Gesamtarbeitsvertrag · LMV

Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV)

Der Landesmantelvertrag 2026–2031 (LMV) ist der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Bauhauptgewerbes zwischen dem Baumeisterverband, der Unia und der Syna. Er regelt für Hoch-, Tief- und Strassenbau in der ganzen Schweiz Jahresarbeitszeit (2112 Stunden), Löhne nach Lohnzonen und -klassen, Ferien, Feiertage, Zuschläge und Spesen – seit 1. April 2026 wieder für alle Betriebe der Branche verbindlich.

Stand: September 2026Veröffentlicht 01.09.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV) · Unia · Syna
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.04.2026 · gültig bis 31.12.2031
Kantone
ganze Schweiz
Branchen
bauhauptgewerbe
Vollzug / Kontrolle
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK) und lokale paritätische Berufskommissionen (PBK)
gültig bis
31.12.2031

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2112 Std. Wochenarbeitszeit: 40.5 Std. Wochenarbeitszeit: 37.5–45 h Jahresarbeitszeit 2112 h im Kalenderjahr (52,14 Wochen × 40,5 h; Art. 26). Der Betrieb legt den Arbeitszeitkalender bis Mitte November für das Folgejahr fest, sonst gilt der sektionale Kalender der PBK; Bandbreite 37,5–45 h/Woche (32 h bei 4-/4½-Tage-Woche), bis zu 5 Nullstundentage, nachträgliche Änderung wegen Arbeitsmangel/Schlechtwetter bis max. 48 h (Art. 27). Ab 2027 alternativ konstante Planung 8,1 h/Tag (Art. 27bis). Umrechnungsteiler Monat→Stunde: 176 (Art. 37).
Pausen
Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch gelten nicht als Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 2). Genf: obligatorische 15-Min-Vormittagspause, pauschal mit 2,9 % des Bruttolohns vergütet (Anhang 13).
Weg- und Reisezeit
Weg zum/vom Arbeitsort ist keine Arbeitszeit (Art. 25). Reisezeit ab Sammelstelle zur Baustelle zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird im Folgemonat zum Grundlohn entschädigt; bis 20 Min./Tag (2026–2028: 30 Min., 2029: 25 Min.) mit der Baustellenzulage abgegolten; zählt für die 50-h-Überzeitgrenze (Art. 49 – nicht allgemeinverbindlich erklärt).
Ferien
bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen ab dem vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr: 5 Wochen ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr: 6 Wochen
Feiertage
Die zuständige paritätische Berufskommission (bzw. der lokale GAV) bestimmt die entschädigungsberechtigten Feiertage – mindestens acht pro Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen; entschädigt werden die Stunden gemäss Arbeitszeitkalender zum Grundlohn (Art. 34). Ferienzuschlag im Stundenlohn: 10,6 % (5 Wochen) bzw. 13,0 % (6 Wochen) (Art. 31).
Zuschläge
Überstunden: Überzeit >50 h/Woche inkl. Reisezeit: 25 % im Folgemonat; Saldo-Übertrag bis 120 h, darüber Auszahlung zum Grundlohn; ab 100 ausbezahlten h/Jahr 25 % (Art. 28) Nachtarbeit: vorübergehende Nachtarbeit (20–05/06 Uhr): 50 % bis eine Woche, danach 25 % (Art. 50); dauernde Nachtschicht CHF 2.–/h (Art. 54) Samstag: 25 % (Art. 29) Sonntag: 50 % (Sa 17 Uhr bis Mo 05/06 Uhr; Art. 51) Feiertag: 50 % (Art. 51); Zuschläge werden nicht kumuliert – es gilt der höhere (Art. 48 Abs. 3)
Spesen
Mittagsentschädigung: mind. CHF 16.– (Art. 55 Abs. 2) Kilometerentschädigung: mind. CHF 0.70/km bei Dienstfahrten mit Privatwagen (Art. 55 Abs. 3) Neu: Baustellenzulage pro geleisteten Arbeitstag ab 5,5 h – CHF 4.– (2026), CHF 6.50 (2027), CHF 9.– (ab 2028) (Art. 55 Abs. 4/4bis). Genf: CHF 25.–/Tag Fahrt + Mittagessen (Anhang 13).
Krankentaggeld / Vorsorge
Parifonds Bau: Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag 0,7 % (Arbeitnehmende) und 0,5 % (Arbeitgeber) des massgebenden Lohns (Art. 10); Ausnahmen für Betriebe mit kantonalen Fonds in GE, NE, TI, VD, VS.
Kündigung
Probezeit: zwei Monate (schriftlich um max. einen Monat verlängerbar); Kündigungsfrist in der Probezeit 5 Arbeitstage (Art. 20) Kündigungsfristen: 1. Dienstjahr 1 Monat, 2.–9. Dienstjahr 2 Monate, ab 10. Dienstjahr 3 Monate, je auf Monatsende; ab dem vollendeten 55. Altersjahr 1 / 4 / 6 Monate; nicht kürzbar (Art. 21)
Mindestlöhne
Mindestlöhne 2026 nach Lohnklasse (V Vorarbeiter, Q gelernter Bau-Facharbeiter, A Bau-Facharbeiter, B Bauarbeiter mit Fachkenntnissen, C ohne Fachkenntnisse) und Lohnzone (rot/blau/grün, Zuteilung je Klasse in Anhang 4). CHF pro Monat / pro Stunde: Zone rot – V / Q / A / B / C: 6702 / 5988 / 5776 / 5458 / 4885 (38.10 / 34.00 / 32.80 / 31.00 / 27.75) Zone blau – V / Q / A / B / C: 6442 / 5906 / 5698 / 5322 / 4813 (36.60 / 33.55 / 32.40 / 30.25 / 27.35) Zone grün – V / Q / A / B / C: 6179 / 5830 / 5621 / 5184 / 4747 (35.10 / 33.10 / 31.95 / 29.45 / 26.95) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten
Regionale Zusatzvereinbarungen
GE: Anhang 13 «Genf»: 15-Min-Vormittagspause (2,9 % Lohn), CHF 25.–/Tag Fahrt + Mittagessen, 9 Feiertage, Parifonds-Sätze; auf Ende 2026 gekündigt – Neuverhandlung offen. GE, VD, JU, FR, TI, VS: Lokale GAV (Art. 12 LMV) mit eigener PBK, Feiertagsliste, Mittagsentschädigung und Reisezeitregeln.

