Die Zuordnungstabelle
| Frage | Massgebend | Grundlage |
|---|---|---|
| Gilt ein GAV? Welcher? | Betriebszweck (Branche) + räumlicher Geltungsbereich des GAV | AVEG; Art. 1–2 LMV (ganze Schweiz) |
| Lohnzone / Mindestlohn (LMV) | Zuteilung nach Anhang 4 – massgebend ist der Ort des Betriebs bzw. der Einsatzregion gemäss PBK-Praxis | LMV Anhang 4 |
| Feiertage (arbeitsfrei) | Arbeitsort (Baustelle) – kantonales Recht am Ort der Leistung | Art. 20a ArG |
| Bezahlte Feiertage (Liste) | Feiertagsliste der PBK am Arbeitsort bzw. lokaler GAV | Art. 34 LMV |
| Kantonaler Mindestlohn (GE/NE/JU/TI/BS) | Arbeitsort – gilt für alle, die im Kanton arbeiten (GE/NE gehen dem GAV vor; BS/JU treten hinter GAV zurück) | kantonale Gesetze; BGE 143 I 403 |
| Arbeitsinspektorat / Bewilligungen (Nacht/Sonntag) | Kanton der Baustelle | Art. 41 ff. ArG |
| Familienzulagen (Ansätze) | Kanton der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers (Betriebssitz bzw. Zweigniederlassung) | Art. 12 FamZG |
| AHV/ALV/BVG/UVG | schweizweit einheitlich – kein Kantonsbezug | AHVG usw. |
| Quellensteuer (ausländische Mitarbeitende) | Wohnsitzkanton der Mitarbeitenden (Tarif und Abrechnung); Grenzgänger nach DBA | Art. 107 DBG |
| Gerichtsstand Arbeitsstreit | Wohnsitz der beklagten Partei oder gewöhnlicher Arbeitsort | Art. 34 ZPO |
GAV: Branche und Arbeitsort, nie Wohnort
Allgemeinverbindliche GAV gelten für alle Betriebe, die im räumlichen Geltungsbereich Arbeiten der unterstellten Branche ausführen. Der LMV gilt in der ganzen Schweiz – ein Aargauer Baugeschäft untersteht ihm auf jeder Baustelle. Regionale Unterschiede entstehen erst innerhalb des GAV:
- Lohnzonen (rot/blau/grün) sind in Anhang 4 je Lohnklasse Kantonen und teils Bezirken zugeteilt. Für dauerhaft in einer anderen Zone eingesetzte Equipen gilt die Praxis der zuständigen paritätischen Berufskommissionen; im Zweifel gilt der für die Mitarbeitenden günstigere Ansatz.
- Feiertagslisten und Zusatzregeln (Mittagsentschädigung, Reisezeit) setzen die PBK bzw. lokale GAV am Arbeitsort (GE, VD, VS, NE, TI, JU, FR haben lokale GAV).
- Entsendung über die Kantonsgrenze innerhalb der Schweiz ist normal und meldefrei; die Solidarhaftung für Subunternehmer und die Kontrollen der PBK knüpfen an die Baustelle an.
Ausbau-GAV (Gebäudetechnik, Elektro, Maler/Gipser, Schreiner) haben teils regionale Geltungsbereiche – hier entscheidet, wo gearbeitet wird: Ein Deutschschweizer Malerbetrieb, der dauerhaft in der Romandie arbeitet, muss die CCT second œuvre romand beachten.
Feiertage: Baustelle zählt
Ob am 1. Mai oder am Berchtoldstag gearbeitet werden darf, bestimmt der Kanton der Baustelle (Kantone-Register). Für die bezahlten Feiertage gilt die Liste der PBK/des lokalen GAV am Arbeitsort (Details). Ein Betrieb mit festen Equipen in mehreren Kantonen führt darum pro Einsatzort die passende Feiertagsliste in der Zeiterfassung.
Familienzulagen: Kasse des Arbeitgebers
Die Ansätze richten sich nach dem Kanton, in dem der Arbeitgeber seiner Familienausgleichskasse angeschlossen ist – grundsätzlich der Betriebssitz; für Zweigniederlassungen der Kanton der Niederlassung (Art. 12 FamZG). Der Wohnort des Kindes oder der Mitarbeitenden ist unerheblich: Ein Berner Betrieb zahlt die Berner Ansätze (CHF 250/310) auch für einen in Solothurn wohnhaften Monteur.
Quellensteuer: Wohnsitz entscheidet
Für quellensteuerpflichtige Mitarbeitende (Ausländer ohne C-Bewilligung) rechnet der Arbeitgeber mit dem Wohnsitz- bzw. Wochenaufenthaltskanton der Person ab – dessen Tarif gilt, dorthin wird abgeliefert (Art. 107 DBG). Bei mehreren Kantonen heisst das: pro Mitarbeitendem der richtige Kanton, nicht pauschal der Betriebssitz. Grenzgänger (D/F/I/A) folgen den Doppelbesteuerungsabkommen mit eigenen Tarifen.
Praxis-Checkliste für kantonsübergreifende Betriebe
- GAV-Zuordnung je Tätigkeit dokumentieren (Betriebszweck, bei Mischbetrieben Tarifeinheit).
- Lohnzone je Einsatzgebiet prüfen (Anhang 4; PBK fragen bei Dauerbaustellen in anderer Zone).
- Feiertagskalender pro Baustellen-Kanton in der Zeiterfassung hinterlegen.
- Nacht-/Sonntagsbewilligungen immer beim Inspektorat des Baustellen-Kantons einholen.
- Quellensteuer pro Wohnsitzkanton der Mitarbeitenden abrechnen.
- Familienzulagen über die FAK des Betriebssitzes – Ansätze dem Personal transparent machen.

