Die gesetzlichen Mindestpausen

Art. 15 ArG legt Mindestpausen fest, die um die Mitte der Arbeitszeit liegen müssen:

Tägliche ArbeitszeitMindestpause
mehr als 5½ Stunden15 Minuten
mehr als 7 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden60 Minuten


Die Pause darf aufgeteilt werden, wenn ein Arbeitshalbtag mehr als 5½ Stunden dauert (Art. 18 ArGV 1) – typisch: 15 Minuten Znüni und 45 Minuten Mittag bei einem 9-Stunden-Tag. Pausen von einer halben Stunde und mehr müssen in der Zeiterfassung ausgewiesen werden (Art. 73 ArGV 1).

Bezahlt oder unbezahlt?

Grundsatz: Pausen sind keine Arbeitszeit und damit unbezahlt. Ausnahme nach Art. 15 Abs. 2 ArG: Darf die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen, gilt die Pause als Arbeitszeit – und ist zu bezahlen.

Auf der Baustelle ist das häufiger der Fall, als man denkt: Wer beim Kran bleiben muss, wer die Baustelle nicht unbeaufsichtigt lassen darf, wer in der Peripherie ohne Möglichkeit ist, sich zu entfernen – der ist «zur Verfügung» und die Pause zählt. Entscheidend ist die tatsächliche Freiheit, nicht der Eintrag im Vertrag.

Was LMV und GAV zur Znünipause sagen

Die Gesamtarbeitsverträge regeln zusätzlich, ob und wie kurze Pausen entschädigt werden:

  • LMV (Bauhauptgewerbe): Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch gelten nicht als Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 2 lit. b LMV 2026–2031). Regionale Sonderregeln bestehen: In Genf ist die 15-minütige Vormittagspause obligatorisch, zählt nicht zur Arbeitszeit und wird pauschal mit 2,9 % des Bruttolohns vergütet (Anhang 13 LMV); lokale GAV (u. a. JU, VD, FR, TI, VS) kennen eigene Znüni-Entschädigungen. Prüfen Sie den lokalen GAV bzw. die Regelung Ihrer paritätischen Berufskommission.
  • GAV Gebäudetechnik, Elektro, Maler/Gipser: enthalten je eigene Bestimmungen zu Pausen (meist: unbezahlt, sofern die Arbeit verlassen werden kann; bezahlte Kurzpausen nach Betriebsübung).
  • Betriebsübung: Wird die Znünipause über Jahre stillschweigend bezahlt, entsteht ein Anspruch – eine einseitige Änderung braucht eine Änderungskündigung.

Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Neben den Pausen gilt die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (Art. 15a ArG). Sie darf einmal pro Woche auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn der Durchschnitt über zwei Wochen 11 Stunden bleibt. Bei frühem Baustellenstart nach einem späten Notdienst-Einsatz ist das die Grenze, die zuerst reisst.

Häufige Fehler auf der Baustelle

  • Durcharbeiten ohne Pause, um früher Feierabend zu machen – unzulässig ab 5½ Stunden, unabhängig vom Wunsch der Mitarbeitenden.
  • Pause an den Rand legen (erst kurz vor Feierabend) – die Pause muss ungefähr in der Mitte liegen.
  • Pausen pauschal abziehen, obwohl die Leute auf der Baustelle bleiben mussten – dann ist die Pause Arbeitszeit.
  • Nicht dokumentieren: Pausen ab 30 Minuten gehören in die Zeiterfassung.

So setzen Sie es um

  1. Standardpausen im Arbeitszeitkalender festlegen (z. B. 09:00–09:15, 12:00–12:45).
  2. In der Zeiterfassung Pausen als eigenen Typ führen: bezahlt (Arbeitsplatz darf nicht verlassen werden) vs. unbezahlt.
  3. Für Baustellen ohne Rückzugsmöglichkeit die bezahlte Pause als Regel hinterlegen.
  4. Znüni-Regel des GAV bzw. der Betriebsübung schriftlich festhalten (Personalreglement).