Woher die Prozentsätze kommen

Der Zuschlag ersetzt den Lohn, der während der Ferien weiterliefe: Bei 4 Wochen Ferien stehen 48 Arbeitswochen 4 Ferienwochen gegenüber – 4/48 = 8,33 %. Analog 5/47 = 10,64 % und 6/46 = 13,04 %. Der LMV rundet auf 10,6 % und 13,0 % (Art. 31 Abs. 2; Berechnungsbasis Anhang 6). Kein Ferienzuschlag ist auf dem 13. Monatslohn geschuldet (Art. 46 Abs. 4 LMV).

FerienanspruchAllgemeiner SatzLMV-Satz
4 Wochen (OR-Minimum)8,33 %– (LMV kennt kein 4-Wochen-Modell)
5 Wochen10,64 %10,6 %
6 Wochen13,04 %13,0 %


Wann die Auszahlung mit Zuschlag überhaupt zulässig ist

Grundsatz des Bundesgerichts: Ferienlohn ist beim Bezug zu zahlen. Der laufende Prozentzuschlag ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. sehr unregelmässige Beschäftigung (stark schwankende Pensen),
  2. Zuschlag im Arbeitsvertrag klar ausgewiesen (Prozentsatz genannt),
  3. Zuschlag auf jeder Lohnabrechnung separat beziffert.

Fehlt eine Bedingung, gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt – der Betrieb zahlt ihn im Streitfall doppelt. Der LMV ist strenger: Der Zuschlag wird erst bei Ferienbezug ausbezahlt; laufende Auszahlung und Geldabgeltung sind untersagt.

Rechenbeispiel (LMV, 5 Wochen)

Stundenlohn CHF 32.40 (Klasse A, Zone blau) · im Monat 160 geleistete Stunden:

  • Grundlohn: 160 × 32.40 = CHF 5’184.00
  • Ferienzuschlag 10,6 %: CHF 549.50 – wird dem Ferienguthaben gutgeschrieben und beim Bezug ausbezahlt
  • Dazu separat: Feiertagsentschädigung nach PBK-Liste, 13. Monatslohn (8,33 %), ggf. Zuschläge

Auf der Lohnabrechnung müssen Grundlohn, Ferienzuschlag (Prozentsatz und Betrag) und Feiertagsentschädigung als eigene Positionen erscheinen – eine Pauschale «inkl. Ferien» genügt nicht.

Häufige Fehler

  • Zuschlag laufend ausbezahlt (LMV-Verstoss; ausserhalb des LMV nur bei sehr unregelmässiger Arbeit zulässig).
  • Prozentsatz nur im Vertrag, aber nicht auf der Abrechnung ausgewiesen → Anspruch gilt als offen.
  • Zuschlag auf den Zuschlag vergessen: Wird auf dem Ferienlohn auch der 13. Monatslohn (8,33 %) geschuldet, sind die Sätze korrekt zu kombinieren.
  • 8,33 % verwendet, obwohl der GAV 5 Wochen (10,6 %) verlangt.
  • Beim Austritt das Feriensaldo-Guthaben aus Zuschlägen nicht ausbezahlt.