Arbeitsfrei ist nicht automatisch bezahlt
Art. 20a ArG stellt den 1. August und die kantonalen Feiertage dem Sonntag gleich – es darf also nicht gearbeitet werden (ausser mit Bewilligung). Einen Lohnanspruch schafft das Gesetz nur für den 1. August (Bundesverfassungs-Auftrag); für alle anderen Feiertage entscheiden Lohnform und GAV:
| Lohnform | Feiertag bezahlt? |
|---|---|
| Monatslohn | Ja – der Lohn läuft ohne Abzug weiter |
| Stundenlohn ohne GAV | Nur wenn der Arbeitsvertrag es vorsieht (oder eine prozentuale Abgeltung vereinbart ist) |
| Stundenlohn mit LMV/GAV | Ja, für die im GAV/PBK-Beschluss bezeichneten Feiertage |
Die LMV-Regel (Art. 34)
- Die paritätische Berufskommission (bzw. der lokale GAV in GE, VD, VS, NE, TI, JU, FR) bestimmt die entschädigungsberechtigten Feiertage – mindestens acht pro Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen.
- Entschädigt werden die Stunden gemäss Arbeitszeitkalender des betreffenden Tags, zum Grundlohn – im Sommer also mehr Stunden als im Winter.
- Anspruchsvoraussetzung: mindestens eine Woche Arbeit im Betrieb vor dem Feiertag. Kein Anspruch bei unentschuldigtem Fernbleiben unmittelbar vor/nach dem Feiertag oder wenn bereits Taggelder (Krankheit/Unfall) fliessen.
- Alternative: Statt tagesgenauer Entschädigung kann eine prozentuale Abgeltung auf dem Lohn vereinbart werden; den Satz berechnet die PBK jährlich nach SECO-Weisung (üblich sind rund 3 %, abhängig von der kantonalen Feiertagszahl).
- Keine Arbeit an Sonntagen, kantonalen Feiertagen, Samstagen und am 1. August (Art. 29 LMV); angeordnete Feiertagsarbeit kostet 50 % Zuschlag (Art. 51).
Welche Feiertage? Die Liste ist kantonal
Welche Tage überhaupt gesetzliche Feiertage sind, bestimmt der Kanton – Zürich zählt zehn, Bern neun, Basel-Stadt neun, mit unterschiedlicher Zusammensetzung (1. Mai, Berchtoldstag …). Die Tabellen je Kanton mit Datum, Wochentag und Status finden Sie im Kantone-Register; die Ausfallstunden rechnet der Feiertagsrechner.
Massgebend ist der Arbeitsort (Baustelle), nicht der Betriebssitz und nicht der Wohnort der Mitarbeitenden – wer kantonsübergreifend arbeitet, plant die Feiertage pro Baustelle.
Berechnung: zwei Beispiele
Monatslohn: Maurer, Kalender-Soll am Feiertag 8,5 h → keine Buchung nötig; dem Jahresarbeitszeit-Konto werden 8,5 h gutgeschrieben.
Stundenlohn (LMV): Grundlohn CHF 30.25 (B, Zone blau), Feiertag mit Kalender-Soll 8 h → Feiertagsentschädigung 8 × 30.25 = CHF 242.00, als eigene Position auf der Lohnabrechnung.
Häufige Fehler
- Feiertagsentschädigung im Stundenlohn ganz vergessen oder «im Stundenlohn inbegriffen» behaupten – ohne ausgewiesenen Prozentsatz unzulässig.
- Entschädigung mit Pauschalstunden statt Kalender-Soll berechnet.
- Die Ein-Wochen-Voraussetzung und die Taggeld-Ausnahme übersehen.
- Feiertage am Arbeitsort mit denen am Betriebssitz verwechselt.
- Feiertagsarbeit ohne Bewilligung oder ohne 50 %-Zuschlag.

