Verzugszins

Der Verzugszins beträgt von Gesetzes wegen 5 % pro Jahr (Art. 104 OR) und ist ab Verzug geschuldet – nach Mahnung oder ab dem vereinbarten Verfalltag; ein höherer Satz kann vertraglich vereinbart sein.

Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 104 OR
Auch
Intérêt moratoire, Interesse di mora

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)

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