Lohnzuschlag gewährt werden muss: bis 5 Stunden Sonntagsarbeit durch Freizeit gleicher Dauer, bei längerer Arbeit durch einen Ersatzruhetag von 35 Stunden in der vorhergehenden oder folgenden Woche.

Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 20 ArG

Ausführlich im Artikel

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)

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