LexikonWerkvertrag & Baurecht
Garantie / Gewährleistung (Bau)
Die Mängelrechte des Bauherrn – Nachbesserung, Minderung oder Wandelung (Art. 368 OR) – verjähren bei unbeweglichen Werken fünf Jahre nach Abnahme (Art. 371 OR); unter SIA 118 gilt zusätzlich die zweijährige Rügefrist mit vorrangigem Nachbesserungsrecht des Unternehmers.
Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- Art. 368, 371 OR; SIA 118 Art. 172 ff.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)
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