Zwei Systeme: Skala oder Versicherung

Grundsystem (Art. 324a OR): Der Arbeitgeber zahlt bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, gesetzliche Pflichten) den vollen Lohn «für eine beschränkte Zeit» – im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach länger nach den von den Gerichten entwickelten Skalen:

DienstjahrBerner SkalaBasler SkalaZürcher Skala
1.3 Wochen3 Wochen3 Wochen
2.1 Monat2 Monate8 Wochen
3.–4.2 Monate2 Monate9–10 Wochen
5.–9.3 Monate3 Monate11–15 Wochen
10.–14.4 Monate3 Monate16–20 Wochen


Welche Skala gilt, richtet sich nach dem Gerichtsstand (Bern: BE/Deutschschweiz mehrheitlich, Basel: BS/BL, Zürich: ZH). Der Anspruch gilt pro Dienstjahr, nicht pro Krankheitsfall.

Versicherungslösung (Abs. 4): Vertrag, GAV oder Abrede können die Skala durch eine mindestens gleichwertige Lösung ersetzen – die Krankentaggeldversicherung (KTG): üblich sind 80 % des Lohns während 720 Tagen, Prämien je hälftig von Arbeitgeber und Mitarbeitenden, Wartefrist wenige Tage (in denen der Arbeitgeber meist 80–100 % zahlt). Im Bauhauptgewerbe und in den Ausbau-GAV ist die KTG Pflicht; die Eckwerte (Deckung, Wartefrist, Prämienteilung) stehen im jeweiligen GAV.

Unfall läuft anders (UVG)

Berufs- und Nichtberufsunfälle deckt die obligatorische Unfallversicherung: Taggeld 80 % ab dem dritten Tag nach dem Unfall (Art. 16–17 UVG); für die ersten zwei Tage schuldet der Arbeitgeber 80 % des Lohns. NBU-Deckung besteht ab 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber; die NBU-Prämie darf den Mitarbeitenden abgezogen werden. Baubetriebe sind für Berufsunfälle in der Regel bei der Suva versichert.

Was Sie im Krankheitsfall konkret tun

  1. Arztzeugnis einfordern (üblich ab dem 3. Tag; Vertrag/GAV kann früher verlangen).
  2. Meldung an die KTG-Versicherung innert der Policenfrist – zu späte Meldung kostet Taggelder.
  3. Zeiterfassung: Absenz als Typ «Krankheit» mit dem Kalender-Tages-Soll erfassen (Jahresarbeitszeit-Gutschrift), nicht als Minusstunden.
  4. Lohnabrechnung: Wartefrist-Tage zulasten Arbeitgeber, danach Taggeld (durchlaufender Posten oder Direktzahlung der Versicherung); Sozialversicherungspflicht der Taggelder beachten (AHV-frei, BVG-Koordination je nach Police).
  5. Ferien: Kürzung erst ab dem zweiten vollen Absenzmonat um je 1/12 (Details); Krankheitstage in den Ferien gelten mit Zeugnis nicht als Ferienbezug.

Kündigungsschutz: die Sperrfristen (Art. 336c OR)

Während Krankheit oder Unfall darf der Arbeitgeber nicht kündigen:

DienstjahrSperrfrist
1.30 Tage
2.–5.90 Tage
ab 6.180 Tage


Eine in der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig; eine vorher ausgesprochene wird um die Krankheitsdauer unterbrochen. Die Sperrfrist gilt pro Krankheitsfall (neue Krankheit = neue Frist), nicht aber in der Probezeit.

Häufige Fehler

  • Keine KTG trotz GAV-Pflicht – bei Langzeitkrankheit haftet der Betrieb selbst für Monate von Lohnfortzahlung.
  • Absenz mit Pauschalstunden statt Kalender-Soll gebucht – verzerrt Jahresarbeitszeit und Ferienguthaben.
  • Taggeld-Meldung verpasst (Fristen der Police!).
  • Ferienkürzung ab dem ersten Monat – die Schonfrist übersehen.
  • Kündigung während der Sperrfrist – nichtig, Neubeginn nötig.
  • Feiertagsentschädigung zusätzlich zum Taggeld ausbezahlt (nach LMV ausgeschlossen).