LexikonFerien & Feiertage
Ferienanspruch
Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, für Mitarbeitende bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (Art. 329a OR); der LMV gewährt fünf Wochen und ab 50 sowie bis 20 Jahren sechs Wochen, andere GAV haben eigene Staffelungen.
Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 329a OR; LMV Art. 34
- Auch
- Droit aux vacances, Diritto alle vacanze
Verwandte Begriffe
Quellen
- Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)
Arbeitszeit rechtssicher erfassen
Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.
- Erfassung per App, auch offline
- Überstunden, Nacht- und Samstagszuschläge automatisch
- Auswertungen für paritätische Kontrollen

