Zwei Begriffe, zwei Gesetze
| Überstunden | Überzeit | |
|---|---|---|
| Grundlage | Art. 321c OR (Arbeitsvertrag) | Art. 9, 12, 13 ArG (öffentliches Recht) |
| Grenze | vertragliche/GAV-Arbeitszeit (z. B. 40–42 h/Woche) | gesetzliche Höchstarbeitszeit: 45 h (Industrie, Büro, technische Angestellte, Verkauf in Grossbetrieben) bzw. 50 h (übrige, inkl. Bau- und Handwerksbetriebe) |
| Abgeltung | Freizeit gleicher Dauer (mit Einverständnis) oder Lohn + 25 % – Zuschlag kann schriftlich wegbedungen werden | Freizeit gleicher Dauer (mit Einverständnis, innert 14 Wochen) oder Lohn + 25 %; Zuschlag zwingend |
| Limite | keine gesetzliche, aber Zumutbarkeit und ArG-Grenzen | max. 2 h/Tag (ausser Notfall), 170 h/Jahr (45-h-Betriebe) bzw. 140 h/Jahr (50-h-Betriebe) |
| Wer ordnet an? | Arbeitgeber, wenn nötig und zumutbar; auch stillschweigend geduldete Mehrarbeit zählt | Arbeitgeber, nur bei Dringlichkeit/ausserordentlichem Arbeitsanfall (Art. 12 Abs. 1 ArG) |
Für Bau- und Handwerksbetriebe liegt die Höchstarbeitszeit bei 50 Stunden pro Woche. Alles zwischen der GAV-Wochenarbeitszeit und 50 Stunden sind Überstunden; erst darüber beginnt Überzeit.
Überstunden nach OR 321c
- Mitarbeitende müssen Überstunden leisten, soweit sie notwendig und zumutbar sind (Art. 321c Abs. 1 OR).
- Abgeltung: Freizeit von gleicher Dauer – nur mit Einverständnis der Mitarbeitenden – oder Lohn mit 25 % Zuschlag (Abs. 2–3).
- Der Zuschlag (nicht der Grundlohn!) kann schriftlich wegbedungen oder pauschal abgegolten werden – ein häufiger Punkt in Kaderverträgen, im gewerblichen Bereich meist durch den GAV verdrängt.
- Überstunden verjähren nach fünf Jahren; ohne Zeiterfassung liegt die Beweislast faktisch beim Arbeitgeber.
Überzeit nach ArG
- Überzeit ist nur bei Dringlichkeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall, Inventar/Rechnungsabschluss oder zur Vermeidung von Betriebsstörungen zulässig (Art. 12 Abs. 1 ArG).
- Maximal 2 Stunden pro Tag (ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen) und 140 Stunden pro Jahr bei 50-Stunden-Betrieben bzw. 170 bei 45-Stunden-Betrieben (Art. 12 Abs. 2 ArG).
- Abgeltung: 25 % Lohnzuschlag oder Freizeit gleicher Dauer innert 14 Wochen mit Einverständnis (Art. 13 ArG). Der Zuschlag ist zwingend – ein vertraglicher Verzicht ist nichtig. (Die 60-Stunden-Franchise ohne Zuschlag gilt nur für Büro-, technische und Verkaufspersonal in 45-Stunden-Betrieben.)
- Verstösse sind Übertretungen des Arbeitsgesetzes und werden vom Arbeitsinspektorat verfolgt.
Wie LMV und GAV das anders regeln
Im Bau- und Ausbaugewerbe wird selten wochenweise gerechnet, sondern mit Jahresarbeitszeit und Zeitkonten:
- LMV 2026–2031 (Art. 26–28): Jahresarbeitszeit 2112 Stunden, Arbeitszeitkalender mit 37,5–45 Wochenstunden. Stunden über dem Kalender-Soll sind Überstunden (Mehrstunden), Stunden über 50 pro Woche inkl. Reisezeit sind Überzeit mit 25 % Zuschlag im Folgemonat. Der Überstundensaldo darf bis 120 Stunden übertragen werden; darüber wird zum Grundlohn ausbezahlt, und ab 100 ausbezahlten Stunden pro Jahr kommt auf jede weitere Stunde 25 % Zuschlag. Ende Jahr entscheiden Arbeitgeber und Mitarbeitende je über die Hälfte des Saldos (Übertrag, Auszahlung mit 25 %, Langzeitferienkonto). Ausführlich: Jahresarbeitszeit nach LMV.
- GAV Gebäudetechnik / Elektro: eigene Arbeitszeitmodelle mit Kompensation und Zuschlägen ab bestimmten Grenzen sowie separaten Zuschlägen für Samstag, Nacht und Sonntag – Werte im jeweiligen GAV (siehe GAV-Register).
- Immer: Die ArG-Grenzen (50 h/Woche, Überzeitlimiten, Ruhezeiten) gelten zusätzlich – ein GAV kann sie nicht aufweichen.
Praxis: Drei Konten sauber trennen
- Mehr-/Minderstundenkonto (GAV): Soll gemäss Arbeitszeitkalender, Ist pro Monat, Kompensation im Jahresverlauf; LMV-Grenzen 120 h Übertrag / 100 h Auszahlung ohne Zuschlag.
- Überstunden (OR/GAV): Stunden über der vertraglichen bzw. Kalender-Arbeitszeit, die nicht ausgeglichen werden – Freizeit oder 25 %.
- Überzeit (ArG/LMV): Stunden über 50 pro Woche (LMV: inkl. Reisezeit) – 25 % zwingend bzw. Kompensation innert 14 Wochen, Jahreslimite 140 h überwachen.
Wer alle drei in einer Zeiterfassung mit klaren Regeln führt, hat bei Kontrollen und Austritten keine Diskussionen. Baunex rechnet Zeitkonto, Überstunden und Überzeit pro Person automatisch nach den hinterlegten GAV-Regeln.

