Die Ansprüche im Überblick

GrundlageAnspruch
OR Art. 329a (Minimum für alle)4 Wochen; 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr
LMV Bauhauptgewerbe (Art. 31)5 Wochen (25 Arbeitstage) vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr; 6 Wochen (30 Arbeitstage) bis 20 und ab 50 Jahren
GAV Gebäudetechnik (Art. 29)27 Tage bis 20 · 25 Tage von 21–49 · 27 Tage ab 50 · 28 ab 55 · 30 ab 61
GAV Elektro (Art. 29)27 Tage bis zum vollendeten 50. Altersjahr · 30 Tage ab 50
GAV Maler/Gipser (Art. 12.1)27 Tage bis 20 · nur 22 Tage von 20–50 · 27 Tage ab 50; 5–10 Tage in den Wintermonaten zu beziehen
CCT-SOR (Art. 20)25 Werktage bis 50 · 30 Werktage ab 50 (Ferienlohn 10,64/13,04 %)


Der GAV darf das Gesetz nur übertreffen, nie unterschreiten. Bei Teilzeit gilt der Anspruch anteilig (in Wochen gleich, in Stunden pro rata).

Ferienlohn: bezahlen wie gearbeitet

Während der Ferien ist der volle Lohn geschuldet (Art. 329d Abs. 1 OR) – inklusive regelmässiger Zulagen. Im Monatslohn läuft der Lohn einfach weiter. Im Stundenlohn wird der Ferienlohn über den Ferienzuschlag abgegolten – nach LMV 10,6 % (5 Wochen) bzw. 13,0 % (6 Wochen), ausbezahlt beim Ferienbezug, nicht laufend.

Abgeltungsverbot: Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld ersetzt werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Erst beim Austritt wird ein Restanspruch ausbezahlt.

Kürzung bei Absenzen (Art. 329b OR)

  • Selbstverschuldete Verhinderung: Kürzung um 1/12 pro vollen Monat der Verhinderung.
  • Unverschuldete Verhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft bis 2 Monate, Militär): erst ab dem zweiten vollen Monat – ein voller Monat bleibt also kürzungsfrei (Schonfrist); bei Schwangerschaft sind es zwei Monate. Mutterschaftsurlaub darf nicht zur Kürzung führen.
  • Kurzarbeit und Schlechtwetter kürzen die Ferien nicht.

Bezug, Zeitpunkt, Betriebsferien

  • Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt, nimmt aber auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht (Art. 329c Abs. 2 OR); mindestens zwei Wochen zusammenhängend pro Jahr (Abs. 1).
  • Betriebsferien (z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, Sommerpause) sind zulässig, wenn sie rechtzeitig – Faustregel: drei Monate im Voraus – angekündigt werden.
  • Ferien sind im laufenden Dienstjahr zu gewähren; der Anspruch verjährt nach fünf Jahren.
  • Bei Ein-/Austritt unter dem Jahr: pro rata (1/12 pro Monat). Zu viel bezogene Ferien können nur zurückverlangt werden, wenn der Mitarbeitende kündigt.
  • Krankheit in den Ferien: Tage mit ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Ferienbezug und können nachgeholt werden.

Im Jahresarbeitszeitmodell des LMV

Ferientage werden mit den Stunden des Arbeitszeitkalenders des jeweiligen Tags dem Konto gutgeschrieben – eine Ferienwoche im Sommer «kostet» also mehr Sollstunden als eine im Winter. Details: Jahresarbeitszeit nach LMV.

Häufige Fehler

  • Ferienzuschlag im Stundenlohn laufend ausbezahlen statt beim Bezug – nach LMV unzulässig und bei Kontrollen ein Klassiker.
  • Ferien wegen Krankheit im ersten Monat kürzen – die Schonfrist übersehen.
  • 6-Wochen-Anspruch ab 50 verpassen (Geburtstagsjahr prüfen).
  • Betriebsferien kurzfristig anordnen.
  • Beim Austritt Restferien vergessen oder pauschal «verrechnen».