Änderungen

Der LMV 2026–2031 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (Verbandsmitglieder) und seit 1. April 2026 wieder allgemeinverbindlich (BBl 2026 564) – bis 31. Dezember 2031. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem LMV 2023–2025:

  • Jahresarbeitszeit im Kalenderjahr (bisher Mai–April), Arbeitszeitkalender bis Mitte November für das Folgejahr (Art. 26–27).
  • Überstunden neu geregelt (Art. 28): Übertrag bis 120 h, Auszahlung darüber zum Grundlohn, ab 100 ausbezahlten Stunden pro Jahr 25 % Zuschlag; Überzeit >50 h/Woche inkl. Reisezeit 25 % im Folgemonat; Jahresend-Entscheid je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Mitarbeitende; Langzeitferienkonto (Art. 28bis).
  • Reisezeit (Art. 49, nicht AVE): zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird zum Grundlohn entschädigt; ab 2027 wird Reisezeit über 60 bzw. 90 Minuten pro Tag dem Mehr-/Minderstundenkonto gutgeschrieben.
  • Baustellenzulage (Art. 55 Abs. 4): CHF 4.– (2026), CHF 6.50 (2027), CHF 9.– (ab 2028) pro geleisteten Arbeitstag ab 5,5 h.
  • Konstante Arbeitszeitplanung 8,1 h/Tag als Alternative ab 2027 (Art. 27bis).
  • Löhne 2026: Mindestlöhne +0,2 % (Teuerung); jährliche Anpassung per 1.1. an den LIK (Stand 30.9.).

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Kein Arbeitszeitkalender bis Mitte November → sektionaler PBK-Kalender gilt, Steuerung verloren.
  • Reisezeit als Arbeitszeit ins Jahressoll gebucht (oder gar nicht erfasst) – sie läuft neben der Jahresarbeitszeit, zählt aber für die 50-Stunden-Grenze.
  • Überstundensaldo über 120 h stehen lassen; Auszahlungspflicht und 25 %-Zuschlag ab 100 h übersehen.
  • Ferienzuschlag im Stundenlohn (10,6 % / 13,0 %) laufend ausbezahlt statt bei Ferienbezug.
  • Baustellenzulage vergessen (neu seit 2026) oder Mittagsentschädigung unter CHF 16.–.
  • Falsche Lohnklasse/-zone: Die Zonenzuteilung ist je Lohnklasse verschieden (Anhang 4) – Zürich z. B. rot im Stundenlohn Q/A/B/C, aber blau im Monatslohn.
  • Parifonds-Beiträge (0,7 % / 0,5 %) nicht abgerechnet.

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Arbeitszeitkalender pro Jahr hinterlegen (Soll pro Tag), Bandbreite prüfen lassen.
  2. Reisezeit als eigenen Zeittyp erfassen: nicht Jahresarbeitszeit, aber Grundlohn im Folgemonat und Anrechnung an die 50-h-Grenze.
  3. Zuschlagsregeln: Samstag 25 %, Nacht 50/25 %, Sonntag/Feiertag 50 %, keine Kumulation – als Regelwerk pro Einsatz.
  4. Mehr-/Minderstundenkonto mit Warnungen bei 120 h Saldo und 100 ausbezahlten Stunden; Jahresend-Entscheid dokumentieren.
  5. Lohnklasse/Zone pro Person hinterlegen, Mindestlohn 2026 als Untergrenze prüfen; Baustellenzulage und Mittagsentschädigung automatisch pro Arbeitstag.
  6. Monatsexport pro Person für PBK-Kontrollen und Parifonds-Abrechnung.

Häufige Fragen

Gilt der LMV 2026 auch für Betriebe, die nicht im Baumeisterverband sind?

