Abzugrenzen vom Festpreis (Pauschale) und vom unverbindlichen Richtpreis. Wer «zirka»-Preise nennt, sollte die Toleranz und die Nachtragspflicht schriftlich regeln.
LexikonOfferten & Kalkulation
Kostenvoranschlag / Richtpreis
Der Kostenvoranschlag ist eine ungefähre Kostenschätzung ohne Preisgarantie; wird er unverhältnismässig überschritten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen (Art. 375 OR) – die Praxis toleriert je nach Umständen rund 10 % Überschreitung.
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 375 OR
Verwandte Begriffe
Quellen
- Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)
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