LexikonGAV
Schwarzarbeit (BGSA)
Schwarzarbeit im Sinne des BGSA ist die Beschäftigung ohne Anmeldung bei Sozialversicherungen und Quellensteuer oder ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung; kantonale Kontrollorgane prüfen Baustellen, Verstösse führen zu Bussen und zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu fünf Jahre.
Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA)
Ausführlich im Artikel
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