Zwei Systeme: Skala oder Versicherung
Grundsystem (Art. 324a OR): Der Arbeitgeber zahlt bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, gesetzliche Pflichten) den vollen Lohn «für eine beschränkte Zeit» – im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach länger nach den von den Gerichten entwickelten Skalen:
| Dienstjahr | Berner Skala | Basler Skala | Zürcher Skala |
|---|---|---|---|
| 1. | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| 2. | 1 Monat | 2 Monate | 8 Wochen |
| 3.–4. | 2 Monate | 2 Monate | 9–10 Wochen |
| 5.–9. | 3 Monate | 3 Monate | 11–15 Wochen |
| 10.–14. | 4 Monate | 3 Monate | 16–20 Wochen |
Welche Skala gilt, richtet sich nach dem Gerichtsstand (Bern: BE/Deutschschweiz mehrheitlich, Basel: BS/BL, Zürich: ZH). Der Anspruch gilt pro Dienstjahr, nicht pro Krankheitsfall.
Versicherungslösung (Abs. 4): Vertrag, GAV oder Abrede können die Skala durch eine mindestens gleichwertige Lösung ersetzen – die Krankentaggeldversicherung (KTG): üblich sind 80 % des Lohns während 720 Tagen, Prämien je hälftig von Arbeitgeber und Mitarbeitenden, Wartefrist wenige Tage (in denen der Arbeitgeber meist 80–100 % zahlt). Im Bauhauptgewerbe und in den Ausbau-GAV ist die KTG Pflicht; die Eckwerte (Deckung, Wartefrist, Prämienteilung) stehen im jeweiligen GAV.
Unfall läuft anders (UVG)
Berufs- und Nichtberufsunfälle deckt die obligatorische Unfallversicherung: Taggeld 80 % ab dem dritten Tag nach dem Unfall (Art. 16–17 UVG); für die ersten zwei Tage schuldet der Arbeitgeber 80 % des Lohns. NBU-Deckung besteht ab 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber; die NBU-Prämie darf den Mitarbeitenden abgezogen werden. Baubetriebe sind für Berufsunfälle in der Regel bei der Suva versichert.
Was Sie im Krankheitsfall konkret tun
- Arztzeugnis einfordern (üblich ab dem 3. Tag; Vertrag/GAV kann früher verlangen).
- Meldung an die KTG-Versicherung innert der Policenfrist – zu späte Meldung kostet Taggelder.
- Zeiterfassung: Absenz als Typ «Krankheit» mit dem Kalender-Tages-Soll erfassen (Jahresarbeitszeit-Gutschrift), nicht als Minusstunden.
- Lohnabrechnung: Wartefrist-Tage zulasten Arbeitgeber, danach Taggeld (durchlaufender Posten oder Direktzahlung der Versicherung); Sozialversicherungspflicht der Taggelder beachten (AHV-frei, BVG-Koordination je nach Police).
- Ferien: Kürzung erst ab dem zweiten vollen Absenzmonat um je 1/12 (Details); Krankheitstage in den Ferien gelten mit Zeugnis nicht als Ferienbezug.
Kündigungsschutz: die Sperrfristen (Art. 336c OR)
Während Krankheit oder Unfall darf der Arbeitgeber nicht kündigen:
| Dienstjahr | Sperrfrist |
|---|---|
| 1. | 30 Tage |
| 2.–5. | 90 Tage |
| ab 6. | 180 Tage |
Eine in der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig; eine vorher ausgesprochene wird um die Krankheitsdauer unterbrochen. Die Sperrfrist gilt pro Krankheitsfall (neue Krankheit = neue Frist), nicht aber in der Probezeit.
Häufige Fehler
- Keine KTG trotz GAV-Pflicht – bei Langzeitkrankheit haftet der Betrieb selbst für Monate von Lohnfortzahlung.
- Absenz mit Pauschalstunden statt Kalender-Soll gebucht – verzerrt Jahresarbeitszeit und Ferienguthaben.
- Taggeld-Meldung verpasst (Fristen der Police!).
- Ferienkürzung ab dem ersten Monat – die Schonfrist übersehen.
- Kündigung während der Sperrfrist – nichtig, Neubeginn nötig.
- Feiertagsentschädigung zusätzlich zum Taggeld ausbezahlt (nach LMV ausgeschlossen).

