Die Grundregel

Anders als in Deutschland oder Grossbritannien kennt die Schweiz keine Verschiebung von Feiertagen: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, gibt es weder Ersatztag noch Ersatzgeld. Für Betriebe heisst das: Jahre mit «günstig» liegenden Feiertagen haben spürbar weniger Ausfallstunden – der Feiertagsrechner zeigt die Differenz pro Kanton und Jahr.

Monatslohn vs. Stundenlohn

  • Monatslohn: Kein Effekt auf den Lohn – aber auch kein zusätzlicher freier Tag. Im LMV-Jahresarbeitszeitmodell wird für einen Samstag ohne Kalender-Soll schlicht nichts gutgeschrieben.
  • Stundenlohn (LMV): Die Feiertagsentschädigung setzt einen Werktag voraus (Art. 34 Abs. 1: «sofern sie auf einen Werktag fallen»). Ein Feiertag am Samstag löst keine Entschädigung aus – der Kalender sieht für Samstage in der Regel ohnehin 0 Sollstunden vor.

Ausnahmen und Sonderfälle

  • GAV/Vertrag: Einzelne GAV oder Personalreglemente gewähren Ersatz («fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, wird er nachgewährt») – prüfen Sie Ihren GAV-Text; der LMV kennt keine solche Regel.
  • Kantonale Sonderfälle: Vereinzelt verschieben Kantone bestimmte Feiertage selbst (z. B. Näfelser Fahrt in Glarus, deren Datum ausweicht, wenn es mit der Karwoche kollidiert). Massgebend ist das kantonale Feiertagsrecht – siehe Kantone-Register.
  • Feiertag in den Ferien: Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, gilt er nicht als Ferientag – der Ferientag bleibt erhalten.
  • Feiertag während Krankheit: Läuft bereits ein Taggeld, gibt es keine zusätzliche Feiertagsentschädigung (LMV Art. 34 Abs. 3).

Brückentage richtig planen

Liegt ein Feiertag auf einem Donnerstag oder Dienstag, ist der Brückentag ein Planungsthema:

  1. Brückentage im Arbeitszeitkalender als Nullstunden- oder Kompensationstage vorsehen (bis zu fünf Nullstundentage erlaubt der LMV).
  2. Alternativ als Betriebsferien rechtzeitig ankündigen – die Tage gehen dann zulasten des Ferienguthabens.
  3. Oder als Vorhol-/Nachholzeit über das Mehr-/Minderstundenkonto ausgleichen.

Wichtig: Einseitig angeordnete freie Brückentage ohne Kalender-, Ferien- oder Kontoregelung gehen zulasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug) – die Stunden dürfen nicht einfach abgezogen werden.