Tagesarbeit

Tagesarbeit ist die Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr; zusammen mit der Abendarbeit (20–23 Uhr) bildet sie das bewilligungsfreie 17-Stunden-Fenster, das der Betrieb mit Zustimmung der Mitarbeitenden um eine Stunde verschieben darf (z. B. 5–22 Uhr).

Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 10 ArG

Ausführlich im Artikel

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)

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