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GAV & Arbeitsrecht Bau

Gesamtarbeitsverträge bestimmen im Bau- und Ausbaugewerbe Löhne, Arbeitszeit, Ferien und Zuschläge – und gelten dank Allgemeinverbindlicherklärung für alle Betriebe der Branche, auch ohne Verbandsmitgliedschaft. Hier finden Sie die GAV-Seiten mit verifizierten Kernwerten, die Zuordnungsregeln (welcher GAV für welchen Betrieb) und die Kontrollpraxis der paritätischen Kommissionen.

Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026

Das Wichtigste in Kürze

LMV Bauhauptgewerbe
AVE seit 1.4.2026, gültig bis 31.12.2031
Massgebend
Betriebszweck + Arbeitsort (nie Wohnort)
Kontrolle
paritätische Berufskommissionen · Konventionalstrafe bis CHF 50’000 (LMV)
Lokale GAV
GE, VD, VS, NE, TI, JU, FR

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Häufige Fragen

Gilt ein GAV auch für Betriebe ohne Verbandsmitgliedschaft?

Ja, wenn er allgemeinverbindlich erklärt ist (AVE): Dann gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branche im Geltungsgebiet – im Bauhauptgewerbe der LMV in der ganzen Schweiz. Die aktuellen AVE-Beschlüsse publiziert das SECO.

Welcher GAV gilt für meinen Betrieb?

Massgebend ist der Betriebszweck (die tatsächlich ausgeführten Arbeiten), bei Mischbetrieben der überwiegende Charakter (Tarifeinheit) und der räumliche Geltungsbereich des GAV am Arbeitsort. Bauhauptgewerbe → LMV; Sanitär/Heizung/Lüftung → GAV Gebäudetechnik; Elektroinstallation → GAV Elektro; Maler/Gipser → GAV Deutschschweiz bzw. CCT second œuvre romand.

Was passiert bei GAV-Verstössen?

Die paritätischen Kommissionen kontrollieren Löhne, Zuschläge, Ferien und Zeiterfassung. Bei Verstössen drohen Nachzahlungen, Kontroll- und Verfahrenskosten sowie Konventionalstrafen – im LMV bis CHF 50’000 bzw. bis zur Höhe der vorenthaltenen Leistungen.

Quellen

  1. SECO – Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (Bund) – SECO (abgerufen am 18.08.2026)
  2. Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) 2026–2031 – SBV / SVK (abgerufen am 18.08.2026)

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