Die Pflicht trifft den Arbeitgeber (Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1). Form ist frei: Papier, Excel oder App. Ausnahmen (Verzicht ab CHF 120’000 Bruttojahreslohn mit GAV-Klausel, vereinfachte Erfassung bei grosser Autonomie) greifen für gewerbliches Baustellenpersonal praktisch nie.
LexikonArbeitszeit
Zeiterfassung (Arbeitszeiterfassung)
Zeiterfassung ist die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit pro Mitarbeitenden – mit Beginn, Ende, Pausen ab 30 Minuten, Überzeit und Ruhetagen – die fünf Jahre aufbewahrt werden muss.
Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 46 ArG; Art. 73 ArGV 1
- Auch
- Saisie du temps de travail, Rilevamento del tempo di lavoro
Ausführlich im Artikel
Verwandte Begriffe
Quellen
- Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) – Fedlex (abgerufen am 17.08.2026)
Arbeitszeit rechtssicher erfassen
Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.
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