Die gesetzliche Definition
Art. 13 Abs. 1 ArGV 1: Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Der Weg zu und von der Arbeit ist keine Arbeitszeit. Entscheidend ist also nicht, ob jemand «produktiv» arbeitet, sondern ob er über seine Zeit frei verfügen kann.
Daraus folgen die typischen Baustellenfälle:
| Situation | Arbeitszeit? | Grundlage |
|---|---|---|
| Wohnung → Werkhof/Magazin (üblicher Arbeitsort) | Nein | Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 |
| Werkhof → Baustelle und zurück | Ja (LMV: bezahlte Reisezeit neben der Jahresarbeitszeit) | Art. 13 Abs. 2 ArGV 1; Art. 49 LMV |
| Wohnung → auswärtige Baustelle direkt | Ja, soweit länger als der normale Arbeitsweg | Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 |
| Fahrer des Firmenfahrzeugs mit Team | Ja (er steht zur Verfügung) | Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 |
| Umziehen, wenn Schutzkleidung im Betrieb angelegt werden muss | Ja | SECO-Wegleitung zu Art. 13 ArGV 1 |
| Material im Magazin laden, Werkzeug rüsten | Ja | Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 |
| Wartezeit auf Kran, Lieferung, Bauleitung | Ja (auf Anordnung anwesend) | Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 |
| Mittagspause ohne Pflicht, vor Ort zu bleiben | Nein | Art. 15 Abs. 2 ArG |
| Znüni, wenn die Baustelle nicht verlassen werden darf | Ja | Art. 15 Abs. 2 ArG |
| Pikett zu Hause (Rufbereitschaft) | Nur der Einsatz inkl. Weg | Art. 14–15 ArGV 1 |
Weg- und Reisezeit im Detail
Die Regel «soweit sie den normalen Arbeitsweg übersteigt» braucht eine betriebliche Definition des üblichen Arbeitsorts. Für die meisten Bau- und Ausbaubetriebe ist das der Werkhof bzw. das Magazin. Wer dort startet, ist ab Abfahrt in der Arbeitszeit. Wer direkt zur Baustelle fährt, dem wird nur die Mehrzeit gegenüber dem normalen Arbeitsweg angerechnet – und genau hier setzen die GAV an, weil diese Rechnung im Alltag unpraktisch ist:
- LMV (Bauhauptgewerbe), Art. 25 und 49 LMV 2026–2031: Der Weg zum und vom Arbeitsort ist keine Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 2). Die Reisezeit ab Sammelstelle (in der Regel Werkhof/Magazin) zur Baustelle und zurück zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird aber im Folgemonat zum Grundlohn entschädigt; bis zu 20 Minuten pro Tag (übergangsweise 30 Minuten bis Ende 2028, 25 Minuten bis Ende 2029) sind mit der Baustellenzulage abgegolten (Art. 49 Abs. 3, Art. 55 Abs. 4). Für die 50-Stunden-Grenze der Überzeit und für Zuschläge zählt die Reisezeit mit. Hinweis: Art. 49 ist derzeit nicht allgemeinverbindlich erklärt – für Nichtmitglieder gilt die gesetzliche Regel (Art. 13 Abs. 2 ArGV 1); lokale GAV (GE, VD, JU, FR, TI, VS) enthalten eigene Reisezeitregeln.
- GAV Gebäudetechnik / Elektro / Maler-Gipser: kennen je eigene Regeln zur Anrechnung von Weg- und Fahrzeit (Fahrer vs. Mitfahrer, Fahrzeugpauschalen). Prüfen Sie den GAV-Artikel «Reisezeit» bzw. «Wegentschädigung» und tragen Sie die Regel als Betriebsstandard in die Zeiterfassung ein.
Praxis: Definieren Sie schriftlich, was «üblicher Arbeitsort» ist, ab wann gestempelt wird (Abfahrt Werkhof / Ankunft Baustelle) und wie Fahrer und Mitfahrer behandelt werden. Eine klare Regel verhindert die häufigsten Streitfälle.
Umziehen, Rüsten, Aufräumen
Muss die Schutzausrüstung im Betrieb angelegt werden oder das Werkzeug im Magazin geladen werden, steht der Mitarbeitende zur Verfügung des Arbeitgebers – die Zeit zählt. Dasselbe gilt für das Aufräumen der Baustelle, das Reinigen von Werkzeug und Fahrzeug und das Ausfüllen des Rapports. Wer das «vor der Zeit» oder «nach Feierabend» erwartet, verletzt das Arbeitsgesetz.
Wartezeit und Unterbrüche
Wartezeit auf der Baustelle (Kran, Lieferung, Freigabe durch die Bauleitung, Regen mit Bereitschaft) ist Arbeitszeit, weil der Mitarbeitende nicht frei über die Zeit verfügt. Anders liegt der Fall, wenn der Betrieb die Arbeit einstellt und die Leute nach Hause schickt: Dann greift Schlechtwetterentschädigung oder betriebliche Kompensation – aber keine Arbeitszeit für die ausgefallenen Stunden.
Pausen
Pausen sind keine Arbeitszeit, ausser der Arbeitsplatz darf nicht verlassen werden (Art. 15 Abs. 2 ArG). Auf der Baustelle ist das häufig der Fall (Znüni am Kran, Baustelle in der Peripherie). Ausführlich: Pausenregelung auf der Baustelle.
Pikett und Notdienst
Rufbereitschaft zu Hause ist keine Arbeitszeit; erst der Einsatz zählt – inklusive Weg, weil er auf Anordnung erfolgt (Art. 14 f. ArGV 1). Ob und wie die Bereitschaft selbst entschädigt wird, regeln GAV und Vertrag (Pikettentschädigung).
Weshalb das für Ihre Kalkulation wichtig ist
Wegzeit, Rüsten und Warten sind bezahlte, aber oft nicht verrechenbare Stunden. Wer sie nicht erfasst, unterschätzt die Lohnkosten pro produktive Stunde – und damit den Stundenverrechnungssatz. Erfassen Sie diese Zeiten deshalb getrennt (Wegzeit, Regie, Baustelle), damit die Nachkalkulation zeigt, wo die Stunden bleiben.

