- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2112 Std. Wochenarbeitszeit: 40.5 Std. Wochenarbeitszeit: 37.5–45 h Jahresarbeitszeit 2112 h im Kalenderjahr (52,14 Wochen × 40,5 h; Art. 26). Der Betrieb legt den Arbeitszeitkalender bis Mitte November für das Folgejahr fest, sonst gilt der sektionale Kalender der PBK; Bandbreite 37,5–45 h/Woche (32 h bei 4-/4½-Tage-Woche), bis zu 5 Nullstundentage, nachträgliche Änderung wegen Arbeitsmangel/Schlechtwetter bis max. 48 h (Art. 27). Ab 2027 alternativ konstante Planung 8,1 h/Tag (Art. 27bis). Umrechnungsteiler Monat→Stunde: 176 (Art. 37).
- Pausen
- Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch gelten nicht als Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 2). Genf: obligatorische 15-Min-Vormittagspause, pauschal mit 2,9 % des Bruttolohns vergütet (Anhang 13).
- Weg- und Reisezeit
- Weg zum/vom Arbeitsort ist keine Arbeitszeit (Art. 25). Reisezeit ab Sammelstelle zur Baustelle zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird im Folgemonat zum Grundlohn entschädigt; bis 20 Min./Tag (2026–2028: 30 Min., 2029: 25 Min.) mit der Baustellenzulage abgegolten; zählt für die 50-h-Überzeitgrenze (Art. 49 – nicht allgemeinverbindlich erklärt).
- Ferien
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen ab dem vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr: 5 Wochen ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr: 6 Wochen
- Feiertage
- Die zuständige paritätische Berufskommission (bzw. der lokale GAV) bestimmt die entschädigungsberechtigten Feiertage – mindestens acht pro Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen; entschädigt werden die Stunden gemäss Arbeitszeitkalender zum Grundlohn (Art. 34). Ferienzuschlag im Stundenlohn: 10,6 % (5 Wochen) bzw. 13,0 % (6 Wochen) (Art. 31).
- Zuschläge
- Überstunden: Überzeit >50 h/Woche inkl. Reisezeit: 25 % im Folgemonat; Saldo-Übertrag bis 120 h, darüber Auszahlung zum Grundlohn; ab 100 ausbezahlten h/Jahr 25 % (Art. 28) Nachtarbeit: vorübergehende Nachtarbeit (20–05/06 Uhr): 50 % bis eine Woche, danach 25 % (Art. 50); dauernde Nachtschicht CHF 2.–/h (Art. 54) Samstag: 25 % (Art. 29) Sonntag: 50 % (Sa 17 Uhr bis Mo 05/06 Uhr; Art. 51) Feiertag: 50 % (Art. 51); Zuschläge werden nicht kumuliert – es gilt der höhere (Art. 48 Abs. 3)
- Spesen
- Mittagsentschädigung: mind. CHF 16.– (Art. 55 Abs. 2) Kilometerentschädigung: mind. CHF 0.70/km bei Dienstfahrten mit Privatwagen (Art. 55 Abs. 3) Neu: Baustellenzulage pro geleisteten Arbeitstag ab 5,5 h – CHF 4.– (2026), CHF 6.50 (2027), CHF 9.– (ab 2028) (Art. 55 Abs. 4/4bis). Genf: CHF 25.–/Tag Fahrt + Mittagessen (Anhang 13).
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Parifonds Bau: Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag 0,7 % (Arbeitnehmende) und 0,5 % (Arbeitgeber) des massgebenden Lohns (Art. 10); Ausnahmen für Betriebe mit kantonalen Fonds in GE, NE, TI, VD, VS.
- Kündigung
- Probezeit: zwei Monate (schriftlich um max. einen Monat verlängerbar); Kündigungsfrist in der Probezeit 5 Arbeitstage (Art. 20) Kündigungsfristen: 1. Dienstjahr 1 Monat, 2.–9. Dienstjahr 2 Monate, ab 10. Dienstjahr 3 Monate, je auf Monatsende; ab dem vollendeten 55. Altersjahr 1 / 4 / 6 Monate; nicht kürzbar (Art. 21)
- Mindestlöhne
- Mindestlöhne 2026 nach Lohnklasse (V Vorarbeiter, Q gelernter Bau-Facharbeiter, A Bau-Facharbeiter, B Bauarbeiter mit Fachkenntnissen, C ohne Fachkenntnisse) und Lohnzone (rot/blau/grün, Zuteilung je Klasse in Anhang 4). CHF pro Monat / pro Stunde: Zone rot – V / Q / A / B / C: 6702 / 5988 / 5776 / 5458 / 4885 (38.10 / 34.00 / 32.80 / 31.00 / 27.75) Zone blau – V / Q / A / B / C: 6442 / 5906 / 5698 / 5322 / 4813 (36.60 / 33.55 / 32.40 / 30.25 / 27.35) Zone grün – V / Q / A / B / C: 6179 / 5830 / 5621 / 5184 / 4747 (35.10 / 33.10 / 31.95 / 29.45 / 26.95) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten
- Regionale Zusatzvereinbarungen
- GE: Anhang 13 «Genf»: 15-Min-Vormittagspause (2,9 % Lohn), CHF 25.–/Tag Fahrt + Mittagessen, 9 Feiertage, Parifonds-Sätze; auf Ende 2026 gekündigt – Neuverhandlung offen. GE, VD, JU, FR, TI, VS: Lokale GAV (Art. 12 LMV) mit eigener PBK, Feiertagsliste, Mittagsentschädigung und Reisezeitregeln.