LexikonWerkvertrag & Baurecht
Solidarhaftung (Erstunternehmerhaftung)
Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe haftet der Erstunternehmer zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer – ausser er weist nach, die gebotene Sorgfalt bei der Vergabe angewendet zu haben (Art. 5 EntsG).
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 EntsG
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