Hitze: Was der Arbeitgeber tun muss

Es gibt keine gesetzliche Temperaturgrenze, ab der die Arbeit im Freien eingestellt werden muss. Massgebend ist die Fürsorgepflicht (Art. 6 ArG, Art. 328 OR) und die Verordnung 3 zum ArG (Gesundheitsschutz): Der Arbeitgeber muss die Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Technik nötig und verhältnismässig sind. Die Suva konkretisiert das für Baustellen:

  • Arbeitszeiten anpassen: früher beginnen, längere Mittagspause, schwere Arbeiten in die kühlen Stunden legen;
  • Schatten, Wasser, Pausen: Trinkwasser, Sonnenschutz, zusätzliche Kurzpausen (bezahlt, wenn die Baustelle nicht verlassen werden darf);
  • Schutzausrüstung: Kopfbedeckung, UV-Schutz, leichte Arbeitskleidung;
  • Notfallplan für Hitzschlag-Symptome.

Arbeitszeitrechtlich heisst «früher beginnen»: Das Tagesfenster (6–20 Uhr) darf mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrheit der Betroffenen um eine Stunde auf 5–19 Uhr verschoben werden (Art. 10 Abs. 2 ArG). Ein Start vor 5 Uhr ist Nachtarbeit und braucht eine Bewilligung. Ausführlich: Nacht- und Sonntagsarbeit.

Kälte und Frost

Auch für Kälte gibt es keine fixe Grenze. Bei Frost sind viele Arbeiten (Beton, Verputz, Anstrich, Pflanzung) technisch nicht möglich; die Suva verlangt geeignete Kleidung, Aufwärmpausen und beheizte Aufenthaltsräume. Wird die Arbeit eingestellt, ist es ein Wetterausfall – siehe Schlechtwetterentschädigung.

Wetterausfall: Wer zahlt die Stunden?

  1. Arbeitgeber (Grundregel): Kann der Betrieb die Arbeit nicht anbieten, bleibt der Lohn geschuldet (Annahmeverzug, Art. 324 OR). Ausgefallene Stunden dürfen nicht einfach vom Lohn abgezogen werden.
  2. Zeitkonto (GAV): Im Jahresarbeitszeitmodell des LMV 2026–2031 darf der Arbeitgeber bei Hitze und Schlechtwetter Überstunden stundenweise kompensieren lassen (Art. 28 Abs. 4) und den Arbeitszeitkalender wegen Schlechtwetter nachträglich anpassen (Art. 27 Abs. 4); Minderstunden dürfen bis 20 Stunden ins Folgejahr übertragen werden (Art. 28 Abs. 7). Lokale GAV konkretisieren.
  3. Schlechtwetterentschädigung (SWE): Für Betriebe der Erwerbszweige nach Art. 65 AVIV ersetzt die Arbeitslosenversicherung 80 % des Verdienstausfalls, wenn die Arbeit ausschliesslich wegen des Wetters eingestellt werden muss, der Ausfall pro Halbtag mindestens die Hälfte der Arbeitszeit umfasst und der Betrieb den Ausfall fristgerecht der kantonalen Amtsstelle meldet. Der Arbeitgeber trägt pro Abrechnungsperiode eine Karenzzeit; die Mitarbeitenden müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein. Anspruchsberechtigt sind u. a. Hoch- und Tiefbau, Zimmerei, Steinhauer/Steinbruch, Dachdecker- und Fassadenbau, Gerüstbau, Garten- und Landschaftsbau, Kies- und Sandgewinnung, Forst.

Nicht SWE-berechtigt sind in der Regel Innenausbau-Gewerke wie Sanitär, Elektro oder Maler im Innern – dort greifen Zeitkonto oder Kurzarbeit (bei Auftragsmangel).

SWE-Ablauf in der Praxis

  1. Am Ausfalltag entscheiden und dokumentieren (Wetter, Baustelle, betroffene Personen, Stunden).
  2. Meldung an die kantonale Amtsstelle innerhalb der gesetzlichen Frist (Formular «Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall»); Fristversäumnis = Anspruchsverlust für diese Periode.
  3. Zeiterfassung: Ausfallstunden als eigenen Typ «Schlechtwetter» erfassen – nicht als Arbeitszeit, aber mit Baustellenbezug.
  4. Monatliche Abrechnung bei der Arbeitslosenkasse; Lohnabrechnung mit SWE-Position.

Häufige Fehler

  • Wetterausfall stillschweigend vom Lohn abziehen.
  • SWE nicht oder zu spät melden.
  • Hitze-Frühstart um 5 Uhr ohne Verschiebung des Tagesfensters (Nachtarbeit).
  • Ausfallstunden im Zeitkonto als Minus buchen, obwohl der GAV das nicht erlaubt.