Ja. Seit 1. April 2026 ist der LMV 2026–2031 wieder allgemeinverbindlich erklärt (Bundesratsbeschluss vom 5. März 2026, BBl 2026 564) und gilt für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes in der Schweiz – mit den in der AVE genannten Ausnahmen (bestimmte Betriebe in GE und VD). Von 1. Januar bis 31. März 2026 galt er nur für Verbandsmitglieder und Anschlussbetriebe.

Wie hoch ist der Mindestlohn nach LMV 2026?

Je nach Lohnklasse und Zone: Zone rot CHF 4885 (C) bis 6702 (V) pro Monat, Zone blau CHF 4813–6442, Zone grün CHF 4747–6179; Stundenlöhne = Monatslohn ÷ 176 (Art. 37, Anhang 4). Die Zonenzuteilung der Kantone ist je Lohnklasse unterschiedlich.

Wie viel Ferien haben Bauarbeiter nach LMV?

Fünf Wochen (25 Arbeitstage) vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr; sechs Wochen (30 Tage) bis 20 und ab 50 Jahren (Art. 31). Im Stundenlohn 10,6 % bzw. 13,0 % Ferienzuschlag, ausbezahlt bei Ferienbezug.

Welche Zuschläge sieht der LMV vor?

Samstag 25 %, vorübergehende Nachtarbeit 50 % (bis eine Woche) bzw. 25 %, Sonntag und Feiertag 50 %, Überzeit über 50 Wochenstunden 25 %; Zuschläge werden nicht kumuliert (Art. 28, 29, 48, 50, 51). Dazu Mittagsentschädigung mind. CHF 16.–, CHF 0.70/km und die neue Baustellenzulage.

Was ist die Baustellenzulage?

Eine neue Pauschale pro geleisteten Arbeitstag ab 5,5 Stunden: CHF 4.– (2026), CHF 6.50 (2027), CHF 9.– (ab 2028). Sie gilt bis zu 20 Minuten Reisezeit pro Tag ab (übergangsweise 30/25 Minuten) (Art. 49 Abs. 3, Art. 55 Abs. 4).

Wer kontrolliert die Einhaltung des LMV?

Die lokalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) mit Baustellen- und Lohnbuchkontrollen sowie die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK). Konventionalstrafen bis CHF 50’000, bei vorenthaltenen Leistungen bis zu deren Höhe, plus Kontrollkosten (Art. 62–67).

Quellen

  1. Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) 2026–2031, Art. 1–5, 10, 20–21, 25–29, 31, 34, 37–38, 48–55, 62–67; Anhang 4 – SBV / SVK (abgerufen am 18.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV – Wiederinkraftsetzung und Änderung (BBl 2026 564) – Bundesrat / Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)
  3. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV (BBl 2025 3216) – Bundesrat / Fedlex (abgerufen am 18.08.2026)
  4. SECO – Liste der allgemeinverbindlich erklärten GAV (Bund), Stand August 2026 – SECO (abgerufen am 18.08.2026)
  5. SBV – Lohntabelle 2026 (Zusatzvereinbarung Lohn LMV 2026, Anhang I) – SBV (abgerufen am 18.08.2026)
ArbeitszeitJahresarbeitszeit nach LMV: 2112 Stunden, Arbeitszeitkalender und ZeitkontoIm Bauhauptgewerbe zählt nicht die Woche, sondern das Jahr: 2112 Stunden, verteilt nach einem betrieblichen Arbeitszeitkalender mit längeren Sommer- und kürzeren Winterwochen. So funktioniert das Modell – und wo die Fallstricke liegen.4 Min. LesezeitArbeitszeitÜberstunden vs. Überzeit: Unterschied, Zuschläge und Kompensation im BauÜberstunden sind Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit, Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Für Baubetriebe kommen die Jahresarbeitszeit-Regeln des LMV und der GAV dazu.3 Min. LesezeitArbeitszeitWas gilt auf der Baustelle als Arbeitszeit? Wegzeit, Umziehen, Warten, PausenOb die Fahrt zur Baustelle, das Umziehen im Magazin oder die Wartezeit auf den Kran bezahlt werden muss, entscheidet über Lohnkosten und Konflikte. Die Antwort steht im Arbeitsgesetz – und wird durch LMV und GAV konkretisiert.3 Min. LesezeitArbeitszeitPausen auf der Baustelle: Was das Gesetz verlangt und was der GAV bezahltAb 5,5 Stunden Arbeit ist eine Pause Pflicht, ab 9 Stunden eine volle Stunde. Ob Znüni und Mittag bezahlt sind, hängt davon ab, ob die Baustelle verlassen werden darf – und vom GAV.2 Min. LesezeitArbeitszeitArbeitszeitkalender erstellen: Schritt für Schritt für Bau- und HandwerksbetriebeDer Arbeitszeitkalender verteilt die Jahresarbeitszeit auf die Wochen des Jahres. Wer ihn bis Jahresende sauber plant, spart Überstundenzuschläge, vermeidet Streit ums Zeitkonto und ist bei Kontrollen auf der sicheren Seite. So gehen Sie vor.2 Min. Lesezeit

Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

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  • Überstunden, Nacht- und Samstagszuschläge automatisch
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