Stunden über der Höchstarbeitszeit sind Überzeit. Ein GAV kann die Höchstarbeitszeit nicht erhöhen, wohl aber tiefere Normalarbeitszeiten festlegen.
LexikonArbeitszeit
Höchstarbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Industriebetriebe, Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden – also auch für Bau- und Handwerksbetriebe.
Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 9 ArG
Ausführlich im Artikel
Verwandte Begriffe
Quellen
- Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)
Arbeitszeit rechtssicher erfassen
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