Das Modell in einem Satz

Der Landesmantelvertrag 2026–2031 (LMV) legt für das Bauhauptgewerbe eine Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden fest (Art. 26 Abs. 2 LMV: 52,14 Wochen × 40,5 Stunden). Statt einer fixen Woche plant der Betrieb die Stunden über das Kalenderjahr – mehr in der Bausaison, weniger im Winter –, und jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter führt ein Mehr- und Minderstundenkonto, das die Differenz zwischen Kalender-Soll und Ist zeigt.

Neu ab 2026: Die Jahresarbeitszeit läuft im Kalenderjahr (bisher Mai–April). Der Umrechnungsteiler für Monats- in Stundenlöhne ist 176 (2112 : 12, Art. 37 Abs. 2 LMV).

Der Arbeitszeitkalender (Art. 27 LMV)

  • Der Betrieb legt den Arbeitszeitkalender bis spätestens Mitte November für das Folgejahr fest und gibt ihn den Mitarbeitenden bekannt (Zustellung an die paritätische Berufskommission, Art. 26 Abs. 7). Unterlässt er das, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender der lokalen paritätischen Berufskommission am Ort des Betriebs.
  • Bandbreite: minimal 37,5 (5 × 7,5 h) und maximal 45 Wochenstunden (5 × 9 h); bei regelmässiger 4- oder 4½-Tage-Woche minimal 32 Stunden. Bis zu fünf «Nullstundentage» sind möglich.
  • Nachträgliche Änderungen wegen Arbeitsmangel, Schlechtwetter oder technischer Störung sind zulässig; das Maximum darf dann bis höchstens 48 Stunden überschritten werden (Art. 27 Abs. 4).
  • Ab 2027 gibt es alternativ die konstante Arbeitszeitplanung mit 8,1 h/Tag (40,5 h/Woche), gekoppelt an den ausgeglichenen Monatslohn (Art. 27bis).

Praxis: Ein guter Kalender berücksichtigt Feiertage, Betriebsferien, Winterpause und die typischen Auftragsspitzen. Anleitung: Arbeitszeitkalender erstellen.

Mehr- und Minderstunden, Überstunden, Überzeit (Art. 28 LMV)

  • Stunden über dem Kalender-Soll der Woche sind Überstunden, Stunden darunter Minderstunden.
  • Alle Arbeits- und Reisezeitstunden, die 50 Stunden pro Woche übersteigen, sind Überzeit und werden im Folgemonat zum Grundlohn mit 25 % Zuschlag entschädigt (Art. 28 Abs. 2).
  • Der Überstundensaldo darf in den Folgemonat übertragen werden, solange er 120 Stunden nicht übersteigt; darüberliegende Stunden werden Ende Folgemonat zum Grundlohn ausbezahlt. Werden im Kalenderjahr mehr als 100 Stunden so ausbezahlt, ist jede weitere Stunde mit 25 % Zuschlag zu entschädigen (Art. 28 Abs. 3).
  • Der Arbeitgeber kann Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer verlangen – vor allem ganze Tage; bei Hitze oder Schlechtwetter auch stundenweise (Abs. 4).
  • Jahresende: Über die Hälfte des Restsaldos entscheidet der Arbeitgeber, über die andere Hälfte der Mitarbeitende: übertragen, mit 25 % Zuschlag Ende Januar auszahlen oder auf das Langzeitferienkonto legen (Abs. 5, Art. 28bis).
  • Minderstunden dürfen höchstens 20 Stunden (Kalender) bzw. 50 Stunden (konstante Planung) übertragen werden (Abs. 7). Bei Austritt wird der Überstundensaldo zum Grundlohn mit Zuschlag ausbezahlt (Abs. 8).

Ausführlich zum Gesetz: Überstunden vs. Überzeit.

Was zur Jahresarbeitszeit zählt – und was nicht

  • Nicht Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 2 LMV): der Weg zum und vom Arbeitsort sowie Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch.
  • Reisezeit ab Sammelstelle zur Baustelle zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird aber im Folgemonat zum Grundlohn entschädigt; bis zu 20 Minuten pro Tag (übergangsweise 30 Min. bis Ende 2028, 25 Min. bis Ende 2029) sind mit der neuen Baustellenzulage abgegolten (Art. 49, Art. 55 Abs. 4). Für die 50-Stunden-Grenze der Überzeit zählt die Reisezeit mit.
  • Zuschläge: Samstag 25 % (Art. 29), vorübergehende Nachtarbeit 50 % (bis eine Woche) bzw. 25 %, Sonntag und Feiertag 50 % (Art. 50–51) – Zuschläge werden nicht kumuliert, es gilt der höhere (Art. 48 Abs. 3).

Ferien, Feiertage und Absenzen im Jahresmodell

Ferien, bezahlte Feiertage, Krankheit, Unfall und Militär werden mit den Stunden des jeweiligen Kalendertags gutgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 3), nicht mit einem Pauschalwert. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, entfällt er für Monatslöhner. Die Ferienansprüche des LMV (5 Wochen; 6 Wochen bis 20 und ab 50 Jahren, Art. 31) gelten unabhängig vom Kalender. Die zuständige paritätische Berufskommission bestimmt mindestens acht entschädigungsberechtigte Feiertage pro Jahr (Art. 34 Abs. 1).

Was bei Ein- und Austritt gilt

Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird die Jahresarbeitszeit anteilig berechnet: Soll = Kalenderstunden der beschäftigten Wochen. Ein positiver Saldo wird beim Austritt zum Grundlohn mit Zuschlag ausbezahlt (Art. 28 Abs. 8); Minderstunden gehen zulasten des Arbeitgebers, soweit sie betrieblich verursacht sind – ein häufiger Streitpunkt, den ein sauber geführtes Konto entschärft.

Häufige Fehler

  • Kein Kalender bis Mitte November – dann gilt der sektionale Kalender der PBK.
  • Kalender über 45 Stunden oder Planung von Überzeit – unzulässig.
  • Saldo nie abgebaut – über 120 Stunden wird ausbezahlt, ab 100 ausbezahlten Stunden mit Zuschlag.
  • Reisezeit als Arbeitszeit gebucht oder umgekehrt – die Reisezeit läuft neben der Jahresarbeitszeit, zählt aber für die 50-Stunden-Grenze.
  • Absenzen mit Pauschalstunden statt Kalender-Soll – verzerrt Konto und Lohnabrechnung.

So bilden Sie das Modell in der Zeiterfassung ab

  1. Arbeitszeitkalender pro Jahr hinterlegen (Sollstunden pro Woche/Tag), Deadline Mitte November.
  2. Ist-Zeiten pro Baustelle erfassen; Reisezeit als eigenen Typ; das System berechnet Saldo und 50-Stunden-Prüfung.
  3. Absenzen automatisch mit dem Tages-Soll bewerten.
  4. Grenzen 120 h (Übertrag), 100 h (Auszahlung ohne Zuschlag) und Jahresend-Regel als Warnungen hinterlegen.
  5. Monatsauszug pro Person exportieren – als Nachweis für Mitarbeitende und paritätische Kontrolle.