Die Zuordnungstabelle

FrageMassgebendGrundlage
Gilt ein GAV? Welcher?Betriebszweck (Branche) + räumlicher Geltungsbereich des GAVAVEG; Art. 1–2 LMV (ganze Schweiz)
Lohnzone / Mindestlohn (LMV)Zuteilung nach Anhang 4 – massgebend ist der Ort des Betriebs bzw. der Einsatzregion gemäss PBK-PraxisLMV Anhang 4
Feiertage (arbeitsfrei)Arbeitsort (Baustelle) – kantonales Recht am Ort der LeistungArt. 20a ArG
Bezahlte Feiertage (Liste)Feiertagsliste der PBK am Arbeitsort bzw. lokaler GAVArt. 34 LMV
Kantonaler Mindestlohn (GE/NE/JU/TI/BS)Arbeitsort – gilt für alle, die im Kanton arbeiten (GE/NE gehen dem GAV vor; BS/JU treten hinter GAV zurück)kantonale Gesetze; BGE 143 I 403
Arbeitsinspektorat / Bewilligungen (Nacht/Sonntag)Kanton der BaustelleArt. 41 ff. ArG
Familienzulagen (Ansätze)Kanton der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers (Betriebssitz bzw. Zweigniederlassung)Art. 12 FamZG
AHV/ALV/BVG/UVGschweizweit einheitlich – kein KantonsbezugAHVG usw.
Quellensteuer (ausländische Mitarbeitende)Wohnsitzkanton der Mitarbeitenden (Tarif und Abrechnung); Grenzgänger nach DBAArt. 107 DBG
Gerichtsstand ArbeitsstreitWohnsitz der beklagten Partei oder gewöhnlicher ArbeitsortArt. 34 ZPO


GAV: Branche und Arbeitsort, nie Wohnort

Allgemeinverbindliche GAV gelten für alle Betriebe, die im räumlichen Geltungsbereich Arbeiten der unterstellten Branche ausführen. Der LMV gilt in der ganzen Schweiz – ein Aargauer Baugeschäft untersteht ihm auf jeder Baustelle. Regionale Unterschiede entstehen erst innerhalb des GAV:

  • Lohnzonen (rot/blau/grün) sind in Anhang 4 je Lohnklasse Kantonen und teils Bezirken zugeteilt. Für dauerhaft in einer anderen Zone eingesetzte Equipen gilt die Praxis der zuständigen paritätischen Berufskommissionen; im Zweifel gilt der für die Mitarbeitenden günstigere Ansatz.
  • Feiertagslisten und Zusatzregeln (Mittagsentschädigung, Reisezeit) setzen die PBK bzw. lokale GAV am Arbeitsort (GE, VD, VS, NE, TI, JU, FR haben lokale GAV).
  • Entsendung über die Kantonsgrenze innerhalb der Schweiz ist normal und meldefrei; die Solidarhaftung für Subunternehmer und die Kontrollen der PBK knüpfen an die Baustelle an.

Ausbau-GAV (Gebäudetechnik, Elektro, Maler/Gipser, Schreiner) haben teils regionale Geltungsbereiche – hier entscheidet, wo gearbeitet wird: Ein Deutschschweizer Malerbetrieb, der dauerhaft in der Romandie arbeitet, muss die CCT second œuvre romand beachten.

Feiertage: Baustelle zählt

Ob am 1. Mai oder am Berchtoldstag gearbeitet werden darf, bestimmt der Kanton der Baustelle (Kantone-Register). Für die bezahlten Feiertage gilt die Liste der PBK/des lokalen GAV am Arbeitsort (Details). Ein Betrieb mit festen Equipen in mehreren Kantonen führt darum pro Einsatzort die passende Feiertagsliste in der Zeiterfassung.

Familienzulagen: Kasse des Arbeitgebers

Die Ansätze richten sich nach dem Kanton, in dem der Arbeitgeber seiner Familienausgleichskasse angeschlossen ist – grundsätzlich der Betriebssitz; für Zweigniederlassungen der Kanton der Niederlassung (Art. 12 FamZG). Der Wohnort des Kindes oder der Mitarbeitenden ist unerheblich: Ein Berner Betrieb zahlt die Berner Ansätze (CHF 250/310) auch für einen in Solothurn wohnhaften Monteur.

Quellensteuer: Wohnsitz entscheidet

Für quellensteuerpflichtige Mitarbeitende (Ausländer ohne C-Bewilligung) rechnet der Arbeitgeber mit dem Wohnsitz- bzw. Wochenaufenthaltskanton der Person ab – dessen Tarif gilt, dorthin wird abgeliefert (Art. 107 DBG). Bei mehreren Kantonen heisst das: pro Mitarbeitendem der richtige Kanton, nicht pauschal der Betriebssitz. Grenzgänger (D/F/I/A) folgen den Doppelbesteuerungsabkommen mit eigenen Tarifen.

Praxis-Checkliste für kantonsübergreifende Betriebe

  1. GAV-Zuordnung je Tätigkeit dokumentieren (Betriebszweck, bei Mischbetrieben Tarifeinheit).
  2. Lohnzone je Einsatzgebiet prüfen (Anhang 4; PBK fragen bei Dauerbaustellen in anderer Zone).
  3. Feiertagskalender pro Baustellen-Kanton in der Zeiterfassung hinterlegen.
  4. Nacht-/Sonntagsbewilligungen immer beim Inspektorat des Baustellen-Kantons einholen.
  5. Quellensteuer pro Wohnsitzkanton der Mitarbeitenden abrechnen.
  6. Familienzulagen über die FAK des Betriebssitzes – Ansätze dem Personal transparent machen.