Ferienanspruch

Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, für Mitarbeitende bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (Art. 329a OR); der LMV gewährt fünf Wochen und ab 50 sowie bis 20 Jahren sechs Wochen, andere GAV haben eigene Staffelungen.

Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 329a OR; LMV Art. 34
Auch
Droit aux vacances, Diritto alle vacanze

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)

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