Tag, Abend, Nacht – die Zeitfenster des Arbeitsgesetzes

ZeitfensterUhrzeitRegel
Tagesarbeit06:00–20:00frei, keine Bewilligung (Art. 10 ArG)
Abendarbeit20:00–23:00frei nach Anhörung der Arbeitnehmenden, keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 ArG)
Nachtarbeit23:00–06:00verboten, Bewilligung nötig (Art. 16–17 ArG)
SonntagSa 23:00 – So 23:00verboten, Bewilligung nötig (Art. 18–19 ArG)
Feiertag (gesetzlich)wie Sonntagdem Sonntag gleichgestellt (Art. 20a ArG)


Der Zeitraum von Tag und Abend (17 Stunden zwischen 6 und 23 Uhr) kann um eine Stunde verschoben werden – z. B. auf 5–22 Uhr –, wenn die Arbeitnehmervertretung oder die Mehrheit der betroffenen Mitarbeitenden zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG). Für frühe Baustellenstarts im Sommer (Hitze) ist das die legale Lösung; ein Start um 05:00 ohne Verschiebung ist Nachtarbeit.

Samstag: Werktag mit Grenzen

Samstagsarbeit ist bewilligungsfrei. Zu beachten sind trotzdem:

  • die wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden im Bau, Art. 9 ArG) und der Ruhetag: Die wöchentliche Ruhezeit ist der Sonntag; wer am Samstag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag pro Woche (Art. 21 ArG), sofern die Wochenarbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt ist;
  • die Sonntagsruhe ab Samstag 23 Uhr;
  • GAV-Zuschläge: Das Gesetz kennt keinen Samstagszuschlag – der LMV schon: An Samstagen wird grundsätzlich nicht gearbeitet; angeordnete Samstagsarbeit ist mit 25 % Zuschlag zu entschädigen (Art. 29 LMV 2026–2031). Die Ausbau-GAV haben eigene Regeln (siehe GAV-Register). Massgebend ist der GAV-Text.

Nachtarbeit: Bewilligung und Zuschläge

  • Verbot mit Bewilligungsvorbehalt (Art. 16–17 ArG). Voraussetzung: dringendes Bedürfnis (vorübergehend) oder technische/wirtschaftliche Unentbehrlichkeit (dauernd), konkretisiert in Art. 27–28 ArGV 1. Klassiker im Bau: Strassen- und Gleisbau, Arbeiten in Betriebsgebäuden ausserhalb der Nutzungszeiten, Notreparaturen.
  • Zuständigkeit: vorübergehende Nachtarbeit → kantonale Behörde (Arbeitsinspektorat); dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit → SECO (Art. 17 Abs. 5 ArG).
  • Zuschläge: vorübergehende Nachtarbeit 25 % Lohnzuschlag (Art. 17b Abs. 1 ArG); dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit 10 % Zeitzuschlag (Art. 17b Abs. 2 ArG). GAV können höhere Ansätze vorsehen.
  • Zusatzpflichten: medizinische Untersuchung/Beratung bei dauernder Nachtarbeit (Art. 17c ArG), Ruhezeitregeln, Zustimmung der betroffenen Person (Art. 17 Abs. 6 ArG).
  • Notfälle: Bei Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Gefahr für Personen und Sachen darf ohne vorgängige Bewilligung gearbeitet werden – die Behörde ist umgehend zu informieren (Notfallregel der ArGV 1).

Sonntags- und Feiertagsarbeit

  • Verbot mit Bewilligungsvorbehalt (Art. 18–19 ArG); Zuständigkeit wie bei der Nachtarbeit (kantonal vorübergehend, SECO dauernd, Art. 19 Abs. 4 ArG).
  • Zuschlag: vorübergehende Sonntagsarbeit 50 % Lohnzuschlag (Art. 19 Abs. 3 ArG). Bei dauernder Sonntagsarbeit gilt kein gesetzlicher Zuschlag, wohl aber Ersatzruhe.
  • Ersatzruhe: Sonntagsarbeit bis 5 Stunden ist durch Freizeit auszugleichen; dauert sie länger, ist in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein Ersatzruhetag von 35 Stunden einschliesslich einer ganzen Nacht zu gewähren (Art. 20 ArG).
  • Feiertage: Gesetzliche kantonale Feiertage sind dem Sonntag gleichgestellt (Art. 20a ArG). Welche das je Kanton sind, zeigt das Kantone-Register. Nicht gesetzliche, aber ortsübliche freie Tage (z. B. Basler Fasnacht) sind arbeitsrechtlich Werktage.

Was der GAV zusätzlich regelt

Der LMV und die Ausbau-GAV verlangen für Samstag, Nacht, Sonntag und Feiertag oft höhere Zuschläge als das Gesetz und definieren, welche Stunden als Nacht gelten. LMV 2026–2031: zuschlagsfreie Tagesarbeit 05–20 Uhr (April–September) bzw. 06–20 Uhr (Oktober–März); Samstag 25 % (Art. 29); vorübergehende Nachtarbeit 50 % bis eine Woche, danach 25 % (Art. 50); Sonntag (Sa 17 Uhr bis Mo früh) und Feiertag 50 % (Art. 51); Zuschläge werden nicht kumuliert – es gilt der höhere Ansatz (Art. 48 Abs. 3). Bei Überschneidungen von Gesetz und GAV gilt der für die Mitarbeitenden günstigere Ansatz. Hinterlegen Sie die Sätze als Regel in der Zeiterfassung, damit Zuschläge automatisch berechnet werden.

Ablauf einer Bewilligung (vorübergehend)

  1. Gesuch beim kantonalen Arbeitsinspektorat des Baustellenkantons – meist online, mit Begründung (dringendes Bedürfnis), Zeitraum, betroffene Mitarbeitende, Zustimmung der Mitarbeitenden.
  2. Frist: rechtzeitig vor Beginn einreichen (die Kantone verlangen in der Regel mehrere Arbeitstage Vorlauf).
  3. Gebühr nach kantonalem Tarif; die Bewilligung nennt Zeitraum, Zeitfenster und Auflagen.
  4. Bewilligung auf der Baustelle bereithalten; Nacht-/Sonntagsstunden mit Lage erfassen (Art. 73 ArGV 1) und Zuschläge abrechnen.

Häufige Fehler

  • 05:00-Start im Sommer ohne Verschiebung des Tagesfensters → unbewilligte Nachtarbeit.
  • «Nur zwei Stunden am Sonntag» ohne Bewilligung – auch kurze Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig (Ausnahme: Notfall).
  • Zuschlag mit Kompensation verwechseln: Der 25 %-/50 %-Zuschlag ist ein Lohnzuschlag; Ersatzruhe kommt bei Sonntagsarbeit zusätzlich.
  • Notdienst-Einsatz in der Nacht ohne Ruhezeit-Kontrolle: die 11 Stunden tägliche Ruhezeit (Art. 15a ArG) gelten auch nach einem Pikett-Einsatz.