LexikonWerkvertrag & Baurecht
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist die Anzeige eines Werkmangels an den Unternehmer; nach OR muss sie sofort nach Entdeckung erfolgen, unter SIA 118 kann während der zweijährigen Rügefrist jederzeit gerügt werden – verspätete Rüge bedeutet Genehmigung des Werks.
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 367, 370 OR; SIA 118 Art. 172 ff.
- Auch
- Avis des défauts, Notifica dei difetti
Verwandte Begriffe
Quellen
- Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)
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