Mängelrüge

Die Mängelrüge ist die Anzeige eines Werkmangels an den Unternehmer; nach OR muss sie sofort nach Entdeckung erfolgen, unter SIA 118 kann während der zweijährigen Rügefrist jederzeit gerügt werden – verspätete Rüge bedeutet Genehmigung des Werks.

Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 367, 370 OR; SIA 118 Art. 172 ff.
Auch
Avis des défauts, Notifica dei difetti

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)

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