Woher die Prozentsätze kommen
Der Zuschlag ersetzt den Lohn, der während der Ferien weiterliefe: Bei 4 Wochen Ferien stehen 48 Arbeitswochen 4 Ferienwochen gegenüber – 4/48 = 8,33 %. Analog 5/47 = 10,64 % und 6/46 = 13,04 %. Der LMV rundet auf 10,6 % und 13,0 % (Art. 31 Abs. 2; Berechnungsbasis Anhang 6). Kein Ferienzuschlag ist auf dem 13. Monatslohn geschuldet (Art. 46 Abs. 4 LMV).
| Ferienanspruch | Allgemeiner Satz | LMV-Satz |
|---|---|---|
| 4 Wochen (OR-Minimum) | 8,33 % | – (LMV kennt kein 4-Wochen-Modell) |
| 5 Wochen | 10,64 % | 10,6 % |
| 6 Wochen | 13,04 % | 13,0 % |
Wann die Auszahlung mit Zuschlag überhaupt zulässig ist
Grundsatz des Bundesgerichts: Ferienlohn ist beim Bezug zu zahlen. Der laufende Prozentzuschlag ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- sehr unregelmässige Beschäftigung (stark schwankende Pensen),
- Zuschlag im Arbeitsvertrag klar ausgewiesen (Prozentsatz genannt),
- Zuschlag auf jeder Lohnabrechnung separat beziffert.
Fehlt eine Bedingung, gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt – der Betrieb zahlt ihn im Streitfall doppelt. Der LMV ist strenger: Der Zuschlag wird erst bei Ferienbezug ausbezahlt; laufende Auszahlung und Geldabgeltung sind untersagt.
Rechenbeispiel (LMV, 5 Wochen)
Stundenlohn CHF 32.40 (Klasse A, Zone blau) · im Monat 160 geleistete Stunden:
- Grundlohn: 160 × 32.40 = CHF 5’184.00
- Ferienzuschlag 10,6 %: CHF 549.50 – wird dem Ferienguthaben gutgeschrieben und beim Bezug ausbezahlt
- Dazu separat: Feiertagsentschädigung nach PBK-Liste, 13. Monatslohn (8,33 %), ggf. Zuschläge
Auf der Lohnabrechnung müssen Grundlohn, Ferienzuschlag (Prozentsatz und Betrag) und Feiertagsentschädigung als eigene Positionen erscheinen – eine Pauschale «inkl. Ferien» genügt nicht.
Häufige Fehler
- Zuschlag laufend ausbezahlt (LMV-Verstoss; ausserhalb des LMV nur bei sehr unregelmässiger Arbeit zulässig).
- Prozentsatz nur im Vertrag, aber nicht auf der Abrechnung ausgewiesen → Anspruch gilt als offen.
- Zuschlag auf den Zuschlag vergessen: Wird auf dem Ferienlohn auch der 13. Monatslohn (8,33 %) geschuldet, sind die Sätze korrekt zu kombinieren.
- 8,33 % verwendet, obwohl der GAV 5 Wochen (10,6 %) verlangt.
- Beim Austritt das Feriensaldo-Guthaben aus Zuschlägen nicht ausbezahlt.

