Arbeitsfrei ist nicht automatisch bezahlt

Art. 20a ArG stellt den 1. August und die kantonalen Feiertage dem Sonntag gleich – es darf also nicht gearbeitet werden (ausser mit Bewilligung). Einen Lohnanspruch schafft das Gesetz nur für den 1. August (Bundesverfassungs-Auftrag); für alle anderen Feiertage entscheiden Lohnform und GAV:

LohnformFeiertag bezahlt?
MonatslohnJa – der Lohn läuft ohne Abzug weiter
Stundenlohn ohne GAVNur wenn der Arbeitsvertrag es vorsieht (oder eine prozentuale Abgeltung vereinbart ist)
Stundenlohn mit LMV/GAVJa, für die im GAV/PBK-Beschluss bezeichneten Feiertage


Die LMV-Regel (Art. 34)

  • Die paritätische Berufskommission (bzw. der lokale GAV in GE, VD, VS, NE, TI, JU, FR) bestimmt die entschädigungsberechtigten Feiertage – mindestens acht pro Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen.
  • Entschädigt werden die Stunden gemäss Arbeitszeitkalender des betreffenden Tags, zum Grundlohn – im Sommer also mehr Stunden als im Winter.
  • Anspruchsvoraussetzung: mindestens eine Woche Arbeit im Betrieb vor dem Feiertag. Kein Anspruch bei unentschuldigtem Fernbleiben unmittelbar vor/nach dem Feiertag oder wenn bereits Taggelder (Krankheit/Unfall) fliessen.
  • Alternative: Statt tagesgenauer Entschädigung kann eine prozentuale Abgeltung auf dem Lohn vereinbart werden; den Satz berechnet die PBK jährlich nach SECO-Weisung (üblich sind rund 3 %, abhängig von der kantonalen Feiertagszahl).
  • Keine Arbeit an Sonntagen, kantonalen Feiertagen, Samstagen und am 1. August (Art. 29 LMV); angeordnete Feiertagsarbeit kostet 50 % Zuschlag (Art. 51).

Welche Feiertage? Die Liste ist kantonal

Welche Tage überhaupt gesetzliche Feiertage sind, bestimmt der Kanton – Zürich zählt zehn, Bern neun, Basel-Stadt neun, mit unterschiedlicher Zusammensetzung (1. Mai, Berchtoldstag …). Die Tabellen je Kanton mit Datum, Wochentag und Status finden Sie im Kantone-Register; die Ausfallstunden rechnet der Feiertagsrechner.

Massgebend ist der Arbeitsort (Baustelle), nicht der Betriebssitz und nicht der Wohnort der Mitarbeitenden – wer kantonsübergreifend arbeitet, plant die Feiertage pro Baustelle.

Berechnung: zwei Beispiele

Monatslohn: Maurer, Kalender-Soll am Feiertag 8,5 h → keine Buchung nötig; dem Jahresarbeitszeit-Konto werden 8,5 h gutgeschrieben.

Stundenlohn (LMV): Grundlohn CHF 30.25 (B, Zone blau), Feiertag mit Kalender-Soll 8 h → Feiertagsentschädigung 8 × 30.25 = CHF 242.00, als eigene Position auf der Lohnabrechnung.

Häufige Fehler

  • Feiertagsentschädigung im Stundenlohn ganz vergessen oder «im Stundenlohn inbegriffen» behaupten – ohne ausgewiesenen Prozentsatz unzulässig.
  • Entschädigung mit Pauschalstunden statt Kalender-Soll berechnet.
  • Die Ein-Wochen-Voraussetzung und die Taggeld-Ausnahme übersehen.
  • Feiertage am Arbeitsort mit denen am Betriebssitz verwechselt.
  • Feiertagsarbeit ohne Bewilligung oder ohne 50 %-Zuschlag.