Garantie / Gewährleistung (Bau)

Die Mängelrechte des Bauherrn – Nachbesserung, Minderung oder Wandelung (Art. 368 OR) – verjähren bei unbeweglichen Werken fünf Jahre nach Abnahme (Art. 371 OR); unter SIA 118 gilt zusätzlich die zweijährige Rügefrist mit vorrangigem Nachbesserungsrecht des Unternehmers.

Stand: September 2026Veröffentlicht 22.09.2026
Rechtsgrundlage
Art. 368, 371 OR; SIA 118 Art. 172 ff.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR) – Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)

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