Praxis: Abnahmeprotokoll mit festgestellten Mängeln, Fristen zur Behebung und Unterschriften. Ohne formelle Abnahme gilt das Werk unter SIA 118 nach Ablauf der Prüffrist als abgenommen.
LexikonWerkvertrag & Baurecht
Abnahme (des Werks)
Die Abnahme ist die Entgegennahme des vollendeten Werks durch den Bauherrn; mit ihr beginnen Rüge- und Verjährungsfristen, die Gefahr geht über und der Werklohn wird fällig – unter SIA 118 erfolgt sie durch gemeinsame Prüfung mit Protokoll.
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
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